Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und Dr. Berka in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* , geboren am **, **, vertreten durch MMag. Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen der Übertragung von Eigentumsanteilen (EUR 245.000), infolge Vorlage des Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 18.7.2025, GZ: **-44, den
B e s c h l u s s
Der Rekurs wird dem Erstgericht zurückgestellt.
B e g r ü n d u n g
Der Kläger beantragte am 15.10.2025 die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erstattung der Berufung (ON 52). Im selben Schriftsatz holte er die versäumte Prozesshandlung nach und erhob „unter der Voraussetzung der Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ Berufung (gegen das Urteil vom 22.8.2025) sowie (damit verbunden) Rekurs gegen den Beschluss vom (richtig) 18.7.2025 (ON 44), mit dem das Erstgericht einen vor der letzten Tagsatzung eingebrachten Schriftsatz des Klägers (ON 43) zurückwies.
Mit Vorlagebericht vom 11.11.2025 (ON 57) erfolgte die Vorlage (nur) dieses Rekurses; das weitere Vorgehen hinsichtlich der gemäß § 149 Abs 1 ZPO nachgeholten Prozesshandlungen (Berufung/Rekurs ON 52) hängt aber von der (rechtskräftigen) Entscheidung über die Wiedereinsetzung ab.
Über den Rekurs kann daher derzeit nicht entschieden werden.
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