Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. November 2025, GZ ** 53, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO fortgesetzt.
Begründung:
Über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wurde nach seiner Festnahme am 6. August 2025, 7.10 Uhr, (ON 29.7, 1) und Einlieferung in die Justizanstalt Wien Josefstadt am selben Tag, 21.00 Uhr, (ON 31.2, 1) – dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend (ON 1.25) – am 7. August 2025 wegen des Verdachts des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 fünfter Fall und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 33, 3; ON 34), die in der Haftverhandlung am 20. August 2025, in weiterer Folge mit Beschluss vom 11. September 2025 und zuletzt nach Durchführung einer Haftverhandlung am 6. November 2025 aus dem bisherigen Haftgrund fortgesetzt wurde (ON 37, 2; ON 40; ON 52, 2).
Gegen den zuletzt ergangenen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des A* (ON 54.2), in der die Höhe des angelasteten Schadens und das Vorliegen eines Haftgrunds in Abrede gestellt in eventu die Substituierbarkeit der Untersuchungshaft behauptet wird.
Zwischenzeitig erhob die Staatsanwaltschaft Wien am 13. November 2025 zu AZ ** Strafantrag (ON 56) wegen des Verdachts, A* habe im Zeitraum von Jänner 2023 bis Dezember 2024 in ** in einer Vielzahl von Angriffen gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, das Ehepaar B* C*-D* und E* C* durch die wahrheitswidrige Vorspiegelung, ein „staatlich zertifizierter Experte für Örtliche Bauaufsicht, Baukoordination, Planung und Management“ zu sein und die Renovierung sowie Sanierung bzw den Umbau ihrer Liegenschaft samt Einfamilienhaus in dieser Eigenschaft zu übernehmen sowie dies nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und im Rahmen dieser Bau- bzw Renovierungsarbeiten nachangeführte Materialien tatsächlich erworben sowie nachangeführte Leistungen tatsächlich erbracht zu haben oder zumindest noch zu erbringen, wobei er weder über die entsprechenden behördlichen Qualifikationen verfügte noch die betreffenden Materialien beischaffte oder die vertraglich zugesagten und bezahlten Leistungen erbrachte, sondern er sich ohne entsprechende Gegenleistung und Erfüllung der vertraglich vereinbarten Pflichten die vermeintlich erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stellen ließ und für sich selbst verwendete, somit durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zu wiederholten Überweisungen sowie Barbehebungen samt anschließenden Übergaben hoher Geldbeträge, verleitet, durch welche das Ehepaar B* C*-D* und E* C* in einem Gesamtbetrag in Höhe von 45.157 Euro an ihrem Vermögen geschädigt wurde, sohin in einem Betrag, welcher zwar 5.000 Euro jedenfalls, im Zweifel und zu Gunsten des Angeklagten aber 50.000 Euro nicht übersteigt, und zwar
I./ mit Rechnungslegung vom 3. Jänner 2023 zur Überweisung von 7.592 Euro am 11. Jänner 2023, wovon zumindest 6.129 Euro betrügerisch herausgelockt wurden, nämlich für die vermeintliche Begleichung einer Honorarnote der F* GmbH, wobei A* die Honorarnote tatsächlich nicht bezahlte (ON 12.2, 15 ff);
II./ mit Rechnungslegung vom 2. Juni 2023 sowie über WhatsApp am selben Tag zur Überweisung von 30.000 Euro am 5. Juni 2023, wovon zumindest 12.220 Euro betrügerisch herausgelockt wurden, nämlich 6.720 Euro für vermeintliches Zaunmaterial samt Zubehör sowie 5.500 Euro für die anschließend noch erforderlich werdende Arbeitszeit zur Zaunherstellung, wobei A* das Material tatsächlich nicht bestellt und somit auch nicht angedacht hatte, einen Zaun zu errichten (ON 12.2, 23 ff);
III./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt mündlich zur Überweisung von 20.000 Euro am 26. Juni 2023, wovon zumindest 3.500 Euro betrügerisch herausgelockt wurden, nämlich für die vermeintliche Herstellung einer Wasserleitung in das Gartenhaus, wobei A* selbigen Posten nochmals extra mit Rechnung vom 28. Juni 2023 in Höhe von 3.392,45 Euro abverlangte (ON 12.2, 34 ff);
IV./ mit Rechnungslegung vom 8. Jänner 2024 zur Überweisung von 21.784 Euro am 12.Jänner 2024, wovon zumindest 3.684 Euro betrügerisch herausgelockt wurden, nämlich für eine Flachdachfensterverglasung der Marke **, wobei A* eine solche nie bestellt hatte (ON 12.2, 146 ff);
V./ mit Rechnungslegung vom 25. März 2024 zur Überweisung von 7.682,80 Euro am selben Tag, wovon zumindest 3.961 Euro betrügerisch herausgelockt wurden, nämlich für einen Kaminofen inklusive Zubehör, wobei A* das Material tatsächlich nie bestellt hatte (ON 12.2, 191 ff);
VI./ über WhatsApp sowie mündlich am 21. August 2024 zur Übergabe von 10.000 Euro in bar am 22. August 2024, wovon zumindest 2.000 Euro betrügerisch herausgelockt wurden, nämlich für die Herstellung eines Bereichs des Außenwegs, wobei A* diesen bis dato nicht errichtete und dies auch nicht angedacht hatte (ON 12.2, 279 ff);
VII./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt auf noch festzustellende Weise zur Übergabe von 5.500 Euro in bar am 4. September 2024, wovon zumindest 2.500 Euro betrügerisch herausgelockt wurden, nämlich für die Herstellung der Terrasse, wobei A* diese bis dato nicht errichtete und dies auch nicht angedacht hatte (ON 12.2, 283 ff);
VIII./ über WhatsApp am 21. Oktober 2024 zur Übergabe von 7.000 Euro in bar am selben Tag, wovon zumindest rund 500 Euro betrügerisch herausgelockt wurden, nämlich für das Geländer der Loggia, wobei A* das Material tatsächlich nicht bestellt und somit auch nicht angedacht hatte, ein solches zu errichten (ON 12.2, 292 ff);
IX./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt auf noch festzustellende Weise zur Übergabe von 11.000 Euro in bar am 15. November 2024, wovon zumindest 1.000 Euro betrügerisch herausgelockt wurden, nämlich für die Herstellung der Terrasse, wobei A* diese bis dato nicht errichtete und dies auch nicht angedacht hatte (ON 12.2, 295 ff);
X./ mit Rechnungslegung vom 26. November 2024 zur Überweisung von 8.813 Euro am 29. November 2024 für vermeintliches Terrassenmaterial, wobei A* das Material tatsächlich nie bestellt hatte (ON 12.2, 299 ff);
XI./ über WhatsApp am 18. Dezember 2024 zur Übergabe von 7.500 Euro in bar am 19. Dezember 2024, wovon zumindest 850 Euro betrügerisch herausgelockt wurden, nämlich für die Fensterbänke außen, wobei A* das Material tatsächlich nie bestellt hatte (ON 12.2, 313 ff).
Betreffend des unter § 135 Abs 1 StGB subsumierten Tatvorwurfs wurde das Verfahren im Hinblick auf den unter einem eingebrachten Strafantrag endgültig eingestellt (ON 1.76).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme oder Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami , WK StPO § 173 Rz 3).
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung vom Vorliegen eines dringenden, unter das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB zu subsumierenden Tatverdachts im Sinne des Strafantrags aus.
Die verdichtete Verdachtslage gründet in objektiver Hinsicht auf den Ergebnissen der anlässlich der Sachverhaltsdarstellung der mutmaßlichen Opfer (ON 2) aufgenommenen Ermittlungen der Landespolizeidirektion **, GZ: ** (zuletzt ON 49.2), insbesondere den belastenden Angaben der Zeugen Mag. E* C* (ON 10.6), Mag. B* C* D* (ON 10.7) und G* (ON 10.5) sowie der von den mutmaßlich Geschädigten vorgelegten Dokumentation der Zahlungsflüsse (ON 12.2). Zu den näheren Details der Zeugenaussagen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Seiten 9 ff der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Den Kontounterlagen des Angeklagten lassen sich die Überweisungen der mutmaßlichen Opfer, jedoch keine annähernd korrelierenden Zahlungsausgänge an Professionisten bzw Bauhäuser, sondern lediglich zeitnahe Bargeldbegehungen entnehmen. Für eine zweckwidrige Verwendung der Gelder sprechen auch Ausgaben des Angeklagten in Höhe von rund 23.000 Euro für win2day, Google Play, FunPlus (ON 18.2, 2 ff).
Mit seinem die Schadenshöhe in Abrede stellenden Beschwerdevorbringen wird der Angeklagte auf den dem Strafantrag nunmehr unter Abzug von erbrachten Gegenleistungen zugrunde gelegten, weit unter der Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB liegenden Schaden verwiesen.
Eine verdichtete Verdachtslage in Bezug auf die subjektive Tatseite des Angeklagten, er habe es bei der Ausführung der angelasteten Tathandlungen zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden, durch das durch die dargelegten Täuschungshandlungen erwirkte Verhalten der mutmaßlichen Opfer, und zwar deren Überweisung bzw Ausfolgung von den im Spruch ersichtlichen Beträgen, sich einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil in dem angelasteten, den Betrag von 5.000 Euro weit übersteigenden Ausmaß zu verschaffen und die Getäuschten in diesem Umfang am Vermögen zu schädigen, und hierbei in der Absicht gehandelt zu haben, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien über mehrere Monate hinweg ein fortlaufendes, (nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung) monatlich den Betrag von 400 Euro übersteigendes Einkommen zu verschaffen, lässt sich aus den zahlreichen, sich über einen Tatzeitraum von zwei Jahren erstreckenden Tathandlungen und der Höhe des angelasteten Gesamtschadens sowie dem einschlägig getrübten Vorleben des A* (ON 5) ableiten.
Wenn auch der Beschwerdeführer angesichts des dem Strafantrag nunmehr zugrunde gelegten Schadens zutreffend das Fehlen der Voraussetzungen für die Annahme des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO moniert, liegt dennoch Tatbegehungsgefahr in Ausformung des § 173 Abs 2 Z 3 lit b und c StPO vor. Diese setzt neben einer Anlasstat und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat die zusätzliche Bedingung voraus, dass der Beschuldigte entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist oder nicht nur wegen einer, sondern wiederholter oder fortgesetzter strafbarer Handlungen im dringenden Tatverdacht steht (lit b) bzw neben einer Anlasstat die Befürchtung der Begehung einer strafbaren Handlung mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe besteht, die ebenso wie das ihm angelastete Delikt gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die Straftaten, derentwegen er bereits zweimal verurteilt worden ist (lit c).
Ausgehend davon, dass A* seit dem Jahr 2018 dreimal wegen (überwiegend) auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Delikten (RIS-Justiz RS0092151, RS0125363) verurteilt wurde (ON 5) und nunmehr im Verdacht steht, (teils) während offener Probezeit über einen Tatzeitraum von zwei Jahren in elf Angriffen den ihm vertrauenden Auftraggebern auf die im Spruch ersichtliche Weise Bargeldbeträge herausgelockt bzw diese zu Überweisungen an ihn verleitet zu haben, ist nicht zuletzt aufgrund seiner tristen finanziellen Situation (Schulden in Höhe von 200.000 Euro, ON 29.3) zu befürchten, er werde auf freiem Fuß zur Finanzierung seines Lebensunterhalts ungeachtet des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahren weitere strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen bzw mit einer Strafdrohung von mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind, wie die ihm nunmehr angelasteten Tathandlungen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedarf es nicht der – naturgemäß nicht möglichen – Vorhersage konkreter Taten (RIS-Justiz RS0113445). Auch das zu den (unstrittigerweise) einschlägigen Vorstrafen in seiner Äußerung vom 17. November 2025 erstattete Vorbringen ist für deren Heranziehung zur Begründung der Voraussetzungen (auch) des Haftgrunds nach § 173 Abs 2 Z 3 lit c StPO nicht von Belang.
Dem angezogenen Haftgrund kann im Hinblick auf sein Gewicht zu einer effektiven Hintanhaltung durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO auch nicht zweckentsprechend begegnet werden. Eine nennenswerte Änderung der Verhältnisse, unter denen der Angeklagte die angelasteten Taten begangen haben soll, ist nicht auszumachen. Die bloße Tatsache, dass der an keinem Wohnsitz gemeldete (ON 7) Angeklagte „wohnversorgt“ sei und über eine „unselbständige Anstellung bei einem dritten Arbeitgeber“ verfüge (siehe dazu die Einstellungszusage als Möbelmonteur mit einem monatlichen Nettogehalt von 1.600 Euro, ON 46.2) sowie die Zusicherung, sich „künftig von Baustellentätigkeiten fern zu halten“, sind im Hinblick auf den zuletzt mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. August 2020, AZ **, rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Februar 2021, AZ 31 Bs 341/20d, ergangenen Schuldspruch, dem ein anlässlich der zugesagten Renovierung einer Terrasse auf die gleiche Weise begangener wertqualifizierter Betrug und ein Urkundendelikt zugrunde lagen, nicht geeignet, die Gefahr der künftigen Begehung von Vermögensdelikten hinreichend zu minimieren. Mag der Angeklagte auch nunmehr erstmals das Haftübel verspürt haben, manifestiert sich in seiner beharrliche Delinquenz – in Kenntnis eines möglichen Widerrufs der zuletzt gewährten bedingten Strafnachsicht – eine hohe kriminelle Energie, die gegen die Annahme der Substituierbarkeit des Haftgrunds spricht.
Die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von rund dreieinhalb Monaten steht weder zur Bedeutung der dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlung noch der im Fall eines Schuldspruchs angesichts des relevanten Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu erwartenden Sanktion außer Verhältnis.
In Ansehung des vorliegenden Strafantrags entfällt eine Haftfrist (§ 175 Abs 5 StPO).
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Oberlandesgericht Wien
1011 Wien, Schmerlingplatz 11
Abt. 30, am 20. November 2025
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