Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen die Verfügung des Landesgerichts Korneuburg vom 11. September 2025, GZ **-653, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
B e g r ü n d u n g :
Mit der angefochtenen Verfügung (ON 653) ließ das Erstgericht eine Eingabe des Verurteilten A*, der in Bulgarien eine vom Landesgericht Korneuburg als Geschworenengericht vom 30. November 2009 (ON 312) wegen der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung verhängte lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt, mit dem Hinweis retournieren, dass die Amtssprache Deutsch sei und weitere in bulgarisch verfasste Konvolute nicht mehr übersetzt werden.
Dagegen richtet sich die als „Beschwerde“ bezeichnete, auf Deutsch verfasste Eingabe des A* (ON 658).
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 35 Abs 2 StPO entscheiden die Gerichte, wenn sie nicht in Urteilsform über die in Abs 1 leg. cit. angeführten Entscheidungsgegenstände absprechen, mit Beschluss (§ 86 StPO), soweit sie nicht bloß eine auf den Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung einer gerichtlichen Entscheidung gerichtete (prozessleitende) Verfügung erlassen. Während Beschlüsse nach §§ 87 bis 89 StPO mit Beschwerde angefochtenen werden können, steht gegen prozessleitende Verfügungen kein Rechtsmittel zu ( Markel in Fuchs/Ratz , WK StPO § 35 Rz 4; Tipold in Fuchs/Ratz , WK StPO § 85 Rz 9).
Bei dem bekämpften Schreiben vom 11. September 2025 handelt es sich um keinen Beschluss im Sinn des § 35 Abs 2 erster Fall StPO, sondern um eine Verfügung (bloß) prozessleitender Natur, die nicht mit Beschwerde anfechtbar ist.
Demgemäß ist diese gemäß §§ 87 Abs 1, 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
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