Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Genannten wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 28. März 2025, GZ **-68.7, nach der am 20. November 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidenten Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts OStA Mag. Patrick Hinterleitner, der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Patricia Hofmann, des Angeklagten A* sowie seines Verteidigers Mag. Alexander Walter Behm durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch enthaltenden – Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 erster und dritter Fall StGB ( II./ ), (richtig: vgl Beschluss des OGH ON 80.3, 5 f) des Verbrechens der Zuhälterei nach § 216 Abs 4 StGB ( III./ ), der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB ( IV./A./ , IV./B./ und IV./E./ ), der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall und Z 3 erster Fall StGB ( IV./C./ und IV./D./ ), des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB ( V./ ), des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB ( VI./ ) sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG ( VII./ ) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt. Des weiteren wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 (richtig) StPO schuldig erkannt, der Privatbeteiligten B* 10.000,-- Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen. Schließlich wurden gemäß § 26 Abs 1 StGB die sichergestellten Waffen, nämlich ein Teleskopschlagstock und zwei Schlagringe, eingezogen und gemäß § 19a Abs 1 StGB das Mobiltelefon des Angeklagten ** konfisziert, während im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit und den unverhältnismäßigen Aufwand gemäß § 20a Abs 3 StGB vom Verfall abgesehen wurde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A*
II./ von Mai 2019 bis März 2024 in ** und anderen Orten B* mit dem Vorsatz, sich aus ihrer Prostitution eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ausgebeutet, indem er ihr überwiegend das gesamte Entgelt ihrer Tätigkeit abnahm bzw von ihr einforderte, nämlich zumindest wöchentlich 1.200,-- Euro, und ihr die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorschrieb, indem er den Preis für ihre Dienstleistungen festlegte, und sie ihm das jeweilige Eintreffen und Verlassen der Kunden am Arbeitsort bekannt geben musste;
III./ zwischen Herbst 2023 und März 2024 B* durch Einschüchterung abgehalten, die Prostitution aufzugeben, und zwar
A./ indem er sie in ** an ihrem Zopf packte und ihr einen Schlag ins Gesicht versetzte und drohend sagte, dass sie weitermachen solle, da er dringend Geld benötige;
B./ indem er ihr in ** in der Wohnung seiner Mutter Schläge gegen den Kopf versetzte;
C./ indem er ihr von ** aus telefonisch mitteilte, dass er ihr in den Hals stechen werde;
IV./ B* durch gefährliche Drohung und mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zur Ausübung der Prostitution, genötigt, und zwar
A./ durch die zu III./A./ beschriebene Tat;
B./ durch die zu III./B./ beschriebene Tat;
C./ durch die zu III./C./ beschriebene Tat, wobei er sie mit dem Tod bedrohte;
D./ am 13. Juni 2024, 14. Juni 2024 und 9. Juli 2024 in mehreren Angriffen, indem er ihr via WhatsApp mitteilte, dass er sie „began“, gemeint töten, werde oder sie „grebieren“ werde, wodurch er sie mit dem Tod bedrohte;
E./ am 23. Juni 2024 zum Nachteil von Sympathiepersonen, indem er mitteilte, dass er auf ihre „tschawis“, gemeint Kinder, und ihre Freunde losgehen werde, wodurch er zumindest mit Körperverletzungen drohte;
V./ im Juni 2024 in ** B* mit Gewalt eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ihr einen Faustschlag gegen ihren Brustbereich, zwei Fußtritte gegen ihr linkes Bein versetzte und ihr die Jacke am Halsbereich fest verdrehte, sodass er ihre Handtasche an sich nehmen und daraus 30,-- Euro entnehmen konnte;
VI./ von Mai 2019 bis Februar 2024 in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig
A./ Angestellte des Arbeitsmarktservices ** durch Verschweigen von Einkünften bei Antragstellung und Verschweigen trotz Meldeverpflichtung gemäß § 50 ALVG von Einkünften über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitet, nämlich zur Auszahlung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in Höhe von 11.331,01 Euro, wodurch das Arbeitsmarktservice ** in einem 5.000,-- Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde;
B./ Angestellte der Österreichischen Gesundheitskasse durch Verschweigen von Einkünften bei Antragstellung zu den in VI./A./ gestellten Anträgen und Verschweigen trotz Meldeverpflichtung gemäß § 50 ALVG von Einkünften über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitet, nämlich zur Auszahlung von Krankengeld in Höhe von 21.498,09 Euro, wodurch die Österreichische Gesundheitskasse in einem 5.000,-- Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurde;
C./ Angestellte der Pensionsversicherungsanstalt durch Verschweigen von Einkünften bei Antragstellung und Verschweigen trotz Meldeverpflichtung von Einkünften über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung verleitet, nämlich zur Auszahlung eines Übergangsgeldes in Höhe von 741,10 Euro;
D./ Angestellte der Bezirkshauptmannschaft ** durch Verschweigen von Einkünften bei Antragstellung und Verschweigen trotz Meldeverpflichtung von Einkünften über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 ASVG, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitet, nämlich zur Auszahlung von Leistungen der Sozialhilfe nach dem NÖ-Sozialhilfe-Ausführungsgesetz bzw. dem NÖ Mindestsicherungsgesetz in Höhe von 12.112,19 Euro, wodurch das Land Niederösterreich in einem 5.000,-- Euro übersteigenden Betrag geschädigt wurde;
VII./ von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis 16. Juli 2024 in **, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen, nämlich zwei Schlagringe und einen Teleskopschläger, unbefugt besessen.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen sowie dreizehn einschlägige Vorstrafen erschwerend, mildernd hingegen keinen Umstand.
Den Privatbeteiligtenzuspruch an B* erläuterte das Erstgericht damit, dass in Anbetracht der Schwere der zu den Fakten II./ bis V./ verurteilten Taten sowie des Umstandes, dass Tathandlungen gegen Leib und Leben, die Freiheit sowie die sexuelle Selbstbestimmung erfahrungsgemäß nicht nur körperliche und/oder psychische Schmerzen während der Tathandlungen bewirken, sondern insbesondere auch darüber hinausgehende – oftmals eine lange Zeit andauernde – massive psychische Folgen nach sich ziehen, ein Betrag von 10.000,-- Euro für das vom Opfer erlittene tatkausale psychisch-seelische Unbill (§ 1328 ABGB) unter Anwendung von § 273 ZPO zuverlässig bestimmbar und angemessen sei.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des A* mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 15. Oktober 2025, GZ 15 Os 99/25k-6, ist vorliegend über die eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe sowie eine Aufhebung des Privatbeteiligtenzuspruchs an B* samt deren Verweisung auf den Zivilrechtsweg begehrende Berufung des Angeklagten zu erkennen.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst ist das vom Erstgericht im übrigen zutreffend in Anschlag gebrachte Strafzumessungskalkül um die Tatwiederholung (Fakten II./, III./ und VI./ [hier ab dem vierten Angriff]) und den langen Tatzeitraum (Fakten II./ und VI./) zu ergänzen, denn ein langer Deliktszeitraum und die Tatwiederholung können neben dem Zusammentreffen von strafbaren Handlungen erschwerend angenommen werden, weil § 33 Abs 1 Z 1 StGB mehrere Erschwerungsgründe aufzählt, die verschiedene Kriterien gesteigerter Strafbemessungsschuld demonstrativ aufzeigen ( Riffel , WK-StGB § 33 Rz 4 mwN) und auch bei der Gewerbsmäßigkeit sind Tatwiederholungen erschwerend, soweit sie nicht bereits für die Subsumtion als „gewerbsmäßig“ (vgl § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB) entscheidend sind (RIS-Justiz RS0091375 [T6]).
Darüber hinaus ist in Anbetracht der Fakten IV./C./ und IV./D./ die doppelte Qualifikation aggravierend zu werten ( Riffel , aaO § 33 Rz 2).
Schließlich ist das mehrfache (rund neunfache) Überschreiten der Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB zum Nachteil des Angeklagten ins Kalkül zu ziehen ( Riffel , aaO § 32 Rz 77).
Zusätzliche, zugunsten des Angeklagten zu gewichtende Parameter zeigt die Berufung nicht auf, zumal die Forderung nach Strafreduktion ausschließlich im Zusammenhang mit der - nicht zutreffenden - Behauptung entwickelt wurde, dass der Angeklagte von einigen Tathandlungen freizusprechen wäre (ON 76, 7).
Vor dem Hintergrund der ausschließlich zu Lasten des Angeklagten ergänzten Strafzumessungslage und der gewichtigen Erschwerungsgründe (insbesondere der Fülle an massiven Verbrechen und Vergehen über einen mehrjährigen Zeitraum und des erheblich einschlägig getrübten Vorlebens des Angeklagten, der vierzehn vorwiegend gegen die körperliche Unversehrtheit und das Vermögen gerichtete Vorverurteilungen aufweist, von denen zwei im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zueinander stehen [ON 65]), wobei mildernd kein Umstand zu werten ist, ist im Hinblick auf den zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe die ausgemessene Sanktion von acht Jahren schuld- und tatangemessen. Nur durch eine empfindliche Freiheitsstrafe kann dem unbelehrbaren und nunmehr mit deutlich gesteigerter krimineller Energie zutage getretenen Angeklagten das Unrecht seiner Taten eindrucksvoll vor Augen geführt und er in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werden.
Auch aus allgemein-prohibitiven Erwägungen verbietet sich eine Reduktion, da es erforderlich ist, mit einer entsprechenden Sanktion auf das grobe Fehlverhalten des Angeklagten zu reagieren, um auch der Allgemeinheit aufzuzeigen, dass derartige massive Gewaltdelikte sowie gegen die sexuelle Integrität gerichtete Verbrechen und Vergehen im Verein mit der um sich greifenden, volkswirtschaftlich schädlichen Sozialbetrugsdelinquenz konsequent geahndet werden.
Schließlich dringt auch die - auf die (argumentativ nicht weiter untermauerte) Forderung nach gänzlicher Aufhebung des Zuspruchs an B* beschränkte - Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche nicht durch. Angesichts der festgestellten, durch das langjährige Martyrium erlittenen massiven psychischen Folgen (vgl US 14) ist der Zuspruch von 10.000,-- Euro nämlich nicht als überhöht anzusehen.
Dem Rechtsmittel ist daher insgesamt kein Erfolg beschieden.
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