Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Schneider Reich in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 6. November 2025, GZ ** 94, (Endverfügung Punkt „Verfahrenskosten“) den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 5. August 2025 wurde der am ** geborene polnische Staatsangehörige A* (alias B*) des Vergehens des schweren Betrugs nach § 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (ON 82.4). Dieses Urteil erwuchs mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 5. November 2025, AZ 17 Bs 255/25m (ON 93.1) in Rechtskraft.
Mit dem angefochtenen, im Rahmen der Endverfügung ergangenem Beschluss bestimmte die Erstrichterin die Pauschalkosten mit EUR 1.500, und begründete dies mit dem Verfahrensaufwand einer Hauptverhandlung von ca 1½ Stunden, einem Übergabeverfahren, einem Rechtsmittelverfahren und einem Aktenumfang von 178 Ordnungsnummern (rund 1.000 Seiten) sowie dem Nettoeinkommen von EUR 3.000, monatlich ohne Sorgepflichten und Schulden bei Bestehen von EUR 30.000, Ersparnissen und EUR 26.000, beim Bezirksgericht Warschau erliegender Kaution.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 100), in der er anführt, die finanziellen Verhältnisse würden nicht mehr der Realität entsprechen, weil die Kaution von seinem Anwalt bezahlt worden sei und die Ersparnisse für den Lebensunterhalt seiner schwangeren Partnerin verwendet worden seien, die im November das gemeinsame Kind erwarte (Miete, Auto, Lebenshaltungskosten etc). Zusätzlich habe er EUR 6.000, an das Opfer bezahlt sowie seine Anwälte in Polen und Österreich und er verfüge derzeit über keine finanziellen Mittel.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 381 Abs 5 StPO sind bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrags die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen. Nach § 391 Abs 1 StPO sind die Kosten jedoch nur insoweit einzuheben, als dadurch weder der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichtigen und der Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, noch die Erfüllung der aus der strafbaren Handlung entspringenden Pflicht zur Schadensgutmachung gefährdet wird.
Im vorliegenden Fall gab der Verurteilte noch in der Hauptverhandlung (also vor rund 4½ Monaten) die vom Erstgericht festgestellten Einkommens und Vermögensverhältnisse selbst an und führte in der Berufungsverhandlung lediglich aus, er habe hohe Fixkosten von EUR 5.000, für zwei Häuser in Großbritannien und Polen, ein Auto, Reisen etc.
Dazu ist darauf hinzuweisen, dass selbst die Möglichkeit einer existentiell nicht belastenden Kreditaufnahme für die Ersatzpflichtbestimmung zu berücksichtigen ist (siehe Lendl in WK-StPO § 391 Rz 6), was bei einer Ersatzpflicht von EUR 1.500, jedenfalls der Fall ist bzw die kurzfristige Einschränkung des offenbar hohen Lebensstandards weder Unterhalt noch Schadensgutmachung gefährdet.
Der angefochtene Beschluss entspricht daher der Sach und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
Da weder aus Anlass des Urteils noch mit gesondertem Beschluss eine Entscheidung über die Einbringlichkeit der Verfahrenskosten getroffen wurde, sondern eine solche entfiel (§ 391 Abs 2 erster Satz, letzter Satzteil StPO), ist die Einbringlichkeit der Pauschalkosten nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Das Erstgericht hat in Erledigung des in diesem Sinn auch zu verstehenden weiteren Antrags des Verurteilten (§ 391 Abs 3 StPO) über die Frage der Einbringlichkeit (vgl RIS Justiz RS0130103 [T1]) abzusprechen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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