Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* wegen §§ 127 ff StGB uaD über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 26. Oktober 2025, GZ **-83, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss unter Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft St. Pölten aufgehoben und die sofortige Enthaftung des A* B* mit der Weisung, zur Hauptverhandlung zu kommen, aufgehoben.
Begründung:
Gegen den am ** geborenen rumänischen Staatsangehörigen A* B* war ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft St. Pölten wegen des Verdachts des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 1, 129 Abs 1 Z 3 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB, der Vergehen der (richtig:) Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (Fakten A./, Anzeige ON 2) und des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB (Faktum B./, Anzeige ON 24) anhängig.
Nach seiner (erstmaligen) Festnahme am 14. Oktober 2025 (ON 50) wurde er nach seiner Vernehmung (ON 54) am 16. Oktober 2025 unter Anwendung gelinderer Mittel gemäß § 173 Abs 5 Z 1, Z 2, Z 4 und Z 5 StPO, nämlich (soweit hier relevant) der Gelöbnisse bzw Weisungen
• bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten;
• nach der Haftentlassung an der Anschrift der Schwester seiner Lebensgefährtin in **, Wohnsitz zu nehmen und jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes der Staatsanwaltschaft St. Pölten unverzüglich mitzuteilen;
• sich 1 x wöchentlich bei der PI C* persönlich zu melden,
enthaftet (ON 55-57). Dabei ging das Erstgericht von einem gerade noch dringenden Tatverdacht zu Faktum A./ aus und hielt fest, dass eine entsprechende Intensivierung des Tatverdachts unumgänglich erscheine.
Dessen ungeachtet erhob die Staatsanwaltschaft am 16. Oktober 2025 Strafantrag (ON 62), mit dem sie B* zur Last legt, er habe in ** und anderen Orten
A./ am 16. Mai 2022 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten D* als Mittäter (§ 12 StGB)
I./ eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,
1. nämlich die Geldbörse samt Inhalt des schwer sehbehinderten (links blind, Sehleistung rechts 2,5 %) E*, sohin unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen, der ihn hilflos macht, indem sie die Geldbörse aus dem unversperrten Auto des darin sitzenden und mit einem Symbol für Sehschwäche ausgestatteten E* nahmen;
2. wobei sie zur Ausführung der Tat eine Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel, nämlich mit der durch die unter A./I./1. angeführte Tat erlangten Bankomatkarte des E*, öffneten, indem sie damit bei verschiedenen Automaten kontaktlos zwölf Mal zahlten;
II./ durch die unter A./I./ angeführte Tat sich ein unbares Zahlungsmittel, über das sie nicht verfügen durften, nämlich die Bankomatkarte des E*, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden;
III./ durch die unter A./I./ angeführte Tat Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, nämlich den Führerschein, Blindenausweis und die E-Card des E*, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts beziehungsweise einer Tatsache gebraucht werden;
B./ am 1. Dezember 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der unbekannten Täterin „F* B*“ als Mittäterin (§ 12 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, G* H* und I* H* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über ihre Berechtigung, ihre Wohnung zu vermieten und eine Kaution einzuheben, zu einer Handlung, nämlich zur Überlassung eines Betrages in Höhe von € 2.250,-- verleitet, die diese mit diesem Betrag am Vermögen schädigte.
Nachdem Erhebungen ergaben, dass der Angeklagte B* an der von ihm angegebenen Adresse in ** nicht aufhältig ist und dort eine ganz andere Person wohnt (ON 71), erließ der Erstrichter eine Festnahmeanordnung (ON 75) und verhängte nach deren Realisierung am 24. Oktober 2025 um 10.00 Uhr und Einlieferung des B* in die Justizanstalt St. Pölten (ON 81) nach dessen Vernehmung (ON 82) dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.37) die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO.
Dagegen richtet sich die unausgeführte Beschwerde des B* (ON 82, 4), der spruchgemäß Berechtigung zukommt.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Angeklagte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS Justiz RS0107304).
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht Wien seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS Justiz RS0116421; RS0120817), ist nicht von einem dringenden Tatverdacht zu Faktum A./ auszugehen. Aus der Anzeige der PI J* vom 7. August 2022 zu GZ ** (ON 2) ergibt sich, dass der durch Tragen des Blindensymbols erkennbar schwerst sehbehinderte E* im unversperrten PKW seines Sohnes, der in einem Supermarkt Einkäufe tätigte, in die Mittelkonsole seine Geldbörse legte und diese zwischen 16.00 und 17.00 Uhr dort gestohlen wurde. Der Angeklagte und sein Schwager D* wurden sodann um 20.57 Uhr in ** bei einem Automatenkauf durch D* mit der Bankomatkarte des E* gefilmt, dies war der zwölfte derartige Einkauf zwischen 19.34 und 20.57 Uhr. Dabei wurde D* mittels Gesichtserkennungsabgleich und B* wegen seiner Tattoos identifiziert. Das Opfer konnte sonst keine Angaben zu Tat und Tätern machen. Weitere Erhebungen wurden nicht durchgeführt, D* ist zur Festnahme ausgeschrieben und konnte bislang nicht vernommen werden, der Angeklagte B* bekannte sich nicht schuldig und gab an, sein Schwager habe Einkäufe, nicht für ihn, getätigt (ON 54 und ON 82). Demnach kann insbesondere aufgrund auch der örtlichen und zeitlichen Differenz zwischen Wegnahme der Geldbörse und Automatenkäufen und des Umstands, dass D* bezahlte, nicht von einem dringenden Tatverdacht betreffend B* zu Faktum A./ ausgegangen werden.
Der für die Verhängung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht zu Faktum B./ (Vergehen des Betrugs) hingegen gründet in objektiver Hinsicht auf den polizeilichen Ermittlungen der PI K* zu GZ ** (ON 24) und dabei insbesondere die Angaben der als Zeugen vernommenen Opfer H* (ON 24.4.5 und 24.4.6 und ON 24.4.9). Der Angeklagte bekannte sich auch hiezu nicht schuldig.
Die subjektive Tatseite ist mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit aus dem objektiven Verhalten des Angeklagten abzuleiten (vgl RIS Justiz RS0098671 und RS0116882).
Neben dem solcherart für die Verhängung der Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB liegt nur der Haftgrund der Fluchtgefahr vor.
Unter Fluchtgefahr ist die Gefahr zu verstehen, der Angeklagte werde sich der Strafverfolgung als solcher entziehen, also dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe. Zu berücksichtigen sind, wenn auch keineswegs allein, Art und Ausmaß der dem Angeklagten voraussichtlich bevorstehenden Strafe. Dabei handelt es sich um keine Schuldvermutung, sondern bloß um eine abstrakte Prognose der zu verhängenden Strafe im Falle eines Schuldspruchs. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr müssen auch die im § 173 Abs 3 erster Satz StPO genannten Umstände in Rechnung gestellt werden ( Kirchbacher/Rami aaO Rz 31 f mwN). Durch sein bisher gezeigtes Verhalten, nämlich der Angabe einer falschen Wohnadresse und Nichteinhaltung der Weisungen, steht zu befürchten, er werde sich dem gegenständlichen Verfahren zumindest durch neuerliches Untertauchen entziehen. Mag es sich auch um ein Vergehen mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen handeln, so ist aufgrund der vielen einschlägigen Vorstrafen in Deutschland und Rumänien (siehe ON 74, ON 93, ON 96), die allerdings teils länger zurückliegen, von einem Fluchtanreiz auszugehen. Der Haftgrund kann jedoch – nachdem er nun bereits mehrere Wochen das Haftübel verspürt und den Ernst der Sache erkannt hat - durch die neuerliche Weisung begegnet werden. Angemerkt wird, dass die Hauptverhandlung bereits am 19. November 2025 stattfand und, weil die Zeugen H* nicht gekommen waren, auf 17. Dezember 2025 vertagt werden musste (ON 99).
Hingegen ist Tatbegehungsgefahr nicht anzunehmen, weil B* weder fortgesetzter oder wiederholter noch mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohter Handlungen dringend verdächtig ist.
Somit war der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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