Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* KG , **, vertreten durch Ing. Mag. Hamza Ovacin, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagten Parteien 1. B* , **, und 2. C*-AG , **, beide vertreten durch die DAX WUTZLHOFER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH in Eisenstadt, wegen EUR 17.879,62 s.A., über die Berufung der beklagten Parteien (Berufungsinteresse: EUR 8.736,-) gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 20.3.2025, ** 38, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.604,23 (darin EUR 267,37 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe
Die Klägerin ist im Personentransportdienstleistungsgewerbe tätig. Am 5.9.2023 wurde eine Großraumlimousine der Klägerin (im Folgenden: Klagsfahrzeug) bei einem vom Erstbeklagten als Lenker eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW verschuldeten Verkehrsunfall beschädigt. Bis zum Abschluss der Reparatur und Rückgabe am 8.11.2023 konnte das Klagsfahrzeug nicht – wie davor – im Betrieb der Klägerin eingesetzt werden.
Die Klägerin begehrte zuletzt die Verurteilung des Erst- und der Zweitbeklagten zur gesamtschuldnerischen Zahlung von EUR 17.879,62 samt Zinsen, darin die Position Verdienstentgang („Stehzeitgebühr“) wegen des Ausfalls des Klagsfahrzeugs von EUR 16.855,31.
Die Beklagten beantragen Klagsabweisung. Soweit für das Verständnis im Berufungsverfahren zur Frage des Verdienstentgangs von Bedeutung, wendeten sie zusammengefasst ein, es treffe nicht zu, dass der Klägerin das Klagsfahrzeug 65 Tage lang nicht zur Verfügung gestanden habe. Die Klägerin habe hinsichtlich der behaupteten Stehzeitgebühr keine rechtlich gesicherte Position gehabt. Aus den vorgelegten Urkunden lasse sich der behauptete Schaden nicht ableiten, es sei nicht ersichtlich, wie viele Fahrten zu welchem Preis der Klägerin entgangen seien.
Die Klägerin habe gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen; sie hätte den Schaden durch den Einsatz ihrer anderen Fahrzeuge oder durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs mindern können. Auch wäre es der Klägerin zumutbar gewesen, den Schaden teilweise zu beheben, das Klagsfahrzeug in provisorisch repariertem Zustand zu nutzen und mit der vollständigen Reparatur bis zum Eintreffen der Ersatzteile zu warten.
Die Klägerin habe sich die Eigenersparnis infolge Schonung des Klagsfahrzeugs anzurechnen, weshalb maximal 60 % des geltend gemachten Verdienstentgangs ersatzfähig seien. Ebenso seien die ersparten Spritkosten von zumindest EUR 4.800,- in Abzug zu bringen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage im Umfang von EUR 14,30 (Kosten für Aktenkopien) wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück, gab ihr im Umfang von EUR 9.186,- samt Zinsen (darin EUR 8.736,- Verdienstentgang) statt und wies das Mehrbegehren von EUR 8.679,32 samt Zinsen unbekämpft ab.
Es ging dabei von dem auf den Seiten 2 und 4 bis 6 des Ersturteils stehenden Sachverhalt aus, auf den verwiesen wird. Zum Verdienstentgang führte es rechtlich im Wesentlichen aus, aus näher angeführten Gründen sei nur eine Stehzeit des Klagsfahrzeugs von 56 Tagen gerechtfertigt gewesen. Vom Gutachten des Sachverständigen Mag. Dr. D* und dem darin herangezogenen Mittelwert aus von der Wirtschaftskammer Wien empfohlenen Stehsatzvergütungen ausgehend gebührten der Klägerin für den Ausfall des Klagsfahrzeugs im Betrieb der Ersatz von täglich EUR 156,-, insgesamt also EUR 8.736,-.
Gegen den klagsstattgebenden Teil des Urteils richtet sich die mit einem Aufhebungsantrag verbundene, auf die Frage des Verdienstentgangs beschränkte Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Hilfsweise beantragen die Beklagten die Abweisung weiterer EUR 8.736,-; in eventu weiterer EUR 4.800,-; in eventu weiterer EUR 4.508,80; in eventu weiterer EUR 3.816,-; in eventu weiterer EUR 2.817,92; in eventu weiterer EUR 1.888,-, jeweils samt Zinsen.
Die Klägerin beantragt die Abweisung der Berufung.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Unrichtige rechtliche Beurteilung
1. Die Beklagten machen geltend, die Feststellungen des Erstgerichts trügen den Zuspruch eines Verdienstentgangs von EUR 8.376,- (gemeint: EUR 8.736,-) nicht, habe sich doch der tatsächliche Verdienstentgang der Klägerin pro Stehtag nicht feststellen lassen.
1.1. Wenn feststeht, dass einer Partei der Ersatz eines Schadens oder des Interesses gebührt oder dass sie sonst eine Forderung zu stellen hat, der Beweis über den streitigen Betrag des zu ersetzenden Schadens oder Interesses oder der Forderung aber gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen ist, so kann das Gericht auf Antrag oder von amtswegen selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen Beweises diesen Betrag nach freier Überzeugung festsetzen (§ 273 Abs 1 ZPO).
Das Erstgericht ist bei seinen Feststellungen – wie auch der im Verfahren bestellte Sachverständige in seinem Gutachten ON 29 (S 34) – zweifellos von einem Verdienstentgang der Klägerin durch die verlorene Nutzungsmöglichkeit des Klagsfahrzeugs ausgegangen, dessen tatsächliche Höhe es jedoch auf Grundlage der vorgelegten Beweismittel nicht feststellen konnte. Die stattdessen erfolgte Heranziehung der von der Wirtschaftskammer Wien „zur Vereinfachung der Abwicklung von Schadenfällen im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung“ unverbindlich als angemessen empfohlenen Stehtagevergütungssätze im Wiener Taxigewerbe (vgl ON 29, 32) zur Bestimmung des Ersatzbetrags erweist sich somit im Ergebnis als Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO, deren Zulässigkeit die Berufung verneint.
Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es § 273 ZPO anwenden darf, ist eine verfahrensrechtliche. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RS0040282). Die Geltendmachung im Rahmen der Rechtsrüge ist somit nicht zielführend. Als Mängelrüge interpretierbares Berufungsvorbringen zum Fehlen der Voraussetzungen für die Anwendung des § 273 ZPO liegt nicht vor.
2. Die Berufungsausführungen zu unrichtiger Ausmittlung der Höhe des Verdienstentgangs mit EUR 156,- pro Stehtag – dass also das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO nicht richtig sei – sind zwar der Rechtsrüge zuzurechnen (RS0040341), im Ergebnis jedoch nicht berechtigt.
Das Gutachten des Gerichtssachverständigen, auf des sich das Erstgericht stützt, nimmt den Mittelwert von EUR 156,- zwischen den von der Wirtschaftskammer Wien empfohlenen Vergütungssätzen von EUR 123,- für einfach besetzte Fahrzeuge (Alleinfahrer) – von welchem Fall die Beklagten auf Grundlage der Feststellungen des Ersturteils ausgehen – und EUR 189,- für doppelt besetzte Fahrzeuge mit der Begründung an, dass mit dem wegen seiner höheren Beförderungskapazität und Qualitätsstandards als Spezialfahrzeug anzusehenden Klagsfahrzeug höhere Umsätze erwirtschaftet werden können als mit herkömmlichen Mietfahrzeugen/Taxis (ON 29, 35). Dieser plausiblen Begründung setzt die Berufung nichts entgegen.
Das anhand des Sachverständigengutachtens nachvollziehbare Ergebnis der Ermittlung des Ersatzbetrags durch das Erstgericht ist nicht zu beanstanden.
3. Das Erstgericht hat der Klägerin nicht deren konkret ermittelten, tatsächlichen Verdienstentgang zugesprochen, sondern dem Zuspruch in Anwendung des § 273 ZPO – zulässig und richtig (siehe oben) – empfohlene Richtsätze „zur Vergütung eines Stehtags (Verdienstentgang)“ (ON 29, 32) zugrunde gelegt. Als „Verdienstentgang“ berücksichtigen diese Werte ohne Zweifel auch Abzugsposten wie Eigenersparnis (zB Treibstoffkosten). Dies ist umso mehr anzunehmen, als der Sachverständige in seinem Gutachten auf die in seinen Erwägungen berücksichtigte Unterscheidung zwischen Umsatz- und Verdienstentgang bei einem Fahrzeugausfall ausdrücklich hingewiesen hat (ON 29, 31).
Das Unterbleiben von somit unerheblichen Feststellungen zu konkret ersparten Spritkosten begründet keinen sekundären Feststellungsmangel.
II. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung
1. Die Beklagten bekämpfen die „Feststellung“:
„Der klagenden Partei gebühren EUR 156,- pro Tag an Vergütung für die Nichtverwendungsmöglichkeit des Klagsfahrzeugs im Betrieb.“
Stattdessen sei festzustellen:
„Der tatsächliche Verdienstgang der klagenden Partei kann nicht festgestellt werden.“
Wiewohl im Sachverhaltsteil des Ersturteils angesiedelt, betrifft die bekämpfte „Feststellung“ keine Tatsache, sondern ist eine rechtliche Schlussfolgerung im Rahmen der Anwendung des § 273 ZPO durch das Erstgericht (siehe oben I.).
Die von den Beklagten gewünschte Negativfeststellung hat das Erstgericht ohnehin getroffen (US 5).
2. In eventu begehren die Beklagten statt der obigen bekämpften „Feststellung“ die „Feststellung“:
a) „Der klagenden Partei gebühren EUR 105,68 pro Tag an Vergütung für die Nichtverwendungsmöglichkeit des Klagsfahrzeugs im Betrieb.“
in eventu
b) „Der klagenden Partei gebühren EUR 123,- pro Tag an Vergütung für die Nichtverwendungsmöglichkeit des Klagsfahrzeugs im Betrieb.“
Die Ersatzfeststellung a) ergebe sich aus dem im Sachverständigengutachten ON 29 festgehaltenen Durchschnittswert der nicht eindeutigen Tagesumsätze von EUR 105,68.
Die Ersatzfeststellung b) entspreche der Empfehlung der Wirtschaftskammer für – wie das Klagsfahrzeug – einfach besetzte Fahrzeuge.
Zur gewünschten Feststellung a) hat der Sachverständige ausdrücklich festgehalten, der Durchschnittswert von EUR 105,68 [der unter Umständen auch Umsätze mit anderen Fahrzeugen als dem „speziellen“, umsatzstärkeren Klagsfahrzeug enthält, Anm] könne anhand aktueller Beweislage nicht abschließend beurteilt werden (ON 29, 34). Schon aus diesem Grund kann dieser Wert nicht als der tatsächliche Verdienstentgang angesetzt werden.
Unabhängig davon ist es inkonsequent, dass die Beklagten bei der Ersatzfeststellung a) nicht am Prinzip festhalten, dass entgangener Umsatz nicht gleich Verdienstentgang ist.
Der in der „Ersatzfeststellung“ b) veranschlagte Wert von EUR 123,- ist aus den in Punkt I.2. aufgezeigten Erwägungen des Sachverständigen als nicht angemessen anzusehen.
3. Als dislozierte Feststellungen bekämpfen die Beklagten folgende in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts stehende Ausführungen:
„Im vorliegenden Fall vergingen vom Unfalltag bis zur Bestellung des Originalersatzteils insgesamt 15 Tage, obwohl eine Reparatur absehbar war. Ein Totalschaden am Klagsfahrzeug wurde gegenständlich weder behauptet noch steht dies fest. Durch die ungewöhnlich lange Dauer bis zum Bestellvorgang erhöhte sich die Standzeit um insgesamt 15 Tage, was mit einer Schadenvergrößerung, nämlich der Erhöhung des Verdienstausfalls durch die längere Standzeit, einherging. Aus Sicht des erkennenden Gerichts waren daher statt 15 Tagen nur 10 Tage bis zur Bestellung des Originalersatzteils als angemessen anzusehen, zumal der Sachverständige das Klagsfahrzeug bereits zwei Tage nach dem Unfall besichtigt und bereits eine Reparaturkostenkalkulation erstellt hatte.
Ab dem Tag nach dem Unfall bis zur Bestellung des Originalersatzteils liefen daher unter Zugrundelegung von EUR 156,- an täglichen Standgebühren für 10 Tage EUR 1.560,- an. Weiters liefen EUR 4.836,- (31 x EUR 156,-) an Standgebühren während der angemessenen Ersatzbeschaffungszeit an. Die Reparaturdauer bis zur Auslieferung belief sich auf 18 Tage, obwohl in dem Besichtigungsbericht von einer Reparaturdauer von 4 Tagen ausgegangen wurde. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht sind auch hier Abzüge von 3 Tagen Reparaturdauer zu veranschlagen, sodass 15 weitere Tage à EUR 156,- (auch unter Berücksichtigung der Feiertage Ende Oktober/Anfang November) als angemessen anzusehen sind, wofür der klagenden Partei EUR 2.340,- zustehen.
Insgesamt sind der klagenden Partei daher EUR 8.736,- an Ersatz für entgangene Verdienstmöglichkeit durch das Klagsfahrzeug zuzusprechen.“
Richtig wäre nach Ansicht der Beklagten (Änderungen fett hervorgehoben):
„Im vorliegenden Fall vergingen vom Unfalltag bis zur Bestellung des Originalersatzteils insgesamt 75 Tage, obwohl eine Reparatur absehbar war. Ein Totalschaden am Klagsfahrzeug wurde gegenständlich weder behauptet noch steht dies fest. Durch die ungewöhnlich lange Dauer bis zum Bestellvorgang erhöhte sich die Standzeit um insgesamt 15 Tage, was mit einer Schadensvergrößerung, nämlich der Erhöhung des Verdienstausfalls durch die längere Standzeit, einherging. Aus Sicht des erkennenden Gerichts waren daher statt 15 Tagen nur 5 Tage bis zur Bestellung des Originalersatzteils als angemessen anzusehen, zumal der Sachverständige das Klagsfahrzeug bereits zwei Tage nach dem Unfall besichtigt und bereits eine Reparaturkostenkalkulation erstellt hatte.
Ab dem Tag nach dem Unfall bis zur Bestellung des Originalersatzteils liefen daher unter Zugrundelegung von EUR 105,68 ( in eventu EUR 123,- ) an täglichen Standgebühren, für 5 Tage EUR 528,40 ( in eventu EUR 615,- ) an. Weiters liefen EUR 3.276,08 ( in eventu EUR 3.813,- ) (31 x EUR 105,68, in eventu EUR 123,- ) an Standgebühren während der angemessenen Ersatzbeschaffungszeit an. Die Reparaturdauer bis zur Auslieferung belief sich auf 18 Tage, obwohl in dem Besichtigungsbericht von einer Reparaturdauer von 4 Tagen ausgegangen wurde. Unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht sind auch hier Abzüge von 14 Tagen Reparaturdauer zu veranschlagen, sodass 4 weitere Tage à EUR 105,68 ( in eventu EUR 123,- ) als angemessen anzusehen sind, wofür der klagenden Partei EUR 422,72 ( in eventu EUR 492,- ) zustehen.
Insgesamt sind der klagenden Partei daher EUR 4.227,20 ( in eventu EUR 4.920,- ) an Ersatz für entgangene Verdienstmöglichkeit durch das Klagsfahrzeug zuzusprechen.“
Die bekämpften (und die angestrebten) „Feststellungen“ zur Angemessenheit der Beschaffungs- und Reparaturzeit sind rechtliche Beurteilung. Entgegen der Ansicht der Beklagten liegen darin keine dislozierten Tatsachenfeststellungen und wird mit der Beweis- und Tatsachenrüge der falsche Rechtsmittelgrund geltend gemacht.
Dessen ungeachtet sei ausgeführt: Zu den den gewünschten „Feststellungen“ zugrunde gelegten Vergütungssätzen je Stehtag (EUR 105,68, in eventu EUR 123,-) ist auf die gegen diese Beträge sprechenden Ausführungen in Punkt I.2. zu verweisen.
Soweit die Beklagten unter Geltendmachung einer Verletzung der Schadenminderungsobliegenheit der Klägerin weniger Stehtage als die vom Erstgericht zugestandenen für angemessen halten, gilt: Es steht fest, dass das Klagsfahrzeug nach der Besichtigung durch die E* GmbH zwecks Reparatur auf das Gelände der F* KG gebracht wurde. Ein verspätet erteilter Reparaturauftrag durch die Klägerin (vgl RS0027072) ist dem Urteilssachverhalt somit nicht zu entnehmen. Die als unangemessen beurteilten Verzögerungen durch verspätete Ersatzteilbestellung und lange Reparaturdauer trugen sich im Wirkungsbereich der Reparaturwerkstatt zu.
Im Fall einer – wie hier – deliktischen Schädigung ist dem Geschädigten, den kein eigenes Verschulden trifft, das Mitverschulden seiner Hilfspersonen, denen er seine Güter bewusst überantwortet hat („Bewahrungsgehilfen“), nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1315 ABGB zuzurechnen (RS0026815 [T2, T4]; jüngst 6 Ob 187/24d mwN).
Die Beklagten haben in erster Instanz weder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1315 ABGB (Untüchtigkeit oder Gefährlichkeit) bei der F* KG noch ein (Überwachungs-)Verschulden der Klägerin in Ansehung des Fortgangs der Reparatur behauptet. Im Bereich der Reparaturwerkstatt entstandene Verzögerungen sind daher der Klägerin nicht als Verstoß gegen die Schadenminderungsobliegenheit anzulasten, womit der Ansicht der Berufungswerber die Grundlage entzogen ist.
III. Mangelhaftigkeit des Verfahrens
1. Mangelhaft soll das Verfahren sein, weil das Erstgericht statt des beantragten Buchsachverständigengutachtens ein Gutachten aus dem Fachbereich Fracht- und Speditionswesen, Tarifwesen, Transportschäden, Logistik eingeholt habe.
Die Beklagten hätten zum behaupteten Verdienstentgang verschiedenste Einwände erhoben, so beispielsweise, dass die Stehzeit nicht zu einer Verminderung des Betriebsergebnisses geführt habe, dass nur der Nettoschaden maßgeblich sei (also die um Steuern und Abgaben verminderten Bruttoeinkünfte), dass nach dem Prinzip des Vorteilsausgleichs für die Eigenersparnis infolge Schonung des Klagsfahrzeug bzw auch aufgrund der ersparten Spritkosten ein Abzug zu tätigen sei und zum Beweis dafür insbesondere das Buchsachverständigengutachten beantragt.
1.1. Ein von einer Partei gestellter Beweisantrag hat die Tatsache, die bewiesen werden soll, also das Beweisthema, im einzelnen genau zu bezeichnen (RS0039882), sodass es dem Gericht ermöglicht wird, sofort die zur Beweisaufnahme erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Im Widerspruch zu dem in § 76 Abs 1 ZPO verankerten Grundsatz der Beweisverbindung, wonach das Beweisanbot einer Partei gleichzeitig mit den Tatsachenbehauptungen der Partei in ihrem Schriftsatz gestellt werden muss, um dem Gericht eine sinnvolle Prozessleitung und die Durchführung zielgerichteter Beweisaufnahmen zu ermöglichen (§ 180 Abs 3 ZPO; vgl Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka , ZPO 5 Vor § 266 Rz 28; vgl auch Geroldinger in Fasching/Konecny 3 § 226 ZPO Rz 212 ff; OLG Wien 13 R 15/15v), weshalb Beweismittel in Zusammenhang mit den unter Beweis zu stellenden Tatsachen einzeln und nicht in Gruppen anzugeben sind ( Konecny/Schneider in Fasching/Konecny , in Fasching/Konecny 3 § 76 Rz 2; Rechberger in Fasching/Konecny 3 Vor § 266 Rz 84), steht der Antrag der Beklagten auf Beiziehung eines „Buchsachverständigen“ im Schriftsatz ON 7 (S 3) am Ende mehrerer Absätze mit Vorbringen mit unterschiedlichem Tatsachensubstrat. Ebenfalls enthaltene Ausführungen zur Ersatzfähigkeit bloß des Nettoschadens, zur Schadenminderungspflicht und zum Vorteilsausgleich für die Eigenersparnis betrafen dabei dem Sachverständigenbeweis von vornherein entzogene Rechtsfragen.
Der unspezifische Begriff „Buchsachverständiger“ entspricht keinem konkreten Fachgebiet in der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Er lässt jedenfalls dann einen weiten Deutungsspielraum über das konkret Gemeinte offen, wenn der Beweisantrag eine Mehrzahl verschiedener Beweisthemen erkennen lässt, die nicht eindeutig einem bestimmten Fachgebiet, etwa der Fachgruppe 92 (Steuerwesen, Rechnungswesen, Unternehmensberichterstattung, Wettbewerbsökonomie), zuzuordnen sind bzw – wie hier – von vornherein eindeutig nicht zur Gänze in eines der Fachgebiete fallen (etwa die von den Beklagten eingewendeten Möglichkeiten des Einsatzes der übrigen Fahrzeuge der Klägerin zur Kompensation des Ausfalls des Klagsfahrzeugs, der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs oder der Verwendung des Klagsfahrzeugs in provisorisch repariertem Zustand [ON 7, 3]). Der Beweisantrag war somit nicht hinreichend bestimmt. Schon aus diesem Grund begründet seine Übergehung keinen primären Verfahrensmangel (vgl Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 496 Rz 9 mwN).
Darüber hinaus bleibt anzumerken: Im nicht näher begründeten Vorbringen, die Stehzeit habe nicht zu einer Verminderung des Betriebsergebnisses geführt, ist die Behauptung zu erkennen, die betrieblichen Erträge aus der Nutzung des Klagsfahrzeugs hätten die betrieblichen Aufwendungen nicht überstiegen. Dieses überschaubare Thema wirft keine qualifizierten Fragen auf den Gebieten des Steuerwesens, des Rechnungswesens, der Unternehmensberichterstattung oder der Wettbewerbsökonomie (Fachgruppe 92) auf. Indem die Beklagten in der Tagsatzung am 24.9.2024 (ON 18.2, 10) keinen Einwand gegen die Bestellung des Sachverständigen Mag. Dr. D* für die Erstattung eines „Sachverständigengutachtens aus dem Transportgewerbe“ zur Frage des Verdienstentgangs erhoben, haben sie zweifelsfrei zu erkennen gegeben, dass damit ihrem Antrag auf Beiziehung eines „Buchsachverständigen“ hinreichend entsprochen wurde.
Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Der unberechtigten Berufung war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 46 Abs 2, 50 ZPO.
In der Berufungsentscheidung war keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen, die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
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