Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 16. Oktober 2025, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten wegen nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall iVm Abs 1 erster Fall, 15; 107 Abs 1; 146, 148 erster Fall, 15 StGB verpönten Handelns Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von drei Jahren und sieben Monaten.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 14. September 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 29. November 2024 vor, jene für die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Freiheitsstrafe waren am 4. Juli 2025 erfüllt (ON 3, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung von A* wegen dessen getrübten Vorlebens, der Wirkungslosigkeit bisheriger Resozialisierungsmaßnahmen und hausordnungswidrigen Verhaltens aus spezialpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 12; siehe auch ON 13), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Da A* bereits zwei Drittel der Strafe verbüßte, müssen seiner bedingten Entlassung besondere Gründe spezialpräventiver Art entgegenstehen, um die Freiheitsstrafe weiterhin zur Gänze zu vollziehen. Es genügt die Annahme, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Bei sinnvoller Gesetzesauslegung ist ganz allgemein abzuwägen, ob der Verurteilte durch die bedingte Entlassung samt deren begleitenden Maßnahmen weniger wirksam von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird als durch den weiteren Strafvollzug samt Entlassung nach Verbüßung der Strafe ohne begleitende Maßnahmen. Ist die Annahme berechtigt, dass die bedingte Entlassung in Bezug auf die Abhaltung des Verurteilten von weiterer Straffälligkeit nicht weniger wirksam ist als die weitere Strafverbüßung, - sohin zumindest gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann – ist der Rest der Strafe im Regelfall bedingt nachzusehen. Nach den Intentionen des Gesetzgebers ist die Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens bei Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe, verbunden mit der Drohung des Widerrufs des offenen Strafrests größer als bei Vollziehung der Gesamtstrafe. Besondere Gründe, die wegen der Befürchtung der Begehung weiterer Straftaten eine bedingte Entlassung hindern können, müssen diese Wahrscheinlichkeit eindeutig widerlegen ( Jerabek / Ropper in WK 2 § 46 Rz 15; Mayerhofer , StGB 6 § 46 E 3).
Der Beschwerdeführer weist acht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verurteilungen, davon einmal zu einer Zusatzstrafe, auf, und er ließ sich trotz der Rechtswohltaten bedingter Strafnachsicht, bedingter Entlassung samt Anordnung von Bewährungshilfe sowie des Vollzugs von Geld- und Freiheitsstrafen nicht von weiterer Tatbegehung abhalten. Vielmehr zeigt sein Verhalten gesteigerte kriminelle Energie, beging er doch zunächst in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallende strafbare Handlungen (Punkt 1. der Strafregisterauskunft ON 5), ehe er sich insbesondere zur Begehung von Diebstählen durch Einbruch, qualifizierten Betrugshandlungen aber auch eines schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen verstand. Die darin gezeigte geringe Hemmschwelle des A* vor der Begehung von schweren Verbrechen und die erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber rechtlich geschützten Werten gebieten die Fortsetzung des Vollzugs.
Aber auch die Verhängung von – seinem Standpunkt zuwider nicht bloß in Form eines Verweises ausgesprochenen - Ordnungsstrafen (vgl ON 3.6 des Akts ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz; ON 10.3, 3) zeigt, dass sich der Insasse nicht einmal unter den geordneten Bedingungen des Strafvollzugs wohl zu verhalten weiß, sodass sich auch daraus keine hinreichend günstige Zukunftsprognose ergibt.
Am Ausschluss des verkürzten Strafvollzugs vermögen auch die im Antrag erfolgten Läuterungsbekundungen des Strafgefangenen (ON 2), deren Argumente im Rechtsmittel wiederholt werden, keine Änderung herbeizuführen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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