Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 3. Oktober 2025, GZ ** 5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 6. August 2025 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten (ON 3) mit errechnetem Strafende am 5. März 2026. Die Hälfte der Sanktion hat der Strafgefangene mit 5. November 2025 verbüßt, der Stichtag für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ist der 15. Dezember 2025 (ON 2.3, S 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* sowohl zum Hälfte als auch zum Zwei Drittel Stichtag ab und stützte sich begründend auf das durch neun - davon drei einschlägige - Vorverurteilungen getrübte Vorleben des Verurteilten, der immer wieder „und insgesamt mehrere Jahre“ das Haftübel verspürt habe. Dabei wurde insbesondere eine Verurteilung des Bezirksgerichts St. Pölten zu AZ ** ins Treffen geführt, mit welcher der Strafgefangene ohne Angabe der Anlasstat zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt worden sei, wobei diese bedingte Nachsicht habe widerrufen werden müssen und es zum Vollzug gekommen sei. Am 21. August 201 9 sei er aus dieser Freiheitsstrafe unter Anordnung einer Bewährungshilfe bedingt entlassen worden, habe jedoch bereits am 30. November 201 8 die nächste Tat begangen, die eine (nicht näher bezeichnete) Verurteilung zur Konsequenz gehabt habe. Mit der Verurteilung durch das Landesgericht St. Pölten zu AZ ** (erneut ohne Angabe der zugrunde liegenden Tathandlung) sei es neben der Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, davon sieben Monate bedingt, zum Widerruf der bedingten Entlassung gekommen. In Bezug auf die aktenkundige - seit 7. Juli 2025 durchgeführte psychologische Behandlung - beschränkte sich das Vollzugsgericht auf die Ausführung, dass die „seit zwei Monaten stattfindende psychologische Behandlung an diesem negativen Kalkül nichts zu ändern“ vermöge.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung und damit rechtzeitig erhobene (ON 6), fristgerecht zu ON 7 ausgeführte Beschwerde des Verurteilten, mit der er moniert, das Erstgericht habe sein Verhalten nach der Tat, insbesondere während der bis dato verbüßten Haft, unzureichend berücksichtigt. Er habe daran gearbeitet, sein Verhalten zu bessern und arbeite an sich, was auch aus der Aktenlage ersichtlich sei. Er habe bereits im Zuge der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht St. Pölten zu AZ ** eine Therapiebestätigung in Bezug auf eine psychologische Behandlung vorgelegt und diese während der Haft fortgesetzt.
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
So wird das getrübte Vorleben des Verurteilten - das in der Strafregisterauskunft ON dokumentiert ist - im bekämpften Beschluss völlig unzureichend, nämlich ohne Bezugnahme auf die Verurteilungszeitpunkte, die den jeweiligen Verurteilungen zugrundeliegenden Tathandlungen und die verhängten (tatsächlich verbüßten) Freiheitsstrafen dargestellt, wodurch die Behauptung, der nunmehrige Beschwerdeführer habe bereits „insgesamt mehrere Jahre das Haftübel verspürt“, anhand der Begründung des Beschlusses nicht überprüft werden kann. Inwiefern eine bedingte Entlassung am 21. August 2019 und ein Rückfall am 30. November 2018 relevant sein sollten, ist nicht erkennbar und handelt es sich dabei entweder um einen Tippfehler oder eine unschlüssige Argumentation.
Als berechtigt erweist sich auch die Kritik des Beschwerdeführers, dass sich das Erstgericht nur unzureichend mit der im Akt dokumentierten psychologischen Behandlung auseinandergesetzt hat. Berücksichtigt man nämlich, dass A* am 5. Juli 2025 festgenommen (ON 2.3) und am 6. August 2025 abgeurteilt wurde (ON 3), bedarf es tatsächlich näherer Ausführungen, weshalb die unmittelbar nach Festnahme nämlich am 7. Juli 2025 begonnene klinisch psychologische Behandlung (ON 2.1) ohne Relevanz sein sollte, wobei sich das Erstgericht auch nicht mit der darin thematisierten Einzelpsychotherapie bei Mag. B* von der Männerberatung bzw dem C* zur Bearbeitung seiner Aggressionsproblematik auseinandergesetzt hat.
Der Beschluss war daher gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung, gegebenenfalls nach Verfahrensergänzung durch Beischaffung eines ausführlicheren Therapieberichts der klinischen Psychologin (ON 2.1), aufzutragen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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