Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 1. November 2025, GZ **-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Begründung:
Die am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Korneuburg (ON 12) Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von elf Monaten und zehn Tagen.
Dem Vollzug liegen eine Verurteilung durch das Bezirksgericht Wiener Neustadt vom 15. Juli 2024, AZ ** (ON 8), rechtskräftig durch Entscheidung des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. November 2024, AZ 14 Bl 51/24i (ON 9), wegen §§ 15, 127 StGB sowie ein im Zuge dieser Verurteilung ergangener Beschluss auf Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 17. März 2023, AZ **, gewährten bedingten Entlassung (aus den mit Urteilen des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ ** sowie des Bezirksgerichts Wiener Neustadt zu AZ ** und AZ ** verhängten Freiheitsstrafen [ON 3, 2]) zugrunde.
Das errechnete Strafende fällt auf den 26. März 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach § 46 Abs 1 iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 6. Oktober 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 3. Dezember 2025 erfüllt sein (ON 2, 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht (vgl RIS-Justiz RS0087500, RS0087504) die bedingte Entlassung der A* nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab und stützte sich begründend insbesondere auf das einschlägig getrübte Vorleben der Strafgefangenen sowie die Wirkungslosigkeit bisher gewährter Resozialisierungschancen wie der zuletzt am 15. Mai 2023 gewährten bedingten Entlassung.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Verurteilten (ON 16).
Aus Anlass der Beschwerde musste sich das Rechtsmittelgericht davon überzeugen, dass für die angefochtene Entscheidung keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorlag, weil das Erstgericht zur Entscheidung in der Sache erforderliche Beweisaufnahmen unterließ (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Gemäß § 152 Abs 2 StVG hat das Vollzugsgericht vor jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung Einsicht in die Akten des Strafgefangenen zu nehmen. Dabei sind alle Strafakten beizuschaffen, die Grundlage des Strafvollzugs sind, bei widerrufenen Strafnachsichten und widerrufenen bedingten Entlassungen daher auch die Akten jener Verfahren, in denen die bedingten Strafnachsichten (Entlassungen) gewährt und die Freiheitsstrafen verhängt worden sind. In analoger Anwendung des § 494a Abs 3 letzter Satz StPO kann sich das Gericht mit der Einsichtnahme in eine Abschrift des Urteils begnügen, wenn sie eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darzustellen vermag ( Pieber, WK² StVG § 152 Rz 9).
Im konkreten Fall nahm das Erstgericht zwar Einsicht in das dem Vollzug zugrundeliegende Urteil des Bezirksgerichts Wiener Neustadt zu AZ ** (ON 8 und ON 9), unterließ es jedoch, den der Widerrufsentscheidung zugrundeliegenden weiteren Akt über die bedingte Entlassung (der zwar verkettet, aber nicht digital geführt ist) sowie die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Akten beizuschaffen bzw zumindest die Entscheidungen davon zum elektronischen Akt zu nehmen, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die vom Gesetz geforderte Einsicht in die Akten nicht stattfand.
Der Beschluss ist daher gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG aufzuheben und dem Erstgericht ist die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
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