Rückverweise
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 2. Oktober 2025, GZ 135 Bl 26/25m-4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts für Strafsachen Wien den als „Fortführung des Ermittlungsverfahrens“ bezeichneten Antrag der B* gemäß § 197c StPO auf Verfolgung der A* (ON 1.1) nach Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und der Einschreiterin (ON 3) als unzulässig zurück (Punkt 1./) und trug der Einschreiterin gemäß § 196 Abs 2 StPO iVm § 197c StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in Höhe von EUR 90,-- auf (Punkt 2./).
Dieser Beschluss wurde der Einschreiterin am 10. Oktober 2025 zugestellt. Gegen Spruchpunkt 1./ des Beschlusses richtet sich ihre Beschwerde vom 22. Oktober 2025 (ON 6).
Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.
Denn gegen die vom Landesgericht als Senat von drei Richtern nach § 31 Abs 6 Z 3 StPO gefassten Beschlüsse steht ein Rechtsmittel nicht zu (§ 197c StPO iVm § 196 Abs 1 erster Satz StPO), sodass die eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.
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