Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Dr. Futterknecht, LL.M., BSc, und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Zwettler Scheruga in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, **, vertreten durch Mag. Mahmut Sahinol, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* AG , **, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 8.406,78 samt Nebengebühren, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18. März 2025, ** 70, in nicht öffentlicher Sitzung
I. den
Beschluss
gefasst:
Der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Urteils wird dahin berichtigt, dass er wie folgt lautet:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 8.406,78 samt 4 % Zinsen seit 28.1.2021 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges **, Fahrgestellnummer **, binnen 14 Tagen zu zahlen.“
II. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.095,12 (darin EUR 182,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Begründung und Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte zuletzt den Zuspruch von EUR 8.406,76 Zug um Zug gegen Rückstellung des Fahrzeugs ** und brachte dazu zusammengefasst vor, das Fahrzeug sei vom „Abgasskandal“ betroffen. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten eine unzulässige Abschaltvorrichtung verbaut, um die zulässigen No x -Werte im Rahmen des NEFZ-Zyklus einzuhalten. Darüber hinaus sei im Fahrzeug ein Thermofenster vorhanden, welches bei einer Außentemperatur von unter 10°C und über 33°C die Abgasrückführung reduziere bzw vollständig ausschalte. Dies stelle eine gemäß der Verordnung (EG) 715/2007 unzulässige Abschalteinrichtung dar. Der Klagsbetrag ergebe sich aus dem Kaufpreis von EUR 15.500 abzüglich eines Benützungsentgelts von EUR 7.093,22.
Die Beklagte bestritt zuletzt nicht mehr das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, sondern lediglich die Höhe des angemessenen Benützungsentgelts.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren im Ausmaß von EUR 7.093,22 samt Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges statt und verhielt den Kläger zum Kostenersatz. Ausgehend von den auf den Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird, kam es in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, im Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verbaut, sodass die Beklagte schadenersatzpflichtig sei. Abzüglich eines linear ermittelten Benützungsentgelts von EUR 7.093,22 ergebe sich ein Klagsanspruch von EUR 8.406,78.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zu Punkt I.
Der Kläger dehnte in der letzten Tagsatzung das Klagebegehren von dem zuvor eingeschränkten Betrag von EUR 7.093,22 auf EUR 8.406,76 aus. Der ausgedehnte Betrag ist auch im Kopf des angefochtenen Urteils ersichtlich, im Spruch findet sich jedoch – ohne Abweisung eines allfälligen Mehrbegehrens – nur ein Zuspruch EUR 7.093,22 samt Zinsen. In der Urteilsbegründung führt das Erstgericht aus, es ergebe sich, wenn man den Betrag von EUR 7.093,22 vom ursprünglichen Kaufpreis von EUR 15.500 abziehe, ein Klagsanspruch von EUR 8.406,78. Darüber hinaus begründete das Erstgericht auch, warum es sich bei der neuerlichen Ausdehnung auf EUR 8.406,78 um eine (bloße) Berichtigung der Klagseinschränkung handle, sodass der Forderungsbetrag, um den (zuletzt) ausgedehnt worden sei, nicht verjährt sei. Schließlich berechnete es die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ausgehend von einem Obsiegen des Klägers von EUR 8.406. Es bestand somit bereits ohne Berichtigung des Urteils kein Zweifel darüber, dass das Erstgericht tatsächlich EUR 8.406,78 samt Zinsen zusprechen wollte.
Da jedoch im Spruch nicht der wahre Entscheidungswille des Erstgerichts zum Ausdruck gebracht wurde, war dies gemäß § 419 Abs 3 ZPO vom Berufungsgericht zu berichtigen (RS0041519). Der Vollzug der Berichtigung obliegt dem ursprünglich erkennenden Gericht (RS0041824 [T1]).
Zu Punkt II.
1. Die Berufungswerberin argumentiert zusammengefasst, sie treffe kein schuldhaftes Verhalten im Hinblick auf die Verwendung eines allenfalls unzulässigen Thermofensters. Sie habe nicht im Bewusstsein gehandelt, eine allenfalls unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden (allfälligen) Gesetzesverstoß nicht billigend nicht Kauf genommen. Darüber hinaus sei der Einsatz von Thermofenstern branchenüblich und von der Typengenehmigungsbehörde akzeptiert worden. Die Unkenntnis verwaltungsrechtlicher Vorschriften würde nur dann einen Schadenersatzanspruch begründen, wenn sie auf der Außerachtlassung der im besonderen Fall gebotenen Aufmerksamkeit beruhe.
2. Mit Schriftsatz vom 26.6.2024 brachte die Beklagte jedoch ausdrücklich vor, aus rein prozessökonomischen Erwägungen, jedoch unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes, ihr gesamtes Bestreitungsvorbringen betreffend das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen zurückzuziehen. Dieses Prozessvorbringen kann nur dahin verstanden werden, dass die Beklagte nicht nur ihr Bestreitungsvorbringen, dass am Fahrzeug keine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden sei, sondern auch, dass ihr deren Vorhandensein nicht subjektiv vorwerfbar sei, zurückzog. Andernfalls wäre ihr weiteres Vorbringen, wonach nur noch die Höhe des anzurechnenden Benützungsentgelts offen wäre, nicht nachvollziehbar.
Da die Beklagte unstrittig die Herstellerin des Fahrzeugs ist, haftet sie grundsätzlich für eine Verletzung des Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG (RS013461 [T3]). Wird ein Schadenersatzanspruch auf die Verletzung eines Schutzgesetzes gestützt, dann hat der Geschädigte den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes als solche zu beweisen. Für Letzteres reicht der Nachweis aus, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde (RS0112234). Verbliebene Unklarheiten gehen daher zu Lasten des Geschädigten (2 Ob 191/24p), den die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, dass ihn an der Übertretung eines Schutzgesetzes kein Verschulden trifft (RS0112234 [T1]).
In Anbetracht des zurückgezogenen Bestreitungsvorbringens ist daher von einem Verschulden der Beklagten auszugehen.
3. Der Gebrauchsnutzen des Käufers eines Kfz, der die Rückabwicklung nicht zu vertreten hat, ist grundsätzlich in Abhängigkeit von den gefahrenen Kilometern linear zu berechnen. Er ist ausgehend vom Kaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Gebrauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer (erwartete Gesamtlaufleistung bei Neufahrzeugen und erwartete Restlaufleistung bei Gebrauchtwagen) zu bestimmen (RS0134263). Ausgehend vom angemessenen und branchenüblichen Kaufpreis von EUR 15.500, dem Kilometerstand beim Kauf (182.000 km) und bei Schluss der mündlichen Verhandlung (235.191 km) sowie der maximalen durchschnittlichen Gesamtlaufleistung von 300.000 km errechnet sich ein Gebrauchsnutzen von EUR 7.082,58, sodass der vom Erstgericht zugesprochene Betrag (unter Berücksichtigung eines Benützungsentgelts von EUR 7.093,22) von EUR 8.406,78 den Gebrauchsnutzen jedenfalls ausreichend berücksichtigte. Im Übrigen führt die Berufungswerberin auch nicht aus, inwiefern das Erstgericht den Gebrauchsnutzen nicht richtig berücksichtigt hätte.
4. Ungeachtet der vom Erstgericht im Urteil getroffenen Feststellungen zu den Umständen der Klagseinschränkung und -ausdehnung sowie den in diesem Zusammenhang angestellten rechtlichen Überlegungen, weshalb sich ein Klagsanspruch von EUR 8.406,78 ergebe, finden sich in der Berufung keine Ausführungen mehr dazu, dass die Differenz zwischen den ursprünglich eingeschränkten EUR 7.093,22 und den sodann wieder ausgedehnten EUR 8.406,78 verjährt wäre.
Die Frage der Verjährung ist jedoch eine selbstständig zu beurteilende Rechtsfrage, die aufgrund der Unterlassung einer diesbezüglichen Rechtsrüge aus der ansonsten umfassenden Beurteilungspflicht ausgeschieden ist. Wird der Klageanspruch oder der Antrag auf Klageabweisung auf mehrere selbständige rechtserzeugende oder rechtsvernichtende Tatsachen gestützt und beziehen sich die Rechtsausführungen des Rechtsmittels nur auf einzelne dieser Tatsachen, nicht aber auch auf die anderen, so ist der Umfang der durch eine gesetzmäßige Rechtsrüge veranlassten Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die noch geltend gemachten Umstände zu beschränken (RS0043352 [T31, T35]). Die Beurteilung der Verjährungseinrede ist daher aus der sonst umfassenden Beurteilungspflicht des Rechtsmittelgerichts ausgeschieden (vgl 9 Ob 128/03v).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
6 . Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zu beantworten waren.
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