Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugsache des A* wegen Nichtgewährung eines Strafvollzugs im Form des elektronisch überwachten Hausarrests (im Weiteren: eüH) über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 13. August 2025, GZ **, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 22. April 2025, AZ **, wurde A* wegen § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* gegen den Bescheid der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 20. Juni 2025, GZ **, mit dem diese seinen Antrag auf Vollzug der Strafe in Form des eüH abgewiesen hatte (ON 2.1 S 53 ff), mit der Maßgabe keine Folge, dass der Antrag nicht abgewiesen, sondern als unzulässig zurückgewiesen wird.
Auf das Wesentliche reduziert führte das Vollzugsgericht begründend aus, dass selbst unter Berücksichtigung einer frühestmöglichen bedingten Entlassung des Antrag-stellers zum Hälftestichtag die zeitlichen Voraussetzungen für einen Vollzug im eüH nicht vorlägen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, der moniert, dass bei ihm seit einigen Wochen eine erhebliche psychische Erkrankung vorliege, die durch aktuelle ärztliche Befunde belegt werde. Ein regulärer Strafantritt im Gefängnis würde seinen Gesundheitszustand massiv verschlechtern und könne zu schwerwiegenden Folgen führen. Nach § 156c StVG sei der Gesundheitszustand ausdrücklich zu berücksichtigen. Sein knapp vierjähriger Sohn habe eine sehr enge Bindung zu ihm, die drohende Trennung würde das Kind emotional sehr belasten. Die Bewilligung des eüH würde den schädlichen Folgen für das Kind entgegenwirken. Die Rechtsprechung betone, dass eine Strafvollstreckung so gestaltet werden solle, dass unzumutbare Härten vermieden werden. Die psychische Belastung (Erkrankung) sei erst nach dem ursprünglichen Beschluss ärztlich festgestellt und dokumentiert worden und habe daher im ursprünglichen Verfahren nicht berücksichtigt werden können (ON 4).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 leg cit wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgericht nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 156c Abs 1 Z 1 StVG ist der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des eüH auf Antrag des Strafgefangenen oder auf Grund eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs 2 StVG voraussichtlich nicht übersteigen wird. Bei Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen ist damit eine voraussichtliche bedingte Entlassung zu berücksichtigen ( Drexler/Weger , StVG 5 , § 156c Rz 4 mwN). Durch die mit 1. September 2025 in Kraft getretene Änderung des § 156c Abs 1 Z 1 StVG durch BGBl I 2025/25 hat sich im Übrigen keine dem Verurteilten zum Vorteil gereichende Änderung der zeitlichen Voraussetzungen ergeben, weil – soweit hier interessierend - bei einer Verurteilung nach § 87 StGB, die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit weiterhin zwölf Monate nicht übersteigen darf.
Wie vom Erstgericht zutreffend erwogen liegen die zeitlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des eüH selbst unter Berücksichtigung einer frühestmöglichen bedingten Entlassung des A* zum Hälftestichtag nicht vor, weil selbst in diesem Fall eine Restfreiheitsstrafe von 24 Monaten gegeben ist.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Argumente vermögen nichts daran zu ändern, dass die Voraussetzung des § 156c Abs 1 Z 1 StVG nicht erfüllt sind.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren Neuerungsverbot besteht, weil Beschlüsse des Vollzugsgerichts - das nicht als erste Instanz entscheidet - nach § 16 Abs 3 StVG nur wegen Rechtswidrigkeit angefochten werden können (vgl OLG Wien in ständiger Rsp; Drexler/Weger, StVG 5 § 16a Rz 2 mwN) und gemäß § 17 Abs 2 Z 2 iVm Z 1 StVG die Bestimmung des § 65 AVG, wonach Neuerungen im Berufungsverfahren zulässig wären, nicht anzuwenden ist. Das Vorbringen zur psychischen Erkrankung ist daher auch aus diesem Grund nicht zu berücksichtigen.
Da die in § 156b und § 156c StVG genannten Voraussetzungen für die Gewährung eines eüH nach den Intentionen des Gesetzgebers kumulativ vorliegen müssen, wobei das Fehlen auch nur einer dieser Voraussetzungen zur Ablehnung des Antrags führt (
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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