Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB über deren Berufung wegen Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 7. August 2025, GZ **-5.4, nach der am 18. November 2015 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M. sowie in Anwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers Mag. Friis durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 128 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Der Schuldspruch erfolgte, weil die Angeklagte am 11. April 2025 in ** eine fremde bewegliche Sache in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert, nämlich Bargeld in Höhe von EUR 11.320,--, der B* Aktiengesellschaft (FN **) mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
In ihrer Beweiswürdigung folgte die Tatrichterin im Wesentlichen den Aussagen der Zeugen C*, D* und E* in Verbindung mit den Erhebungen der Sicherheitsbehörde, wohingegen sie der leugnenden Verantwortung der Angeklagten den Glauben versagte. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite gründete sie auf das äußere Tatgeschehen.
Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin keinen Umstand als erschwerend, mildernd demgegenüber den ordentlichen Lebenswandel und erachtete davon sowie den allgemeinen Strafzumessungsgründen nach § 32 StGB ausgehend eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten als dem verschuldeten Tatunrecht angemessen. Im Hinblick auf das bisher unbescholtene Vorleben könne von der Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht Gebrauch gemacht werden. Ein diversionelles Vorgehen scheitere bereits an der mangelnden Bereitschaft der Angeklagten, Verantwortung für ihr Tun zu übernehmen. Eine Geldstrafe habe deswegen nicht verhängt werden können, weil diese zu wenig verhaltenssteuernde Wirkung erzielen würde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete (ON 6) und in weiterer Folge unter Rückziehung jener wegen Nichtigkeit in Punkto Schuld und Strafe ausgeführte Berufung der Angeklagten (ON 7).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Der Schuldberufung gelingt es nicht, Zweifel an der Beweiswürdigung der Erstrichterin zu wecken, die, nachdem sie sich einen unmittelbaren Eindruck von den beteiligten Personen verschafft hatte, in lebensnaher Art und Weise zu ihren Konstatierungen gelangte.
In Übereinstimmung mit der Oberstaatsanwaltschaft Wien ist festzuhalten, dass es zwar zutreffen mag, dass auch andere Personen eine Gelegenheit gehabt hätten, das Geld wegzunehmen (insbesondere die Zeuginnen C* und E*), jedoch ging die Tatrichterin darauf im Rahmen der unmittelbaren Beweisaufnahme explizit ein und legte schlüssig dar, warum sie von keiner Täterschaft durch C* und E* ausging (ON 5.4,8 f). In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass das Geld nach der Zählung in einen „Safebag“ gegeben wird, der nur unter seiner Zerstörung geöffnet werden kann. Am Samstag nach der Tat hätten also die Zeuginnen C* und E* zusammenarbeiten müssen, um das Geld anlässlich der erneuten Zählung „verschwinden“ zu lassen, was insbesondere deshalb äußerst unwahrscheinlich ist, weil das Geld nach Übernahme durch das Unternehmen „F*“ sofort nachgezählt wird und C* und ihre Stellvertreterin für Fehlbestände verantwortlich zeichnen.
Im Übrigen deponierte die Zeugin C* ausdrücklich, dass neben ihr auch E* und die Angeklagte ihre persönlichen Gegenstände nicht in einem Spind, sondern im Tresorraum aufbewahrten, sodass schon bei lebensnaher Betrachtung nichts dagegen spricht, dass dieser Raum auch von Personen alleine betreten wird. Lediglich bei der Öffnung des Tresors und der Zählung des Geldes herrscht(e) grundsätzlich ein Vier Augen Prinzip.
Deswegen sowie aufgrund des Umstands, dass ein Gelegenheitsverhältnis insbesondere der Zeugin C* ohnehin als erwiesen anzunehmen ist, war dem in der Berufung gestellten Beweisantrag auf „Sicherstellung und kriminaltechnische Auswertung der entsprechenden Videoaufzeichnungen der betroffenen Filiale vom Samstag nach der Tat“ nicht näher zu treten.
Somit ist insgesamt zu resümieren, dass zwar aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für die Angeklagte günstigere Schlussfolgerungen möglich waren, jedoch tut dies nichts zur Sache, weil die Frage der Glaubwürdigkeit der Angeklagten sowie die Beweiskraft ihrer Aussagen und jener der Zeugen der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten sind. Aus dem Grundsatz „in dubio pro reo“ lässt sich nämlich keine negative Beweisregel ableiten, die das erkennende Gericht im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen verpflichten würde, sich für die aus Sicht des Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS Justiz RS0098336).
Da substanziierte Bedenken an der zutreffenden Lösung der Tatfrage durch das Erstgericht somit nicht vorliegen, vermag die Schuldberufung nicht durchzudringen.
Dieses Schicksal teilt jene wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe hat das Erstgericht unter Berücksichtigung der in der Hauptverhandlung zutreffend herangezogenen und gewichteten Strafzumessungsgründe eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten, mithin weniger als einem Sechstel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, verhängt und diese zur Gänze bedingt nachgesehen.
Dieses Strafmaß erweist sich somit als keiner Reduktion zugänglich, zumal eine Schadensgutmachung nicht nachgewiesen wurde bzw. in so einem geringen Umfang erfolgte, dass im Hinblick auf die ohnehin milde Sanktion keine weitere Herabsetzung möglich wäre. Der verursachte Schadensbetrag beträgt darüber hinaus mehr als das doppelte der Wertqualifikation des § 128 Abs 1 Z 5 StGB, weshalb er auch nicht als geringfügig angesehen werden kann. Außerdem bewegt sich die verhängte Sanktion ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens.
Eine diversionelle Erledigung scheiterte zu Recht an der fehlenden Verantwortungsübernahme.
Der Berufung war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
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