Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und andere wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des B * wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 16. Juni 2025, GZ ** 61.6, nach der am 18. November 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Mathes, im Beisein des Richters Mag. Gruber und der Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M. sowie des Berufungswerbers und seines Verteidigers Mag. Kurz durchgeführten öffentlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Berufungswerber auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz der am ** geborene österreichische Staatsbürger B* des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nach § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem rechtskräftig verurteilten A* als Mittäter (§ 12 StGB) am 21. März 2025 in ** Verfügungsberechtigten der Firma C* fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht, indem A* während der Öffnungszeit einen Einkaufswagen mit hochpreisigen Waren im Gesamtwert von ca. EUR 1.000,-- befüllte und diesen im Außenbereich zwecks späterem Diebstahl abstellen wollte, um die Sachen anschließend über den Zaun zu werfen, wo sie B* übernehmen und mitnehmen sollte, wobei es jedoch beim Versuch blieb, weil A* vor der Vollendung betreten wurde.
In seiner Beweiswürdigung stützte sich der Tatrichter im Wesentlichen auf die umfassend geständigen Angaben des A*.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht bei B* keinen Umstand erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist. Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO schloss das Erstgericht mangels Verantwortungsübernahme aus.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 62) und zu ON 84 fristgerecht wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe ausgeführte Berufung des B*, der keine Berechtigung zukommt.
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO (§§ 468 Abs 1 Z 4, 489 Abs 1 StPO) vor, jene wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (vgl Ratz , WK StPO § 476 Rz 9).
Der sohin zunächst zu behandelnden Berufung des B* wegen des Ausspruchs über die Schuld ist voranzustellen, dass die Beweiswürdigung ein kritisch psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungsgrundsätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS Justiz RS0098390; Mayerhofer , StPO 6 § 358 E 30f; Kirchbacher , StPO 15 § 258 Rz 8). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie die Beurteilung der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darstellung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im einzelnen zu analysieren (RIS Justiz RS0104976). Wenn daher aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, ist dies nicht von Bedeutung. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen verpflichten würde, sich durchwegs für die den Angeklagten günstigere Variante zu entscheiden (RIS Justiz RS0098336).
Ausgehend von diesen Prämissen begegnet die Beweiswürdigung des Erstrichters keine Bedenken, zumal dieser nach Einbeziehung des von allen in der Hauptverhandlung Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse das Beweisverfahren nachvollziehbar darlegte, wie er zu seinen für den Schuldspruch maßgeblichen Konstatierungen in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht gelangte und weshalb er der leugnenden Verantwortung des Berufungswerbers keinen Glauben schenkte. Dabei konnte das Erstgericht seine Feststellungen auf die als glaubwürdig befundenen Angaben des damaligen Mitangeklagten A* stützen, der sich von Anbeginn geständig verantwortete und den Berufungswerber im Sinne des Schuldspruchs belastete (siehe ON 5.2.2, 2; ON 5.7, 3; ON 61.5, 7). Ein Grund, dass dieser den Berufungswerber fälschlich der Mittäterschaft bezichtigen würde, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Sogar der Berufungswerber konnte keine Gründe angeben, warum A* lügen sollte (ON 61.5, 18). Entscheidungswesentliche Widersprüche in der Aussage des A* liegen nicht vor. Demgegenüber stellt der Berufungswerber mit seiner letztlich auf die Glaubwürdigkeit der Aussage seines Mittäters abzielenden Kritik bloß eigene beweiswürdigende Erwägungen an, die aber nicht geeignet sind, die insgesamt schlüssigen und alle relevanten Verfahrensergebnisse berücksichtigenden Beweiswerterwägungen des Erstrichters zum objektiven Tathergang zu erschüttern.
Die subjektive Tatseite leitete das Erstgericht letztlich empirisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen ab (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671). Diese ergab sich aber auch aus den damit im Einklang stehenden Angaben des A*, wonach ursprünglich geplant gewesen sei, dass der Berufungswerber in den Baumarkt geht, um hochpreisige Gegenstände im Einkaufswagen „herzurichten“ und diese dann, ohne sie zu bezahlen, über den Zaun zu werfen, wobei letztlich A* in den Baumarkt gegangen sei (ON 5.7, 3; ON 61.5, 7).
Nachdem das Rechtsmittelgericht auch im Rahmen der bei der Überprüfung der Beweiswürdigung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstgerichtlichen Lösung der Schuldfrage hegt, war der Berufung wegen Schuld kein Erfolg beschieden.
Aber auch der auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Rechtsrüge kommt keine Berechtigung zu. Diese leitet nämlich nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS Justiz RS0116565), weshalb die für den Beginn des Versuchsstadiums erforderliche Ausführungsnähe (§ 15 Abs 2 StGB) trotz gemeinschaftlichen Aufsuchens des Baumarktes durch den Berufungswerbers mit seinem Mittäter und dem in Folge tatplangemäß arbeitsteiligen Vorgehen, das bereits aktionsmäßig so weit gediehen war, dass der Mittäter die Waren in einem Gesamtwert von mehr als EUR 1.000,-- in einem schwarzen Mülltrog im Einkaufswagen verborgen hatte (ON 5.2.11, 3), wobei er diese sodann über den Zaun dem dort im Auto wartenden Berufungswerber hätte zuwerfen wollen (ON 61.6, 9), noch nicht erreicht worden sein soll (vgl. RIS-Justiz RS0090393, RS0090340, RS0112413, RS0089457).
Ferner ist auch die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht im Recht, gelingt es dem Rechtsmittelwerber doch nicht, weitere Milderungsgründe ins Treffen zu führen, die zu einer Reduktion der Unrechtsfolge beitragen könnten.
Mit Blick auf den konstatierten Geschehensablauf, insbesondere der arbeitsteiligen Vorgehensweise, bei der der Berufungswerber das von seinem Mittäter über den Zaun geworfene Diebsgut in Empfang hätte nehmen sollen, und dessen Wert, kann weder von einer untergeordneten Tatbeteiligung im Sinne des § 34 Abs 1 Z 6 StGB noch von einem unter dem deliktstypischen Durchschnitt liegenden Handlungs- und/oder Gesinnungsunwert gesprochen werden. Entgegen dem Berufungsvorbringen ist auch der Erfolgsunwert nicht gänzlich ausgeblieben, bedurfte es doch am Tatort des Einsatzes von Abwehrmaßnahmen gegen derartige Diebstahlshandlungen. Den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, hat das Erstgericht ohnedies mildernd berücksichtigt.
Ausgehend von der sohin vollständig vom Erstgericht zur Darstellung gebrachten Strafzumessungslage und unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafbemessungsregeln des § 32 StGB sowie spezial- und generalpräventiver Aspekte erweist sich die vom Erstgericht bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe oder 360 Tagessätzen Geldstrafe verhängte, ein Sechstel der Höchststrafe erreichende, ohnedies bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe als tat und schuldangemessen.
Angesichts spezialpräventiver Überlegungen, aber auch aus generalpräventiven Gründen verbietet sich – trotz des bislang ordentlichen Lebenswandels des Berufungswerbers und des Umstands, dass es beim Versuch geblieben ist, – die Verhängung einer Geldstrafe, zumal eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe länger verhaltenssteuernd nachwirkt als eine bloße Geldstrafe und Letztere im Übrigen auch den Eindruck einer Bagatellisierung derartiger, einen hohen volkswirtschaftlichen Schaden verursachten Diebstähle entstehen lassen könnte.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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