Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB über dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 14. August 2025, GZ ** 13.3, unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Hinterleitner und der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Elisabeth Gerhards sowie (teilweise) in Anwesenheit des Angeklagten A* B* und seines Verteidigers Mag. Alexander Eisl durchgeführten Berufungsverhandlung am 18. November 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Weiters wurde der Angeklagte dazu verhalten, der Privatbeteiligten C* B* binnen 14 Tagen EUR 800, zu bezahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er im Zeitraum von zumindest Oktober 2022 bis 5. April 2025, ausgenommen den Zeitraum von Ende August 2024 bis Dezember 2024 in ** und anderen Orten gegen seine Ehefrau C* B* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er die Genannte
A./ regelmäßig, durchschnittlich zumindest zwei Mal pro Monat, am Körper misshandelte und am Körper verletzte, und zwar
a./ im Oktober 2022, indem er sie an den Haaren die Stiegen entlang zerrte,
b./ indem er ihr regelmäßig Schläge sowohl mit der flachen Hand als auch mit der Faust gegen den Kopf sowie gegen die Extremitäten versetzte, wodurch sie wiederholt Hämatome und Schmerzen erlitt, unter anderem
- am 02.03.2023, indem er ihr einen Schlag auf den Mund versetzte,
- im Juli 2023, indem er sie ins Gesicht schlug, wodurch sie ein Hämatom im Bereich des Auges erlitt,
- am 06./07.08.2024, indem er ihr auf der Fahrt zum Flughafen einen Schlag gegen das Ohr sowie einen Faustschlag gegen den Arm versetzte, wodurch sie eine temporäre Einschränkung des Gehörsinns erlitt,
- am 05.04.2025, indem er ihr einen Schlag mit dem Unterarm gegen ihren Oberarm sowie einen Schlag auf den Hinterkopf versetzte, wodurch sie zumindest Schmerzen erlitt,
c./ indem er ihr mehrfach Fußtritte versetzte, unter anderem
- im März 2024 gegen das Gesicht,
- im Juni 2024 gegen den rechten Oberschenkel,
- im Dezember 2024 während eines Aufenthalts im Kosovo gegen die Brust,
B./ zumindest einmal gefährlich mit einer Verletzung am Körper bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er ihr eine Textnachricht schickte, in der er sinngemäß androhte, dass er ihre Finger abschneiden werde,
C./ am 05.04.2025 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zur Unterlassung, das Frauenhaus aufzusuchen, zu nötigen versuchte, indem er als Reaktion auf ihre Ankündigung, ins Frauenhaus zu gehen, sinngemäß sagte, dass sie das nicht tun werde, weil er sie dann umbringen und ihr ihre Tochter wegnehmen und mit ihr nach Amerika gehen werde.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd, als erschwerend hingegen die Tatbegehung gegen die Ehegattin.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht angemeldete, rechtzeitig zu ON 15 ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Strafe, der keine Berechtigung zukommt.
In Bezug auf die Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft, die Feststellungen in subjektiver Hinsicht in Bezug auf die Eignung, das Opfer in seiner freien Lebensführung schwerwiegend zu beeinträchtigen, vermisst, ist Folgendes auszuführen: Bereits der Grundtatbestand des § 107b Abs 1 StGB erfordert die Eignung der Gewalthandlungen, die Lebensführungsfreiheit des Opfers gravierend zu beeinträchtigen (vgl Schwaighofer in WK 2 StGB § 107b Rz 8 ff; 11 Os 63/18a). Ob diese Eignung vorliegt, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage (12 Os 93/19x; 12 Os 46/25v; RIS Justiz RS0132824; aM Schwaighofer in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 107b Rz 9, 27; OLG Wien 22 Bs 293/25m).
In subjektiver Hinsicht genügt bedingter Vorsatz, der sich auf die fortgesetzte Ausübung von Gewalt beziehen muss. Folglich müssen die notwendige Dauer, Zahl und Regelmäßigkeit der Angriffe vom Vorsatz umfasst sein (Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 107b Rz 6).
Aus welchen Gründen die Konstatierungen des Erstgerichts für die Annahme der als Rechtsfrage zu beurteilenden Eignung der vom Angeklagten gesetzten Gewalthandlungen (und gefährlichen Drohungen) in ihrer Gesamtheit nicht ausreichen sollten, die Lebensführungsfreiheit des Opfers gravierend zu beeinträchtigen ( Schwaighofer in WK 2 StGB § 107b Rz 8f), legt die Anklagebehörde nicht dar.
Für die von der Oberstaatsanwaltschaft angeregte amtswegige Aufhebung des Urteils aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO bestand daher kein Anlass.
Aber auch dem Rechtsmittel des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Soweit er den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 14 StGB für sich reklamiert, ist darauf hinzuweisen, dass ein bloßes Anerkenntnis oder die Erklärung, den Schaden gutzumachen, den Milderungsgrund nicht herstellen (RIS-Justiz RS0091354).
Selbst unter Berücksichtigung der geringfügigen Unterbrechung der Tathandlungen im Zeitraum von August 2004 bis Dezember 2004 (vgl. dazu RIS-Justiz RS0129716) ist der lange, über zwei Jahre andauernde Deliktszeitraum zusätzlich erschwerend zu veranschlagen. Da vorliegend weder die Qualifikationen des § 107b Abs 3, noch jene des § 107b Abs 4 StGB angezogen wurden, liegt auch kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vor.
Ausgehend von den Kriterien des § 32 StGB sowie unter Berücksichtigung der zum Nachteil des Angeklagten korrigierten Strafzumessungslage erweist sich die vom Erstgericht ohnehin moderat ausgemittelte Unrechtsfolge bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe
Darüber hinaus trägt die verhängte Sanktion auch spezial und generalpräventiven Erfordernissen Rechnung, kommt doch der Festsetzung adäquater Strafen gerade im Bereich strafbarer Handlungen im familiären Umfeld, welche durch die enge Beziehung zwischen Tätern und Betroffenen oft lange unentdeckt bleiben, besondere Bedeutung zu.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
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