Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Dezember 2024, GZ **-19.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwaltes Mag. Hinterleitner, in Anwesenheit des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Judith Voit durchgeführten Berufungsverhandlung am 18. November 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* B* des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (II) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 143 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 4 StGB der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurde gemäß § 20 Abs 3 StGB ein Geldbetrag in der Höhe von 40 Euro für verfallen und gemäß § 26 StGB der sichergestellte Gasrevolver eingezogen. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde A* B* dazu verhalten, C* D* den Betrag von 40 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen.
Danach hat er in **
(I) am 1. August 2024 C* D* durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe eine fremde bewegliche Sache, nämlich 40 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, indem er einen Gasrevolver gegen die Genannte richtete und sie zur Rückgabe des ihr zuvor für Fahrtkosten übergebenen Geldes zwang, sowie
(II) bis zum 1. August 2024 Waffen, nämlich ein Stilett und den zu Punkt I angeführten Gasrevolver, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.
Bei der Strafzumessung wurden erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel und das teilweise reumütige Geständnis gewertet.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde durch Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. September 2025, GZ 13 Os 36/25f-4 (ON 25.3), ist vorliegend über die sich gegen die Strafbemessung und den Privatbeteiligtenzuspruch richtende Berufung des Angeklagten (ON 23) zu entscheiden.
Die Strafzumessungslage ist zunächst dahingehend zu korrigieren, dass in der Verantwortung des Angeklagten (ON 3.2.5; 19.1, 3ff) kein auch nur teilweise abgelegtes reumütiges Geständnis zu erblicken ist. Ein Beitrag zur Wahrheitsfindung durch Nichtbestreiten des Umstands, eine Prostituierte bestellt zu haben (was ohnehin durch Whatsapp-Chats belegt ist), vermag nicht dem § 34 Abs 1 Z 17 StGB unterstellt zu werden, ist doch das Bestellen einer Dienstleisterin für Liebesdienste weder inkriminiert noch spielt dies irgendeine Rolle für das zur Verurteilung gelangte Verbrechen. Mit Blick darauf, dass B* angab, das über ihn verhängte Waffenverbot vergessen zu haben (ON 19.1, 5), liegt auch zu Punkt II keine geständige Verantwortung vor.
Mit seinen Berufungsausführungen, wonach sowohl Handlungs- als auch Erfolgs- und Gesinnungsunwert gering gewesen seien und kein verwerfliches Motiv erkennbar sei, verkennt der Berufungswerber, dass die von ihm begangene Tat, die eine erhebliche kriminelle Energie offenbart und einen hohen sozialen Störwert aufweist, der Schwerstkriminalität zuzuordnen ist. Im Übrigen bleibt die Berufungsschrift zu erklären schuldig, wieso die Tat des Angeklagten aus Unbesonnenheit bzw durch eine besonders verlockende Gelegenheit begangen worden sein soll. Eine besonders verlockende Gelegenheit ist mildernd, wenn sie in einem besonderen Maße die Möglichkeit nahelegt, dass ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (Mayerhofer StGB 6 § 34 E 29a mwN), wovon hier keinesfalls die Rede sein kann.
Der vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte drohende Verlust des Arbeitsplatzes für den Fall einer Gefängnisstrafe findet im Rahmen des § 32 Abs 2 StGB (Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters) Einfluss in die Strafzumessung, vermag diese Einschätzung jedoch fallkonkret nicht entscheidend zu relevieren. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsverhandlung liegt auch die reklamierte überlange Dauer des Verfahrens nicht vor, weil bei Beurteilung der konventionskonformen Verfahrensdauer auf den Zeitraum zwischen dem In-Kenntnis-Setzen des Angeklagten von der Tatsache, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ermittelt wird, und rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens abzustellen ist (vgl. RIS-Justiz RS0124901; Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 24 Rz 81). Diese Zeitspanne beträgt fallaktuell angesichts der Vernehmung des Angeklagten am 2. August 2024 (ON 3.2.5) rund eineinviertel Jahre, was bei Beschäftigung zweier Instanzgerichte nicht als übermäßig lange einzustufen ist. Hinzu tritt, dass auch keine längeren Phasen behördlicher Inaktivität (vgl. Grabenwarter/Pabel aaO Rz 82; 17 Os 25/13z mwN) vorlagen.
Bei Abwägung der solcherart korrigierten Strafzumessungslage und insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass gerade Prostituierte keine Vorsicht gegen derartige Taten gebrauchen können, erachtet das Berufungsgericht die vom Erstgericht innerhalb der Strafbefugnis des § 143 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe von einem bis 15 Jahren) ausgemessene zeitliche Sanktion aus spezial-, aber im Hinblick auf die ausufernde Delinquenz gegenüber Prostituierten auch aus generalpräventiven Überlegungen gerade noch tat- und schuldadäquat und damit einer Herabsetzung nicht zugänglich.
Der Berufung wegen Strafe war daher kein Erfolg beschieden.
Gleiches gilt für die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche, hat doch das Erstgericht die für den Privatbeteiligtenzuspruch erforderlichen Feststellungen zum objektiven Tathergang und zur subjektiven Tatseite des Angeklagten getroffen. Ausgehend von der Feststellung und den beweiswürdigenden Erwägungen, wonach B* dem Opfer vor der Drohung bereits 40 Euro (und weitere 100 Euro) übergeben und es somit Eigentum daran erworben hatte, wobei er wusste, dass er kein Recht auf den Betrag von 40 Euro hatte, ist der Privatbeteiligtenzuspruch nicht zu beanstanden.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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