Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 20. Oktober 2025, GZ ** 3.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt führt zu AZ ** gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* ein Ermittlungsverfahren wegen – unter anderem und soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG. Danach steht er in Verdacht, er habe am 15. Oktober 2025 in **, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich eine Hiebwaffe (Machete), besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten ist.
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Landesgericht Wiener Neustadt über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.1) die von der Kriminalpolizei am 15. Oktober 2025 durchgeführte Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten in **, gemäß § 122 Abs 1 StPO im Nachhinein für zulässig (ON 3.1).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 4), der keine Berechtigung zukommt.
Die einen Eingriff in das Hausrecht beinhaltende Durchsuchung nach § 117 Z 2 lit b StPO erfordert nach § 120 Abs 1 erster Halbsatz StPO eine auf richterlicher Bewilligung beruhende Anordnung der Staatsanwaltschaft. Nach § 120 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO ist die Kriminalpolizei allerdings bei Gefahr im Verzug berechtigt, eine solche Durchsuchung vorläufig ohne Anordnung und Bewilligung vorzunehmen. Danach hat das Gericht über Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 122 Abs 1 StPO die Zulässigkeit der Durchsuchung zu prüfen. Diese Prüfung hat sich auf die Frage zu beschränken, ob nach einer objektiven ex- ante - Beurteilung die materiellen Voraussetzungen für die Durchsuchung gegeben waren; die Bewilligung ist also zu erteilen, wenn die Durchsuchung auch bei Vorliegen eines Anlassberichtes bewilligt worden wäre ( Vogl , WK-StPO § 99 Rz 8; Tipold/Zerbes , WK-StPO § 122 Rz 3). Umgekehrt darf nicht allein deshalb die nachträgliche Bewilligung verwehrt werden, weil Gefahr im Verzug nicht vorlag ( Tauschmann in Schmölzer/Mühlbacher , StPO² § 122 Rz 4; Kirchbacher , StPO 15 § 99 Rz 4).
Gemäß § 119 Abs 1 StPO ist die Durchsuchung von Orten und Gegenständen zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind. Die Begründung für den Verdacht muss rational nachvollziehbar sein; es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar geschlossen werden kann, dass sich der gesuchte Gegenstand in den betroffenen Räumen befindet ( Tipold/Zerbes, aaO § 119 Rz 18). Demnach ist Voraussetzung der Durchsuchung von Orten und Gegenständen – neben dem Bestehen eines Verdachts der Begehung einer Straftat – die auf bestimmte Tatsachen gegründete Wahrscheinlichkeit, dass sich an den zu durchsuchenden Orten Gegenstände oder Spuren befinden, die aus Beweisgründen sicherzustellen oder auszuwerten wären ( Kirchbacher , aaO § 119 Rz 3). Dieser begründete Verdacht muss vor dem Eingriff bestimmt und hinreichend sein.
Auch der Gegenstand, nach dem gesucht werden soll, muss bereits vor der Durchsuchung feststehen. Schließlich muss die Bedeutung des Gegenstands für die Untersuchung nachvollziehbar sein und müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Verhältnismäßigkeit der Durchführung ergibt ( Tipold/Zerbes , aaO § 119 Rz 5, 17f). Eine bloß zur Gewinnung von Verdachtsgründen angeordneten Maßnahme ist unzulässig.
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Durchsuchung durch das Beschwerdegericht hat sich auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Erstgericht zu beziehen („ex-ante“ Perspektive). Nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die aus späterer Sicht zur Annahme führen, es fehle an einer Durchsuchungsvoraussetzung, machen die seinerzeitige Entscheidung nicht rechtswidrig (RIS Justiz RS0131252).
Im vorliegenden Fall gründet sich der gegen den Beschuldigten dargelegte Tatverdacht auf die Berichterstattung der Landespolizeidirektion B*, Bezirkspolizeikommando C*, Polizeiinspektion D*, GZ ** (ON 2.1), insbesondere die Wahrnehmungen der einschreitenden Polizeibeamten.
Nach dem Anlassbericht der ermittelnden Behörde vom 16. Oktober 2025 (ON 2.1) lagen im Zuge des Einschreitens zur Durchführung von Erhebungen aufgrund einer zuvor erfolgten Anzeige gegen den Beschuldigten die Voraussetzungen einer Durchsuchung sowie Gefahr in Verzug im Sinne des § 120 Abs 1 StPO vor.
Gegen den Beschuldigten bestand aufgrund der Angaben des E* der Verdacht, er habe diesen am 15. Oktober 2025 gegen 16.40 Uhr in ** vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihn gegen sein Fahrzeug gestoßen habe, wodurch dieser Verletzungen am rechten Handgelenk und an der linken Hand erlitten habe. Der Beschuldigte konnte über seinen am Tatort vorgefundenen Führerschein ausgeforscht werden, weshalb sich die ermittelnden Polizeibeamten zu seiner Wohnadresse begaben. Die am Weg durchgeführten Abfragen ergaben, dass gegen den Beschuldigten seit 8. Juli 2006 ein aufrechtes Waffenverbot nach § 12 WaffG besteht.
Nach längerem Betätigen der Türklingel der Wohnungstüre des Beschuldigten durch die einschreitenden Beamten habe jemand stark von innen auf die Wohnungstüre geschlagen. Anschließend habe der Beschuldigte plötzlich die Wohnungstüre aufgerissen und sei mit einer Machete in der erhobenen rechten Hand vor den einschreitenden Beamten gestanden. Nachdem er die Polizeibeamten erkannt habe, habe er die Machete sofort sinken lassen und zur Seite gelegt, wodurch diese zu Boden gefallen sei. Die Machete habe definitiv als Waffe identifiziert werden können. Der Beschuldigte sei aufgefordert worden, diese freiwillig herauszugeben und sei darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen ihn ein behördliches Waffenverbot bestehe. Er sei über die Rechtslage und die Übertretung nach § 50 WaffG in Kenntnis gesetzt worden. Befragt, warum er die Machete in der Hand gehabt hätte, habe er sinngemäß geantwortet: „Naja falls vor meiner Tür ein Kanake gestanden wäre! Hab ja nicht gesehen wer draußen steht“. Er habe sich geweigert, die Machete herauszugeben und habe auch jegliche weitere Kooperation verweigert, indem er die Wohnungstüre wieder verschlossen habe. Während in der Folge ein Rückzug seitens der Beamten vor den Wohnkomplex zum Zuwarten auf das Eintreffen von weiteren Streifen erfolgt sei, habe der Beschuldigte seine Wohnung verlassen. Er sei aufgefordert worden, die Machete herauszugeben, habe jegliche Kooperation verweigert und sich teils aggressiv und absolut uneinsichtig verhalten. Nach dem Eintreffen weiterer Beamter sei der Beschuldigte angehalten und ihm abermals mitgeteilt worden, dass er im Verdacht stehe, gegen ein aufrechtes behördliches Waffenverbot durch den Besitz einer Machete verstoßen und somit den gerichtlich strafbaren Tatbestand des § 50 WaffG erfüllt zu haben. Der Beschuldigte habe sich auch weiterhin sehr aggressiv und renitent gezeigt und versucht, sich durch Weggehen der Amtshandlung zu entziehen. Letztendlich habe er dazu bewegt werden können, mit den einschreitenden Beamten in Richtung seines Wohnsitzes zurückzukehren. Im Zuge der Amtshandlung sei er immer aggressiver geworden und habe die einschreitenden Beamten sinngemäß mit Worten wie „Ihr könnt mich am Arsch lecken!“ „Halt die Goschn“ und anderen Äußerungen beflegelt, weshalb die weitere Amtshandlung mittels BWC gefilmt worden sei, was vorher mehrfach und unmissverständlich angekündigt worden sei.
Der Beschuldigte habe sich jedoch nicht beruhigt und sei mehrfach ob des aggressiven Verhaltens abgemahnt worden. Da dies keine Wirkung erzielt habe, sei er über eine
Anzeigenlegung in Kenntnis gesetzt worden. Da er den Beamten jegliche Auskunft verweigert habe, ob sich weitere Personen in der Wohnung befinden und somit nicht ausgeschlossen habe werden können, dass gegenständliche Machete versteckt werden könne oder durch ihn bereits versteckt worden sei, sei er darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass nunmehr eine Hausdurchsuchung wegen Gefahr im Verzug aufgrund des Verdachts der Begehung nach § 50 WaffG durchgeführt werde. Er sei aufgrund dessen noch aggressiver geworden, weshalb er wiederum mehrfach abgemahnt worden sei. Da jegliche Abmahnungen und auch die Anzeigenlegung keinerlei Wirkung erzielt haben, sei die Festnahme nach dem VStG wegen Verharrens in der strafbaren Handlung (§ 82 SPG) ausgesprochen sowie Handfesseln vorne angelegt und arretiert worden.
Der Beschuldigte sei über die Folgen der Festnahme rechtsbelehrt worden sowie über die bevorstehende Hausdurchsuchung. Er habe trotz mehrmaliger Belehrung verweigert, bei der Hausdurchsuchung dabei zu sein. Die gesamte Hausdurchsuchung sei mittels BWC aufgezeichnet und fotografisch dokumentiert worden. Die Machete habe in einer Art Hobbyraum aufgefunden, eindeutig als Tatmittel identifiziert und im Weiteren sichergestellt werden können. Danach habe sich der Beschuldigte beruhigt gezeigt, weshalb die Festnahme aufgehoben und die Handfesseln abgenommen werden haben können.
Gegenständlich ließ das oben beschriebene Verhalten des Beschuldigten den eindeutigen Schluss zu, dass er relevante Beweisgegenstände, nämlich eine Waffe iSd § 1 WaffG, zu verbergen versuchte. Ausgehend von der im Anlassbericht dargestellten Sachlage hätte eine Verständigung des staatsanwaltlichen Journaldienstes und die Einholung einer gerichtlichen Bewilligung nicht abgewartet werden können und es lagen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - die Voraussetzungen für die Durchführung der Durchsuchung wegen Gefahr in Verzug vor, weshalb die einschreitenden Beamten berechtigt waren, ohne Einholung einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt die Ermittlungsmaßnahme aus eigenem durchzuführen, zumal ansonsten zu befürchten war, dass die Waffe (beispielsweise durch den Beschuldigten oder Dritte) hätten beseitigt werden können.
Die Durchsuchung der Wohnung war geeignet, den vorliegenden Verdacht aufzuklären. Die durch die Durchsuchung der Räumlichkeiten bewirkten Rechtsgutbeeinträchtigungen des Beschuldigten stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht der ihm angelasteten Straftat (Strafdrohung nach § 50 Abs 1 erster Strafsatz WaffG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen), zur gegebenen Verdachtslage und zum erwarteten Ermittlungsergebnis, nämlich der Sicherstellung einer Waffe trotz aufrechten Waffenverbots nach § 12 WaffG und der Gewinnung von Beweismaterial. Alternative gleichwertige Ermittlungsmaßnahmen haben sich nicht angeboten, sodass auch in Entsprechung des Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgebots vorgegangen wurde, mithin die Hausdurchsuchung rechtmäßig war.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider lag (und liegt) ein Tatverdacht nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG vor. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein aufrechtes Waffenverbot nach § 12 WaffG. Waffen nach § 1 Z 1 WaffG sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen. Zutreffend zeigt der Beschwerdeführer zwar auf, dass gewöhnliche Messer grundsätzlich nicht als Waffe im technischen Sinn, sondern als Gebrauchsgegenstände zu beurteilen sind (RIS-Justiz RS0082031), wobei die Länge und Beschaffenheit der Klinge des Messers ohne Bedeutung sind (RIS-Justiz RS0082031[T4]). Zu diesen Gegenständen zählen nach dem zitierten Rechtssatz Messer mit stumpfen Rücken, wie Jagdmesser, Hirschfänger, Brotmesser, Tischmesser und Küchenmesser und insbesondere Taschenmesser aller Art selbst dann, wenn sie eine Feststellungsvorrichtung für die Klinge besitzen (sogenanntes "Fixiermesser"). Eine Machete ist in diesem Rechtssatz jedoch nicht angeführt, weshalb dieser vom Beschwerdeführer nicht zutreffend zitiert wurde (vgl ON 4, 2 f).
Die einschreitenden Polizeibeamten qualifizierten den vom Beschuldigten besessenen Gegenstand, den sie nur für kurze Zeit beim Öffnen der Wohnungstür wahrnehmen konnten, der eine Klingenlänge von ca 30 Zentimetern aufweist (siehe ON 2.6, 2) und mit einem „gewöhnlichen (Taschen-)Messer“ daher nicht vergleichbar ist, als Hiebwaffe (siehe ON 2.9, 2), somit als Gegenstand, der vornehmlich dafür konzipiert ist, anderen Verletzungen durch eine Schlag- oder Hiebbewegung zuzufügen. Daher ist davon auszugehen, dass wegen der Beschaffenheit des Gegenstandes nach der Verkehrsauffassung der Verwendungszweck als Waffe im technischen Sinn überwiegt, weil nicht erkennbar ist, welche sonstige Funktion er abgesehen von der Beseitigung oder Herabsetzung der Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung haben sollte.
Der Besitz der als Machete bezeichneten Hiebwaffe ist dem Beschuldigten daher aufgrund des bestehenden Waffenverbotes nach § 12 WaffG untersagt (vgl OGH 15 Os 145/16m; 14 Os 4/95).
Sollte im weiteren Verfahren eine gutachterliche Untersuchung der genauen Beschaffenheit der sichergestellten Machete ergeben, dass es sich dabei um keine Waffe iSd § 1 WaffG handelt, ändert dies nichts daran, dass fallbezogen nach der gebotenen objektiven ex-ante-Beurteilung ein ausreichender Tatverdacht in Richtung § 50 Abs 1 Z 3 WaffG gegeben war und die materiellen Voraussetzungen für die Durchsuchung der Wohnung vorlagen.
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
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