Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 142 Abs 1 und 2 StGB uaD über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. November 2025, (nunmehr) GZ B* 41, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Flucht und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 lit b StPO fortgesetzt.
Begründung:
Über den am ** geborenen afghanischen Staatsangehörigen A* wurde nach seiner Festnahme am 27. Oktober 2025 um 14.20 Uhr und Einlieferung in die Justizanstalt Wien Josefstadt am selben Tag um 17.45 Uhr (ON 20) dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend (ON 1.13) am 29. Oktober 2025 nach dessen Vernehmung (ON 27) die Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB und des Verbrechens des Raubes nach §§ 142 Abs 1 und 2 StGB aus den Haftgründen der Flucht und Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 1 und 2 Z 1 und 3 lit b StPO verhängt und mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. November 2025 (ON 41) nach Durchführung einer Haftverhandlung (ON 42) fortgesetzt.
Unmittelbar danach erhob die Staatsanwaltschaft Wien zu AZ **, GZ B* 43 des Landesgerichts für Strafsachen Wien, deswegen Anklage.
Gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Angeklagten (ON 44), der keine Berechtigung zukommt.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Angeklagte einer bestimmten Tat dringend verdächtig, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami in WK-StPO § 173 Rz 3 mwN). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS Justiz RS0107304).
Ausgehend davon, dass das Oberlandesgericht Wien seine Entscheidung reformatorisch zu treffen hat (RIS Justiz RS0116421; RS0120817), ist A* dringend verdächtig, er habe in ** nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teilweise mit Gewalt weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar
A./ weggenommen
1./ am 18. Februar 2025 C* Bargeld in Höhe von EUR 8,-;
2./ am 8. März 2025 D* E* Bargeld in Höhe von EUR 4,-;
3./ am 24. März 2025 F* Bargeld in Höhe von EUR 4,-;
4./ G*
a./ am 6. Juli 2025 Bargeld in Höhe von EUR 4,-;
b./ am 15. Juli 2025 Bargeld in Höhe von EUR 4,-;
5./ am 8. Juli 2025 H* Bargeld in Höhe von EUR 10,-;
B./ wegzunehmen versucht am 12. Mai 2025 I* Bargeld in Höhe von EUR 3,-;
C./ am 8. Mai 2025 D* E* mit Gewalt gegen seine Person Bargeld in Höhe von zumindest EUR 2,-, indem er ihm einen Stoß versetzte, ihn an der Schulter packte und das Geld aus dessen Gitarrenhülle entnahm, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Der solcherart für die Verhängung bzw Fortsetzung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und 2 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB gründet in objektiver Hinsicht zu Faktum C./ auf die polizeilichen Ermittlungen des LKA J* zu GZ ** (ON 2-4), insbesondere die Zeugenaussagen des D* E*, die Lichtbildbeilage und das Video, sowie hinsichtlich der Fakten A./ und B./ auf die weiteren Bezugsanzeigen ON 5, ON 10, ON 13, ON 16 und darin insbesondere wiederum die Zeugenaussagen der Opfer sowie die zahlreichen angefertigten Videos und Lichtbilder. Zulässig verwiesen wird diesbezüglich auf die vorbildlich aktenkonform angeführten Fundstellen im Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft vom 29. Oktober 2025 (ON 28).
Zu Faktum C./ ist insbesondere auf dem Video ON 3 die (in der Beschwerde bestrittene) Gewaltanwendung zu erkennen, und bestätigt der Zeuge E*, dem der Angeklagte bereits vom Vorfall am 8. März 2025 (Faktum A./2./) bekannt war, eine solche auch in seiner Vernehmung. Die subjektive Tatseite ist mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit aus dem objektiven Verhalten des Beschuldigten abzuleiten (vgl RIS Justiz RS0098671 und RS0116882). Es besteht daher der dringende Verdacht, der Angeklagte habe mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den zu A./ und B./ genannten Straßenmusikanten (in den U-Bahn-Stationen ** und **) Bargeld in geringer Höhe weggenommen und in einem Fall wegzunehmen versucht und zu C./ unter bewusster Gewaltanwendung durch Versetzen eines Stoßes und Packen an der Schulter dem Straßenmusikanten D* E* aus dessen Gitarrenhülle zwei Euro weggenommen.
Neben dem solcherart für die Verhängung der Untersuchungshaft erforderlichen dringenden Tatverdacht des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 und 2 StGB, zu dem sich der Angeklagte wie auch zu den übrigen Vergehen nicht schuldig bekannte (siehe ON 27), liegen auch die Haftgründe der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr vor.
Unter Fluchtgefahr ist die Gefahr zu verstehen, der Angeklagte werde sich der Strafverfolgung als solcher entziehen, also dem Strafverfahren insgesamt oder zumindest der ihm allenfalls drohenden Strafe. Zu berücksichtigen sind, wenn auch keineswegs allein, Art und Ausmaß der dem Angeklagten voraussichtlich bevorstehenden Strafe. Dabei handelt es sich um keine Schuldvermutung, sondern bloß um eine abstrakte Prognose der zu verhängenden Strafe im Falle eines Schuldspruchs. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr müssen auch die im § 173 Abs 3 erster Satz StPO genannten Umstände in Rechnung gestellt werden ( Kirchbacher/Rami aaO Rz 31 f mwN). Wie das Erstgericht zutreffend festhält, weist der Angeklagte keine Beschäftigung, keinen Wohnsitz und keine soziale oder wirtschaftliche Inlandsintegration auf, trat bereits unter Aliasidentitäten auf (ON 2.5), war im gegenständlichen Verfahren seit 18. Juli 2025 bis zum 27. Oktober 2025 erfolglos zur Aufenthaltsermittlung im Inland ausgeschrieben und meldete sich trotz Kenntnis davon nicht bei der Staatsanwaltschaft Wien (ON 2.5, ON 5.9.2., ON 5.15.2, ON 5.16.3), und bietet auch die nach der Verdachtslage anzuziehende Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe einen konkreten und nachhaltigen Anreiz, sich dem gegenständlichen Verfahren zumindest durch Untertauchen zu entziehen.
Aber auch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO liegt vor, weil aufgrund bestimmter Tatsachen (nämlich insb der tristen finanziellen und sozialen Situation und der Art der Anlasstat) zu befürchten ist, dass der Angeklagte ohne Haftverhängung ungeachtet des Eindrucks des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete Tat. § 173 Abs 2 Z 3 lit b normiert weiters den (dringenden) Verdacht wiederholter oder fortgesetzter Tatbegehung als eine der Haftvoraussetzungen. Es muss also nicht nur bezüglich der (hafttragenden) Anlasstat ein dringender Tatverdacht vorliegen, sondern auch hinsichtlich der wiederholten bzw fortgesetzten Handlungen. Dem Beschuldigten müssen wiederholte oder fortgesetzte strafbare Handlungen angelastet werden, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sein müssen wie die Anlasstaten. Mit Rücksicht auf den aus Wortlaut und Aufbau der genannten Bestimmung deutlich erkennbaren Sinne erstreckt sich der Begriff der wiederholten strafbaren Handlungen daher auch nicht bloß auf den Fall, dass jede der mehreren Handlungen unter den strafgesetzlichen Tatbestand fällt, sondern auch auf Fälle, in denen von den zwei oder mehr insgesamt gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten Handlungen die eine dem einen strafgesetzlichen Tatbestand unterfällt, die andere einem anderen. So betrachtet reicht etwa der (dringende) Verdacht der Begehung eines Einbruches sowie eines Diebstahls oder gar einer Entwendung soweit sich eine entsprechende Prognose ableiten lässt -, weil in all diesen Fällen die angelasteten Handlungen wiederholt wurden und wenngleich die einzelnen Handlungen für sich nicht (alle) eine entsprechende Strafdrohung aufweisen die Anlasstat (hier der Raub nach § 142 Abs 1 und 2 StGB) letztlich sehr wohl mehr als sechs Monate Freiheitsstrafdrohung aufweist, weil dieser und die Diebstähle rechtsguteinschlägig sind. Der Begriff der nunmehr angelasteten wiederholten Handlungen meint den dringenden Verdacht der zumindest zweifachen Begehung rechtsguteinschlägiger Straftaten (also sogenannter Anlasstaten) mit Folgen aller Art (insbesondere also auch solcher, die unter der Schwelle nicht bloß leichter Folgen liegen), von denen entweder zumindest eine oder aber diese insgesamt eine mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohte Handlung verwirklichen müssen (siehe hiezu Nimmervoll Haftrecht 3 Z 739 bis 741 mwN).
Aus der fortlaufenden Begehung der Diebstähle und der Verübung des Raubes am 8. Mai 2025 lässt sich in Zusammenhalt mit der festgestellten finanziellen und sozialen Situation des Angeklagten somit entgegen dem Beschwerdevorbringen auf bestimmte Tatsachen schließen, der Angeklagte werde auf freiem Fuß strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dasselbe Rechtsgut (nämlich insbesondere fremdes Vermögen) gerichtet sind, wie die ihm angelasteten strafbaren Handlungen.
Die vorliegenden Haftgründe sind unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen als so gewichtig anzusehen, dass sie durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht substituiert werden können, und stehen gelindere Mittel weder zur Verfügung, noch wurden solche in der Beschwerde ernsthaft vorgebracht oder bescheinigt.
Die knapp drei Wochen dauernde Untersuchungshaft steht weder zur Bedeutung der dem Angeklagten angelasteten strafbaren Handlungen noch zu der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe angesichts eines relevanten Strafrahmens einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren außer Verhältnis, wobei die Möglichkeit einer bedingten Strafnachsicht nicht Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung des § 173 Abs 1 StPO ist ( Kirchbacher/Rami aaO Rz 14); außerdem ist angesichts der bereits erhobenen (noch nicht rechtskräftigen) Anklage mit einer zügigen Durchführung des weiteren Verfahrens zu rechnen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
Gemäß § 175 Abs 5 StPO ist die Untersuchungshaft durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden