Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing. Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* ua wegen §§ 12, dritter Fall, 142 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Oktober 2025, GZ ** 116, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben, dass dem Verurteilten A* Zahlungsaufschub bezüglich des Verfallsbetrages gemäß § 20 Abs 1 und 3 StGB von € 850,-durch Zahlung dieses Betrages in 17 monatlichen Raten á EUR 50, , beginnend mit dem 15. des Folgemonats nach seiner Enthaftung, gewährt wird.
Sollte der Zahlungspflichtige A* mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug sein, werden sämtliche noch aushaftende Teilbeträge sofort fällig.
Begründung:
A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 12, dritter Fall, 142 Abs 1 StGB zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Weiters wurde gemäß § 20 Abs 1 und Abs 3 StGB ein Betrag von EUR 850, hinsichtlich A* für verfallen erklärt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag des Verurteilten auf Zahlungsaufschub bezüglich des Verfallsbetrages ab, da er einen Zahlungsaufschub für mehrere Jahre bis nach seinem Haftende (errechnet im November 2028) beantragte und ein Aufschub bei Bezahlung des gesamten Geldbetrages nach § 20 nicht länger als ein Jahr sein darf (§ 409a Abs 2 Z 1 StPO). Es ließ dabei aber außer Acht, dass in die gewährte Aufschubsfrist Zeiten, in denen sich der Zahlungspflichtige auf behördliche Anordnung angehalten worden ist, nicht eingerechnet werden (§ 409a Abs 3 erster Satz StPO).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 120.1) mit der er sein Stundungsansuchen dahingehend modifiziert, dass er ersucht, ihm eine Ratenvereinbarung von monatlich EUR 50, ab November 2025 zu gewähren.
Der Verurteilte war im Urteilszeitpunkt ohne Beschäftigung, bezog ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 800, und ist sorgepflichtig für zwei Minderjährige im Alter von 7 und 17 Jahren. Er besaß in Rumänien ein Haus und hatte keine Schulden (Urteil ON 72.2, S 4).
Gemäß § 409a Abs 1 StPO ist, wenn die unverzügliche Zahlung unter anderem eines Geldbetrages nach § 20 StGB den Zahlungspflichtigen unbillig hart träfe, ihm angemessener Aufschub zu gewähren, auch dann wenn die Gründe hiefür vom Verurteilten verschuldet sind, zB wenn der Zahlungspflichtige infolge Strafhaft einkommenslos ist ( Kirchbacher StPO 15 § 409a Rz 2). Der Aufschub darf bei Entrichtung unter anderem eines Geldbetrages nach § 20 StGB in Teilbeträgen nicht länger als fünf Jahre betragen (§ 409a Abs 2 Z 3 StPO).
Infolge der mehrjährigen Haft ist von den im Antrag behaupteten äußerst beengten finanziellen Verhältnissen des Verurteilten auszugehen, sodass die sofortige Bezahlung des Verfallsbetrages von EUR 850, ihn unbillig hart träfe bzw gar nicht möglich wäre. Entsprechend seinem nunmehrigen Antrag, den Verfallsbetrag in 17 monatlichen Raten á EUR 50, zu bezahlen, war ihm dies zu gewähren, wobei infolge Nichteinrechnung der Zeiten behördlicher Anhaltung, gegenständlich seiner Haft, die erste Zahlung am 15. des Folgemonats seiner Enthaftung (dieser Zeitpunkt steht infolge möglicher bedingter Entlassung derzeit noch nicht fest) zu leisten sein wird.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden