Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Verbandsverantwortlichkeitssache der A*gesellschaft mbH (FN **) wegen § 33 Abs 1 FinStrG über die Beschwerde des belangten Verbandes gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Juni 2025, GZ **–211, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Die A*gesellschaft mbH (FN **, in der Folge kurz: A*) wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. August 2020 (ON 138, rechtskräftig seit dem Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 14. Dezember 2021, AZ 31 Bs 250/21y, ON 161) gemäß § 3 Abs 1 Z 1 und Abs 2 VbVG iVm § 28a Abs 1 FinStrG mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG verantwortlich erkannt und hiefür gemäß § 4 Abs 1 VbVG iVm § 28a FinStrG unter Anwendung des § 21 Abs 1 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG zu einer Verbandsgeldbuße in der Höhe von 2,5 Millionen Euro verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat der Entscheidungsträger der A*, Ing. B*, als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer sowohl des belangten Verbandes wie auch als faktischer Machthaber und Geschäftsführer der C* GmbH, der D* GmbH und der E* Gesellschaft mbH fortgesetzt in mehrfachen Tathandlungen vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Mineralölsteuer (von insgesamt 11,585.809,76 Euro) bewirkt, indem er ohne Bewilligung als Herstellungsbetrieb unversteuertes Grundöl mit Dieselkraftstoff vermischte und entgegen § 23 Abs 6 Mineralölsteuergesetz (gemeint: Mineralölsteuergesetz 1995, siehe US 26) die hergestellten Mengen Mineralöl nicht jeweils binnen einer Woche bei den zuständigen Zollämtern anmeldete und die darauf entfallende Mineralölsteuer nicht entrichtete, und zwar
I./ als Geschäftsführer der C* GmbH (FN **) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum Jänner 2006 bis Ende 2008 sowie im Jahr 2010, jedenfalls fällig ab 26. Jänner 2011, eine Verkürzung von insgesamt 7,634.784,54 Euro (hergestellte Menge Mineralöl 21,680.809,52 Liter), nämlich betreffend die C* GmbH von Jänner 2006 bis Dezember 2006 MöSt in der Höhe von 1,655.642,85,- Euro, Jänner bis Juni 2007 MöSt in der Höhe von 1,565.230,94 Euro, Juli bis Dezember 2007 MöSt in der Höhe von 937.678,56 Euro, Jänner bis Dezember 2008 MöSt in der Höhe von 763.696,43 Euro sowie Jänner bis Dezember 2010 MöSt in der Höhe von 2,712.535,76 Euro;
II./ als Geschäftsführer der D* GmbH (FN **) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2009, jedenfalls ab 26. Jänner 2010, eine Verkürzung von MöSt von insgesamt 2,949.571,43 Euro (hergestellte Menge Mineralöl 7,865.523,80 Liter);
III./ als Geschäftsführer der E* Gesellschaft mbH (FN **) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum 2011 bis April 2012, jedenfalls fällig ab 26. Mai 2012, eine Verkürzung von MöSt von insgesamt 1,001.453.79 Euro (hergestellte Menge Mineralöl 2,356.361,84 Liter), nämlich von Jänner bis Dezember 2011 MöSt in der Höhe von 726.992,85 Euro, sowie Jänner bis April 2012 MöSt in der Höhe von 274.460,94 Euro,
sohin rechtswidrig und schuldhaft Straftaten, nämlich die Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, zu Gunsten des belangten Verbandes begangen bzw durch Straftaten Pflichten verletzt, die den Verband treffen.
Bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße wurden als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen und der lange Tatzeitraum, als mildernd hingegen das Vorliegen keiner Verurteilung und das lange Zurückliegen der Taten gewertet (US 31).
Mit Beschluss vom 6. März 2023 (ON 185) erklärte das Erstgericht (diesbezüglich im zweiten Rechtsgang, siehe ON 167 und ON 172) die der A* auferlegten Verfahrenskosten für uneinbringlich und verwies dabei im Wesentlichen auf den Jahresabschluss des belangten Verbandes für das Jahr 2021 (ON 164).
Mit Eingabe vom 11. April 2025 (ON 207) stellte die A* erneut, siehe ON 189 und 191 – einen Antrag auf nachträgliche Strafmilderung (inhaltlich offenbar gemeint: gemäß § 31a Abs 2 StGB). Begründend brachte der belangte Verband zusammengefasst vor, dass sich seine finanzielle Lage verglichen mit dem Zeitpunkt der Erklärung der Uneinbringlichkeit der Pauschalkosten deutlich verschlechtert habe. Zurückzuführen sei dies auf Ausfälle betreffend die Mieteinnahmen der Gesellschaft, wobei es sich wohl um Nachwirkungen der Covid-19-Pandemie handle.
Nach Einholung einer ablehnenden Stellungnahme durch die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (ON 207) wies das Erstgericht den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss ab. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der A* verglichen mit dem Zeitpunkt der Urteilsfindung bloß geringfügig verändert hätten. Eine Herabsetzung des noch aushaftenden Bußgeldes allein aus dem Grund, dass der belangte Verband dieses nicht begleichen könne, ohne seine Zahlungsunfähigkeit zu riskieren, sehe das Gesetz nicht vor.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des belangten Verbandes, die beantragt, die verhängte Geldbuße in angemessenem Ausmaß zu mildern, in eventu diese neu zu bemessen (ON 215). Zusammengefasst bringt die Beschwerde vor, dass allein das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit wesentlich für die Zahlung einer Verbandsgeldbuße sei. Das Bußgeld sei anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse des belangten Verbandes zu bemessen, dieser habe die Geldbuße nämlich aus den erwirtschafteten Beträgen zu begleichen. Mittlerweile erziele die A* Verluste. Eine Geldbuße, die in der Insolvenz des belangten Verbandes münden würde, müsse nachträglich im Sinne des § 31a Abs 2 StGB gemildert werden.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Der mit dem Jahressteuergesetz 2018 eingeführte § 26 Abs 3 FinStrG verweist – in Entsprechung mit der vorangehenden Judikaturlinie des Obersten Gerichtshofs (13 Os 76/16z) – hinsichtlich der nachträglichen Milderung der durch die Gerichte für Finanzvergehen verhängten Strafen „ sinngemäß “ auf § 31a StGB. Abs 2 dieser Bestimmung sieht die Neubemessung der Höhe des Tagessatzes einer noch aushaftenden Geldstrafe vor, sofern sich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leitungsfähigkeit eines zu einer Geldstrafe Verurteilten nicht bloß unerheblich verschlechtern.
Das FinStrG kennt aber im Unterschied zum StGB (abgesehen von den hier nicht relevanten §§ 248 bis 252 FinStrG) kein Tagessatzsystem und sieht stattdessen die Verhängung von Geldsummenstrafen vor. (Nur) in diesem Rahmen hat die in § 23 Abs 3 FinStrG grundsätzlich vorgesehene Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters im Rahmen der Bemessung der Höhe der Geldstrafe Platz. Beim Verzicht auf die Einführung eines Tagessatzsystems handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers infolge Abhängigkeit der Strafen von bestimmten Wertbeträgen (EBRV 1130 BlgNR 13. GP 55; siehe auch 9 Os 98/85).
Die explizite Anführung des Ausdrucks „sinngemäß“ in § 26 Abs 3 FinStrG lässt zweifelsohne erkennen, dass der Gesetzgeber eine Eingliederung des Grundgedankens der nachträglichen Strafmilderung in das FinStrG wünscht. Während die Anwendbarkeit des § 31a Abs 1 StGB auf mit Geldsummenstrafen zu ahndende strafbare Handlungen nach dem FinStrG unproblematisch ist, kann eine nachträgliche Strafmilderung nach § 31a Abs 2 StGB nicht erfolgen, widerspräche dies doch gänzlich dem System der Sanktionenfindung des österreichischen Finanzstrafrechts (so im Ergebnis auch OLG Linz 7 Bs 6/25v).
Doch selbst wenn man fallkonkret – unzutreffend - von der Anwendbarkeit des § 31a Abs 2 StGB ausginge, würde sich die Aushebelung der Bestimmung des § 23 Abs 4 FinStrG unter dem Deckmantel der nachträglichen Strafmilderung verbieten: Für Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie in casu nach einem Wertbetrag richtet, normiert § 23 Abs 4 FinStrG nämlich eine (vom VfGH als verfassungskonform bestätigte, vgl VfGH 10. Oktober 2018, G 49/2017) Mindeststrafe in Höhe eines Zehntels des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe. Die vom Erstgericht verhängte Geldbuße von 2,5 Millionen Euro entspricht rund 10,8 % des möglichen Höchstbetrages und überschreitet das Mindestmaß somit nur geringfügig. Selbst unter Annahme tatsächlicher nicht unerheblicher Verschlechterung der Leistungsfähigkeit der A* würde eine Reduktion der Sanktion von 10,8 % auf das niedrigstmögliche Maß von 10 % keinen nennenswerten Beitrag zu deren Sanierung leisten können. Eine weitere Reduktion, die eine Unterschreitung der Mindestgeldstrafe bedeuten würde (vergleichbar mit § 41 StGB, siehe
Eine direkte Anwendung des § 41 StGB schließlich ist gemäß § 15 Abs 4 FinStrG auf Finanzvergehen, die mit einer zwingend zu verhängenden Freiheitsstrafe bedroht sind, beschränkt. § 33 Abs 5 FinStrG ahndet das Vergehen der Abgabenhinterziehung allerdings mit einer primären Geldstrafe bis zum Zweifachen des strafbestimmenden Wertbetrags; eine Freiheitsstrafe darf das Gericht (fakultativ) nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15 Abs 2 FinStrG verhängen (vgl Guzy in Tannert/Kotschnigg/Twardosz , FinStrG § 15 Rz 39).
Bereits in Zusammenschau der obigen Erwägungen war der Beschwerde daher der Erfolg zu versagen. Eine Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der A* beziehungsweise den dafür maßgeblichen Parametern kann somit dahingestellt bleiben.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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