Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 9. Juli 2025, GZ ** 119.4, nach der am 17. November 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Hager durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit den angefochtenen auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene rumänische Staatsangehörige A* unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB nach dem Strafsatz des § 130 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Dem Schuldspruch zufolge hat A* gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 (richtig:) erster Fall StGB (vgl zum Entfall des § 70 Abs 1 Z 3 zweiter StGB § 70 Abs 3 StGB)) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten und bereits dafür zu AZ ** [des Landesgerichts Korneuburg] verurteilten B* als Mittäter (§ 12 StGB) nachangeführten Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem Gesamtwert von zirka 19.503,31 Euro durch Einbruch teils in Gebäude und großteils in Wohnstätten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen oder wegzunehmen versucht, und zwar (Aufzählung laut Anklageschrift)
5.) am 20. Jänner 2019 in ** C* und D* E* sechs Flaschen Mineralwasser, eine Schafwolldecke und einen Trolley im Gesamtwert von 400 Euro, indem sie ein Kellerfenster einschlugen (Faktum 9),
6.) am 31. Jänner 2019 in ** Wertgegenstände der Familie F*, indem sie mit einer Astschere und Gartenschere versuchten, das Esszimmerfenster aufzubrechen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil es ihnen nicht gelang, in das Innere des Wohnhauses zu gelangen (Faktum 1),
7.) in der Zeit zwischen 1. und 5. Februar 2019 in ** G* und H* I* Gegenstände im Wert von 921,50 Euro, indem sie die Garteneingangstür zum Einfamilienhaus aufbrachen (Faktum 7),
8.) in der Zeit zwischen 23. und 25. Februar 2019 in ** J* Wertgegenstände, indem sie mittels eines 12 mm breiten Werkzeugs die gartenseitige Eingangstüre zum Einfamilienhaus aufbrachen, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sie – trotz Durchsuchen sämtlicher Räume – keine Beute mitnahmen (Faktum 8),
9.) in der Zeit zwischen 26. und 27. Februar 2019 in ** K* Gegenstände im Gesamtwert von 700 Euro, indem sie mit einem Schraubenzieher zwei unmittelbar hintereinanderliegende Nebeneingangstüren aufbrachen und sich so Zutritt zum Wohnhaus verschafften (Faktum 2),
10.) in der Zeit zwischen 17. Februar und 3. März 2019 in ** L* eine Geige im Gesamtwert von 300 Euro, indem sie ein Fenster zum Wohnhaus aufbrachen (Faktum 6),
11.) in der Zeit zwischen 2. und 3. März 2019 in ** M* und N* O* Schmuck und Goldmünzen in einem Gesamtwert von zirka 17.181,81 Euro, indem sie den Gartenzaun des Grundstücks überstiegen und ein Fenster auf der Rückseite des Wohnhauses aufbrachen (Faktum 4),
12.) in der Zeit zwischen 12. Februar und 5. März 2019 in ** der Familie P* Wertgegenstände, indem sie die Einfriedung des Grundstücks überstiegen und ein Holzfenster auf der Terrasse mittels eines 12 mm breiten Werkzeugs aufzwängten und sich dadurch Zugang zum Wohnhaus verschafften, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sie – trotz Durchwühlen sämtlicher Kästen und Läden im Erdgeschoß – keine Beute mitnahmen (Faktum 3),
13.) in der Zeit zwischen 27. Februar und 7. März 2019 in ** Q* Wertgegenstände, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil es ihnen nicht gelang, ein Kunststofffenster aufzubrechen und dadurch in das Innere des Wohnhauses zu gelangen (Faktum 5).
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die Tatmehrheit, die mehrfache Qualifikation, die hochprofessionelle Vorgehensweise, die Höhe des Schadens sowie das getrübte Vorleben erschwerend, mildernd das Geständnis, das Wohlverhalten seit länger zurückliegender Tat und dass es teilweise beim Versuch blieb.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht angemeldete (ON 121) und rechtzeitig ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 130).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe zutreffend erfasst und richtig gewichtet, während es dem Rechtsmittelwerber nicht gelingt, weitere Milderungsgründe aufzuzeigen. Sämtliche von ihm in der Berufung thematisierten Milderungsgründe wurden bereits vom Erstgericht gebührend berücksichtigt.
Soweit er – basierend auf eigenen Angaben - von einer bloß untergeordneten Tatbeteiligung ausgeht, übergeht er die dieser Annahme widersprechenden Urteilskonstatierungen, wonach er und sein Mittäter gemeinsam entschieden hätten, dass und wo sie einbrechen würden, alle Aufgaben gemeinsam übernommen hätten und keine Aufgabenteilung bestanden habe (US 4).
Dass der Angeklagte im Zuge des Verfahrens „selbständig zum Flughafen gefahren“ sei und sich der Auslieferung aus Spanien nicht widersetzt habe, vermag einen weiteren Milderungsgrund nicht zu begründen und ist zudem vor dem Hintergrund zu sehen, dass bereits über Jahre hinweg mittels Europäischem Haftbefehl vom 19. Juli 2019 (ON 49) nach ihm gesucht werden musste.
Wenn der Rechtsmittelwerber die – im Rahmen allgemeiner Strafbemessungserwägungen in Rechnung zu stellende – vom Erstgericht aggravierend berücksichtigte hochprofessionelle Vorgehensweise in Frage stellt, so ergibt sich diese schon aus der fortgesetzten Tatbegehung und dem bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter, setzt doch beides eine entsprechende Planung und koordinierte Vorgehensweise voraus, sodass von reiflich überlegten und sorgfältig vorbereiteten Taten im Sinn des § 32 Abs 3 StGB auszugehen ist.
Insbesondere in Anbetracht des einschlägig getrübten Vorlebens, der völligen Wirkungslosigkeit aller bisher erlittenen Sanktionen, darunter eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung zufolge auch bereits das Haftübel , ist davon auszugehen, dass nur die Verhängung einer deutlich spürbaren Freiheitsstrafe geeignet ist, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der unteren Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens kann sich der Berufungswerber angesichts der dargestellten Strafbemessungslage nicht für beschwert erachten und stehen der begehrten Strafreduktion spezialpräventive Hindernisse unüberwindbar entgegen. Zudem ist auch aus generalpräventiven Erwägungen eine deutlich spürbare staatliche Reaktion erforderlich, handelt es sich doch insbesondere bei Wohnungseinbrüchen um Taten, die neben den finanziellen oft auch psychische Folgen bei den Opfern nach sich ziehen.
Die begehrte (teil)bedingte Strafnachsicht scheitert aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben schon an der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe (§ 43a Abs 4 StGB).
Der Kostenausspruch gründet auf die bezogene Gesetzesstelle.
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