Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 10. April 2025, GZ ** 32.4, sowie die gegen den nach § 494 StPO gefassten Beschluss, GZ ** 32.5, implizit erhobene Beschwerde nach der am 17. November 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Heindl durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht , hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und über A* B* eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt.
Der gemäß § 494 StPO gefasste Beschluss wird aufgehoben und der Angeklagte mit seiner Beschwerde auf die Kassation verwiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Freispruch und ein Privatbeteiligtenerkenntnis enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* B* zweier Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3a Z 1 erster Fall, Abs 4 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und des § 41 Abs 1 Z 3 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 107b Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gemäß § 43a Abs 4 StGB wurde der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* gegen nachgenannte unmündige Personen länger als ein Jahr hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er sie wiederholt am Körper misshandelte bzw (nur zu II./) verletzte, sie widerrechtlich gefangen hielt und mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen nötigte, und zwar
II./ ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2019 bis 25. April 2024 in ** und ** gegen (ergänze: den am ** geborenen, US 5) C* B*, indem er
ihm während des gesamten Zeitraums wöchentlich Schläge mit der flachen Hand gegen den Kopf, die Beine, die Füße, den Rücken und das Gesäß versetzte, wodurch der Genannte teilweise Hämatome an den Beinen erlitt;
ihm gegenüber während des gesamten Zeitraums oftmals in wiederholten, der Anzahl nach nicht mehr feststellbaren Angriffen ankündigte, er würde ihn schlagen oder eine Ohrfeige versetzen, wenn er sich nicht gemäß seinen Anweisungen verhielt;
ihn während des gesamten Zeitraums zumindest dreimal wöchentlich gewaltsam an den Ohren zog;
ihn zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten in den Jahren 2019 und 2020 insgesamt zweimal an der Hand packte und hinter sich über die Stiegen nachschliff;
ihn zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2019 und/oder 2020 in zumindest zwei Angriffen zumindest eine Stunde sowie in einem Angriff mehrere Stunden in der Nacht in den Keller einsperrte;
ihn zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2020 in zumindest zehn Angriffen zumindest drei Stunden nachmittags und in nicht mehr feststellbaren Angriffen die gesamte Nacht in seinem Zimmer einsperrte;
ihn zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2020 oder 2021 insgesamt zweimal dazu nötigte, auf einem spitz zugeschliffenen Holzstück 20 bis 30 Minuten zu knien, wobei er, wenn der Genannte früher aufstehen wollte, ihn gewaltsam nach unten drückte und nicht aufstehen ließ;
zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2022 die Fahrzeugtüre von innen öffnete, den auf dem Rücksitz sitzenden Genannten abgurtete und aus dem Auto zu drängen versuchte;
ihm im Jänner oder Februar 2024 einen Schlag mit der Faust gegen den Kopf versetzte;
III./ ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2020 bis 22. April 2024 in ** gegen (ergänze: den am ** geborenen, US 5) D* B*, indem er
ihn zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2020 zumindest einmal zumindest eine Stunde in den Keller sperrte;
ihn zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2020 in zumindest zehn Angriffen zumindest drei Stunden nachmittags und in nicht mehr festzustellenden Angriffen die gesamte Nacht in seinem Zimmer einsperrte;
ihm ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2021 bis 22. April 2024 wöchentlich Schläge mit der flachen Hand gegen die Hände, die Beine, die Füße und den Bauch sowie mit Hausschuhen gegen die Hände versetzte;
ihn ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2021 bis 22. April 2024 zumindest dreimal wöchentlich gewaltsam an den Ohren zog;
ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2021 bis 22. April 2024 regelmäßig Hausschuhe nach ihm warf, wobei er ihn auch häufig traf;
ihm gegenüber ab einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2021 bis 22. April 2024 regelmäßig ankündigte, er würde ihm eine Ohrfeige versetzen oder den Genannten dazu nötigen, auf einem zugespitzten Holzstück zu knien, wenn er sich nicht gemäß seinen Anweisungen verhielt;
ihn zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten zwischen 2021 und 22. April 2024 in zumindest vier Angriffen dazu nötigte, auf einem spitz zugeschliffenen Holzstück 20 bis 30 Minuten zu knien, wobei er, wenn der Genannte früher aufstehen wollte, ihn gewaltsam nach unten drückte und nicht aufstehen ließ;
ihn zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2022 sowie im Herbst 2023 in jeweils einem Angriff dazu zwang, den Mund zu öffnen, indem er ihm gegenüber äußerte, er würde ihn sonst schlagen und anschließend Essen in seinen Mund stopfte und ihn zwang dieses zu schlucken, wodurch der Genannte sich anschließend übergeben musste.
Bei der Strafzumessung wertete der Schöffensenat die Tatbegehung gegen nahe Angehörige und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen als erschwerend, als mildernd hingegen das reumütige Geständnis und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.33.1) Berufung der Anklagebehörde, die zu ON 38 mit dem Ziel einer strengeren Bestrafung des Angeklagten unter Entfall der Anwendung des § 41 StGB ausgeführt wurde, sowie die fristgerecht angemeldete (ON 35.2), zu ON 39.2 ausgeführte Berufung des Angeklagten, mit der eine Herabsetzung und gänzlich bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe in eventu die Anwendung des § 43a Abs 2 StGB angestrebt wird.
Lediglich der Berufung der Staatsanwaltschaft kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Die vom Erstgericht im Übrigen zutreffend zur Darstellung gebrachten besonderen Strafzumessungsgründe sind zum Nachteil des Angeklagten dahingehend zu ergänzen, dass der die subsumtionsrelevante Dauer von einem Jahr (jeweils) weit überschreitende mehrjährige Deliktszeitraum und das zu Beginn der Tathandlungen junge Alter der Opfer aggravierend ins Gewicht fällt (RIS-Justiz RS0130193 [T15]; RS0090958).
Wie vom Berufungsweber zutreffend aufgezeigt, schlägt die während des Rechtsmittelverfahrens erfolgte Erfüllung des Privatbeteiligtenzuspruchs durch Überweisung von 2.000 Euro an die Rechtsvertreterin der Privatbeteiligen (ON 39.3) zu seinen Gunsten aus.
Auch bei Abwägung der korrigierten Strafzumessungsparameter kann von dem für die Anwendung einer außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 StGB, die nur als Korrektiv von (hier nicht vorliegenden) im Einzelfall zu hohen Mindeststrafdrohungen bei untergeordneten Beteiligungsformen oder in Fällen atypisch leichter Verwirklichung schwerer und deshalb mit strengen Mindeststrafdrohungen versehener Straftatbestände in Frage kommt (RIS-Justiz RS0102152), erforderlichen beträchtlichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen – wie von der Berufungswerberin zu Recht beanstandet – nicht ausgegangen werden. Vielmehr vermögen der bisherige ordentliche Lebenswandel des Angeklagten, seine angesichts der zahlreichen Abschwächungen („ Die Gewalt war nicht so oft, wie es dargestellt wurde. Es ist zwar vorgefallen, aber es hat auch Monate gegeben, wo nichts war und alles super gelaufen ist“ [ON 32.1, 11]; Über Vorhalt des Einsperrens im Keller über Nacht: „Das ist nicht so vorgefallen“ [ON 32.1, 12]; Über Vorhalt der zwangsweisen Ernährung: „ Hineingestopft nicht. Es war so, dass ich das Essen auf den Löffel gegeben und zu ihm gesagt habe, er soll das einmal kosten und er hat es komplett ausgespuckt“ [ON 32.1, 13]) gerade noch als reumütiges Geständnis zu wertende Verantwortung und die zwischenzeitige Bezahlung der Privatbeteiligtenzusprüche die nach ihrem Gewicht deutlich gravierenderen Umstände der Begehung von zwei Verbrechen zu Lasten der zu Beginn der sich über mehrere Jahre erstreckenden Tathandlungen sechs- bzw achtjährigen Söhne nicht einmal aufzuwiegen.
Bei objektiver Abwägung der vorliegenden Erschwerungs und Milderungsgründe sowie der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung (§ 32 StGB) stellt die vom Schöffensenat bei einem Strafrahmen von fünf bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe unter (rechtlich nicht vertretbarer) Anwendung außerordentlicher Strafmilderung nach § 41 StGB festgesetzte dreijährige Freiheitsstrafe keine dem Schuld und Unrechtsgehalt der Taten nur annähernd gerecht werdende Sanktion dar, weshalb diese in Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft im spruchgemäßen Umfang zu erhöhen war.
Eine über der Mindeststrafe liegende Sanktion war mit Blick auf die Verwirklichung von zwei Verbrechen zum Nachteil von zu Beginn der Tathandlungen sechs- bzw achtjährigen Kindern, die einen erheblichen Teil deren bisherigen Kindheit überschatten und gravierende psychische Folgen nach sich zogen (Selbstmordversuch des zu diesem Zeitpunkt zehnjährigen D* B* US 6, bei beiden Kindern diagnostizierte tatkausale posttraumatische Belastungsstörung US 10), aus spezial- und generalpräventiven (RIS-Justiz RS0090600) Gründen geboten.
Von der Verhängung einer strengeren Freiheitsstrafe konnte im Hinblick auf die Ersttäterschaft des Angeklagten und seine (wenn auch späte) Einsicht in die Behandlungsbedürftigkeit seiner Gewaltproblematik Abstand genommen werden.
Wenn auch die Taten keine bzw kaum feststellbare physische Folgen nach sich zogen, kann – dem Berufungsvorbringen des Angeklagten zuwider – von dem Ausbleiben von Tatfolgen wohl nicht ansatzweise die Rede sein.
Auch bleibt das Gewicht der Taten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt in keinster Weise zurück. Vielmehr manifestiert sich in den vom Angeklagten neben den regelmäßigen Schlägen und Drohungen gewählten „Disziplinierungsmaßnahmen“ (Einsperren im Keller, „Scheitelknien“ und zwangsweise Essenszuführung bis zum Erbrechen) eine besonders verwerfliche Tatbegehungsweise.
Dieses gravierende Fehlverhalten lässt sich weder mit der behaupteten familiären Überforderung noch den eigenen schlechten Kindheitserfahrungen rechtfertigen.
Inwiefern sich die neu geordneten Lebensverhältnisse des Angeklagten, die Erfüllung seiner Unterhaltspflichten und die Abstandnahme von einer Kontaktaufnahme zu den Opfern bei der Strafbemessung zu seinen Gunsten auswirken sollen, erschließt sich nicht.
Eine (teil-)bedinge Strafnachsicht scheidet aufgrund der Strafhöhe aus.
Der Kostenausspruch gründet auf die bezogene Gesetzesstelle.
Der gemäß § 494 StPO gefasste Beschluss war als Folge der Abänderung des Strafausspruchs durch das Rechtsmittelgericht aufzuheben und der Angeklagte mit seiner Beschwerde auf diese Entscheidung zu verweisen.
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