Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 und Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB über die Berufungen der Angeklagten A* und B* wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 26. Mai 2025, GZ **-74.4, nach der am 17. November 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit der Angeklagten und ihrer Verteidiger Mag. Schmied und Mag. Köppel durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am ** geborene A* und der am ** geborene B*, beide tschechische Staatsangehörige, des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 und (nur A*) Z 3, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB schuldig erkannt und jeweils unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB und aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach dem Strafsatz des § 130 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs haben A* und B* im bewussten und gewollten Zusammenwir-ken als Mittäter gewerbsmäßig teils durch Einbruch fremde bewegliche Sachen nachgenannten Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich oder einen anderen durch deren Zueignung unrecht-mäßig zu bereichern, und zwar
A./ am 5. Mai 2025 in ** und an anderen Orten A* und B*
1./ Verfügungsberechtigten der C* GmbH mehrere Akkus der Marke „**“ im Gesamtwert von 756,82 Euro, indem sie eine Glasvitrine, sohin ein Behältnis, auf nicht mehr feststellbare Weise aufbrachen und die Akkus daraus entnahmen, jedoch sodann aufgrund der beobachteten Tatbegehung die Flucht ergriffen und die Akkus im Baumarkt zurücklie- ßen;
2./ Verfügungsberechtigten der D* KG Babybekleidung im Gesamtwert von 219,85 Euro, indem sie die Babybekleidung in der D*-Filiale in ** in ihren Taschen bzw in ihrer Kleidung versteckten und Kassabereich ohne zu bezahlen durchschritten;
3./ Verfügungsberechtigten der E* Handels GmbH
Co KG mehrere Parfums, einen Schnuller und eine Babyflasche im Gesamtwert von 558,75 Euro, indem sie die Sachen in der E*-Filiale in ** in ihren Taschen bzw in ihrer Kleidung versteckten und den Kassabereich ohne zu bezahlen durchschritten;
B./ am 4. Februar 2025 in ** A* im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter Verfügungsberechtigten der F* GmbH mehrere Akkus der Marke „**“ im Wert von 779,50 Euro, indem sie die Diebstahlssicherungen, sohin Sperrvorrichtungen, mit einer Zange aufzwängten, die Akkus in ihren Taschen bzw in ihrer Kleidung versteckten und den Kassabereich ohne zu bezahlen durchschritten.
Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin hinsichtlich beider Angeklagten die über § 39 StGB hin- ausgehenden 16 (A*) bzw 20 (B*) einschlägigen Vorstrafen und den (zu B* besonders) raschen Rückfall als erschwerend, als mildernd hingegen, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Zugunsten des Erstangeklagten fand auch die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung Berücksichtigung.
Gegen dieses Urteil richten sich die unmittelbar nach Verkündung mit umfassendem Anfechtungsziel erhobenen (ON 74.3, 31 f), zu ON 82 bzw ON 84 wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld und Strafe ausgeführten Berufungen der Angeklagten, die auf einen Freispruch in eventu die Herabsetzung und gänzlich bedingte Nachsicht der über sie verhängten Sanktionen abzielen.
Die von den Angeklagten gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO erhobenen Mängelrügen sind nicht berechtigt.
Bezugspunkt einer Mängelrüge sind entscheidende Tat- sachen, somit Feststellungen, deren Vorliegen oder Nicht-vorliegen in den Entscheidungsgründen aus Sicht des Rechtsmittelgerichts entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – die Subsumtion zu beeinflussen vermögen. Keine oder eine unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt vor, wenn für den Ausspruch über eine ent-scheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angeführt werden, aus denen sich nach den Gesetzen und grundlegenden empirischen Erfahrungssätzen über Kausalzusammenhänge ein Schluss auf die zu begrün-dende Tatsache nicht ziehen lässt (RIS-Justiz RS0099413). Dieser gegen rein willkürlich getroffene Konstatierungen gerichtete Nichtigkeitsgrund ist nicht vorliegend, wenn die angeführten Gründe nicht hinreichend überzeugend zu sein scheinen oder wenn neben dem nichtigkeitsfrei gezogenen Schluss auch noch andere Folgerungen möglich sind. Die Mängelrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie die Gesamtheit der Entscheidungsgründe berück-sichtigt (RIS-Justiz RS0119370). Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn zwischen den Angaben der Entscheidungs-gründe über den Inhalt einer bei den Akten befindlichen Urkunde oder über eine gerichtliche Aussage und der Urkunde oder dem Vernehmungsprotokoll selbst ein erhebli-cher Widerspruch besteht (RIS-Justiz RS0099547).
Entgegen der Mängelrüge des Erstangeklagten gibt das Urteil, demzufolge die Zeugin G* einen vorerst versperrten Zustand, ein Herumhantieren der Angeklagten und ein in der Folge Offenstehen der Glasvitrine beschrieb und der Zeuge H* die Angeklagten in einigen Metern Entfernung zur Glasvitrine mit einem Stoffsackerl hantierend wahrnahm (US 7), die Angaben der Zeugen im Wesentlichen richtig wieder (ON 74.3, 20 ff und ON 74.3, 24 f).
Inwiefern die zahlreich vorgelegenen, von der Erstrichterin eingehend und lebensnah gewürdigten Indi-zien für die Annahme einer Täterschaft der Angeklagten nicht ausreichen sollen, legen die die Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichterin außer Acht lassenden Berufungen nicht dar. Mit Behauptungen der Art, dass das Gericht bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Intentionen des Berufungswerbers entsprechend berücksichtigt habe, wird weder eine Unvollständigkeit noch eine offenbare Unzu- länglichkeit der Entscheidungsgründe geltend gemacht (RIS-Justiz RS0099599).
Das (vom Erstgericht ohnehin nicht angenommene) Vorliegen unmittelbarer Wahrnehmungen von Zeugen zum Gewahrsamsbruch ist – entgegen der vom Zweitangeklagten in seiner Berufung vertretenen Ansicht – bei einer (wie hier) entsprechenden Dichte der belastenden, in der Berufungsausführung gänzlich ignorierten Tatumstände für die Annahme einer Täterschaft nicht erforderlich.
Der von der Tatrichterin neben weiterer – vom Berufungswerber übergangener - sachverhaltsbezogener Erwägungen gezogene Schluss vom ausführlich dargelegten objektiven Tatgeschehen auf das zugrunde liegende Wollen und Wissen (US 9 f) ist nicht nur rechtsstaatlich vertretbar, sondern bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882).
Auch die Berufungen wegen Schuld gehen fehl.
Die Erstrichterin unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte mit äußerst ausführlicher, vom Berufungsgericht geteilter Begründung überzeugend dar, wie sie zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte (US 6 ff). Indem die Berufungswerber unter Außerachtlassung der im Beweisverfahren hevorgekommenen belastenden Beweisergebnisse eigene beweiswürdigende Erwägungen anstellen, gelingt es ihnen nicht, Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu erwecken. Mögen zwar keine unmittelbaren Wahrnehmungen von Zeugen zur Wegnahme des Diebsguts existieren, ist die Annahme der Täterschaft der Angeklagten aufgrund der vom Erstgericht für glaubwürdig befundenen Zeugenaussagen in Zusammenschau mit den übrigen belastenden Beweisergebnissen (ua Videoaufzeichnungen, Vorfinden des Diebsguts im Fahrzeug der Angeklagten, örtlicher und zeitlicher Konnex, Sicherstellung von Einbruchswerkzeug zu B./) nicht zu beanstanden.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite konnte das Erstgericht aus dem äußeren Tatgeschehen, der tristen Vermögenssituation, dem massiv einschlägig getrübten Vorleben der Angeklagten und dem Wert der Beute erschließen.
Da auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufungen anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, waren die Schuldberufungen zu verwerfen.
Schließlich erweisen sich auch die Strafberufungen als nicht berechtigt.
Die vom Erstgericht im Übrigen vollständig und richtig zur Darstellung gebrachten besonderen Strafzumessungsgründe sind lediglich dahingehend zu präzisieren, dass sämtliche einschlägigen Vorstrafen der Angeklagten (wobei der Erstangeklagte zwischenzeitig zu AZ ** des Bezirksgerichts Wels eine weitere einschlägige Verurteilung aufweist) aggravierend ins Gewicht fallen (RIS-Justiz RS0091527). Die nachträgliche Gutmachung des durch die Tat bewirkten Schadens durch Sicherstellung der Diebsbeute schlägt auch zu Gunsten des Zweitangeklagten mildernd aus.
Betreffend des Erstangeklagten tritt die Tatbegehung während anhängigen Strafverfahrens (Bezirksgericht Wels AZ **) erschwerend hinzu.
Weitere Milderungsgründe bzw für die Angeklagten sprechenden Aspekte vermochten die Berufungswerber nicht aufzuzeigen.
Bei objektiver Abwägung der besonderen Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Erwägungen sind ausgehend von dem nach § 39 Abs 1 StGB zwingend erhöhten Strafrahmen von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe die mit zwei Drittel der zur Verfügung stehenden Höchststrafe bemessenen Sanktionen der hoch anzusetzenden personalen Täterschuld der seit dem Jahr 1995 einschlägig delinquierenden Angeklagten (ON 4, ON 32 und ON 5 des BS-Akts) und dem Unrechtsgehalt der Taten angemessen und der gewünschten Reduktion nicht zugänglich. Hierbei fand die Tatsache, dass von einem (vergleichsweise) geringen Erfolgsunwert auszugehen war, bereits hinreichend Beachtung.
Für die Anwendung des § 43a Abs 4 StGB fehlt es hin-sichtlich beider Angeklagten an der gesetzlich geforder-ten qualifiziert günstigen Prognose.
Der Kostenausspruch gründet auf die bezogene Gesetzesstelle.
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