Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* und einen anderen Angeklagten wegen § 107 Abs 1 und Abs 2 vierter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des A* wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. März 2025, GZ ** 15.1, nach der am 17. November 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Barbar durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Freispruch des Zweitangeklagten B* und einen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach diesem Strafsatz zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* (ergänze:) am 23. Juli 2024 in ** B* vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar durch das Versetzen mehrerer Faustschläge gegen dessen Gesicht und dessen Hinterkopf, wodurch dieser eine Schädelprellung mit Blutunterlaufungen im Bereich der Augenober und unterlider, einen Bruch des Nasenbeins, eine Prellung und Hautabschürfungen im Bereich der Nackenregion, eine Prellung des Mundes mit Bruch einer vorbestehenden Brücke des rechten Oberkiefers und eine Zerrung der rechten Hüfte bei einem Zustand nach operativer Versorgung einer Schussverletzung des Oberschenkels erlitt.
Bei der Strafzumessung wertete die Erstrichterin die wiederholte Tatbegehung durch Versetzen mehrerer Faustschläge und Herbeiführung multipler, nicht bloß nur geringfügiger Verletzungen als erschwerend, als mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die Bereitschaft zur Schadensgutmachung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die wegen Nichtigkeit sowie des Ausspruchs über die Schuld, Strafe und privatrechtliche Ansprüche angemeldete (ON 18.2), in der Folge zu ON 21.2 wegen Nichtigkeit und Strafe ausgeführte (hinsichtlich des Privatbeteiligtenzuspruchs mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2025 zurückgezogene; ON 5.1 des Bs-Akts) Berufung des Angeklagten, mit der ein diversionelles Vorgehen bzw die Herabsetzung der Sanktion begehrt wird.
Die aus Z 10a des § 281 Abs 1 (iVm § 489 Abs 1 StPO) StPO ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit ist nicht berechtigt.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS Justiz RS0124801). Diesen Bezugspunkt verfehlt die auf das Vorliegen einer, vom Erstgericht in Abrede gestellten Verantwortungsübernahme beharrende Rüge, welche die gegen die Annahme einer nicht schweren Schuld sprechenden Tatsachen, und zwar das Versetzen mehrerer Faustschläge in das Gesicht bzw gegen den Kopfbereich eines sich nicht zur Wehr setzenden, teilweise den Rücken zuwendenden Bekannten aus nichtigem Anlass (US 3 f), völlig außer Acht lässt.
Auch der gemäß § 467 Abs 3 erster Halbsatz StPO iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz StPO implizit erhobenen Berufung wegen Schuld kommt keine Berechtigung zu.
Die Erstrichterin legte nach erschöpfender Beweisaufnahme und Einbeziehung des von allen Beteiligten in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlicher Ergebnisse des Beweisverfahrens ausführlich und nachvollziehbar dar, wie sie zu den für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen gelangte. Dabei konnte sie sich im Wesentlichen auf die für glaubwürdig befundenen Depositionen des unbeteiligten Tatzeugen C* (ON 15, 17 ff) stützen, der in der Hauptverhandlung unter Berufung auf seine polizeilichen Angaben (ON 2.10) die Darstellung des Zweitangeklagten, vom Erstangeklagten unvermittelt durch Versetzen mehrerer Faustschläge gegen den Kopf am Körper verletzt worden zu sein (ON 15, 12 ff), bestätigte. Die festgestellten Verletzungsfolgen und Schmerzperioden basieren auf ärztlichen Befunden (ON 2.13, ON 2.15 f) und dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen Dr. D* (ON 5.2). Die bis zuletzt vom Erstangeklagten in der Hauptverhandlung aufrecht erhaltene, mit den Verletzungen des Zweitangeklagten B* nicht in Einklang zu bringende Darstellung, sich lediglich gegen dessen Angriff durch Stöße zur Wehr gesetzt zu haben, schenkte die Tatrichterin mit plausibler Begründung keinen Glauben (US 5 f).
Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite konnte das Erstgericht unbedenklich aus dem äußeren Tatgeschehen ableiten.
Da auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keinen Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, war die Schuldberufung zu verwerfen.
Auch die Berufung wegen Strafe ist nicht berechtigt.
Betreffend der vom Erstgericht angezogenen Strafzumessungslage bleibt – mit Blick auf die zwischenzeitig erfolgte, mildernd zu berücksichtigende Schadensgutmachung (ON 11.2 des Bs-Akts) – lediglich anzumerken, dass die (bloße) Bereitschaft zur Schadensgutmachung durch Anerkenntnis des Ersatzanspruchs des Privatbeteiligten keinen Milderungsgrund zu begründen vermag (RIS-Justiz RS0091354).
Bei objektiver Abwägung der besonderen Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Überlegungen erweist sich ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe von 720 Tagessätzen, die im ersten Strafdrittel ausgemessene dreimonatige Freiheitsstrafe, die mit Blick auf den bisherigen ordentlichen Lebenswandel unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, der personalen Täterschuld des A*, der dem ihm seit Jahren bekannten B* für diesen unerwartet zuerst zwei Faustschläge ins Gesicht versetzte, unvermittelt weiter mit der Faust auf den Kopf des sich nicht Wehrenden einschlug und diesem, selbst nachdem dieser sich weggedreht hatte, noch zwei weitere Faustschläge gegen den Hinterkopf verpasste (US 3 f), und dem Unrechtsgehalt der Tat unter Berücksichtigung der über das für die Subsumtion notwendige Ausmaß weit hinausgehenden Verletzungsfolgen angemessen und bleibt kein Raum für eine Reduktion.
Die Verhängung einer Geldstrafe wurde nicht beantragt.
Der Kostenausspruch gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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