Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* B* wegen § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. März 2025, GZ **-29.4, sowie deren implizite Beschwerde gegen den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach der am 17. November 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Dr. Hornich LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit der Angeklagten und ihres Verteidigers Mag. Horak durchgeführten Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last;
II./ den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am ** geborene A* B* der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (A - D) schuldig erkannt und hierfür (ergänze:) unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 297 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt.
Mit unter einem gefasstem Beschluss wurde vom Widerruf der Genannten mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Jänner 2023, rechtskräftig seit 23. Jänner 2024, AZ **, gewährten bedingten Strafnachsicht unter gleichzeitiger Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre gemäß § 53 Abs 3 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO abgesehen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* B* Nachgenannte der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, und zwar
A./ am 25. Jänner 2024 in ** den Richter Mag. C*, dadurch dass sie gegenüber einem Beamten der Polizeiinspektion ** wahrheitswidrig behauptete, sie hätte in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Wiener Neustadt zum AZ ** nichts zum anklagegegenständlichen Vorfall angeben dürfen und man hätte ihr diverse Verfahrensrechte verwehrt;
B./ am 25. Jänner 2024 in ** den Polizeibeamten D*, dadurch dass sie gegenüber einem Beamten der Polizeiinspektion E* wahrheitswidrig behauptete, der Genannte habe Beweisstücke manipuliert und sich mit unbekannten technischen Hilfsmitteln in ihr Mobiltelefon gehackt und Dateien nachträglich geändert und in gefälschter Form berichtet;
C./ am 26. Jänner 2024 in ** den Polizeibeamten D*, dadurch dass sie gegenüber einem Beamten der Polizeiinspektion F* wahrheitswidrig behauptete, der Genannte habe im Rahmen der im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt zum AZ ** durchgeführten Hausdurchsuchungen ihren alten Schülerausweis, einen Wohnungsschlüssel, Fotos vom Gerichtsprozess „G*“, das Urteil vom „G*-Prozess“, ein Diplom und zehn Bestätigungen über ein absolviertes Legasthenie-Training entfernt, wobei diese Gegenstände bzw Dokumente nicht sichergestellt worden seien,
D./ am 21. Februar 2025 in ** den Polizeibeamten H*, dadurch dass sie gegenüber der Richterin des Landesgerichts Wiener Neustadt in der Hauptverhandlung zum AZ ** wahrheitswidrig behauptete, der Genannte hätte wahrheitswidrig behauptet, dass sie am 26. Jänner 2024 auf die PI F* gekommen sei und dort Anschuldigungen erhoben habe.
Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall und das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen als erschwerend, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angemeldete (ON 29.3, 18), zu ON 34.2 fristgerecht in diesem Umfang ausgeführte Berufung der Angeklagten, mit der ein Freispruch in eventu die Herabsetzung und bedingte Strafnachsicht der Sanktion begehrt wird.
Da die wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung den gestützt auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und b StPO erhobenen Rechtsrügen vorgeht, ist vor Entscheidung über die Schuldberufung vorerst nur über die auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO gestützte Mängelrüge abzusprechen.
Bezugspunkt der Mängelrüge sind entscheidende Tatsachen, somit Feststellungen deren Vorliegen oder Nichtvorliegen in den Entscheidungsgründen aus Sicht des Rechtsmittelgerichts entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld oder Freispruch oder im Fall gerichtlicher Strafbarkeit die Subsumtion zu beeinflussen vermögen ( Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399).
Inwiefern die Begründung des Erstgerichts zu seinen, zwar dem Gesetzeswortlaut entsprechenden, jedoch im Gesamtkontext einen hinreichenden Sachverhaltsbezug aufweisenden Konstatierungen einer Gefahr behördlicher Verfolgung (US 11) unvollständig geblieben sein soll, erschließt sich dem Berufungsvorbringen nicht.
Auch die Berufung wegen Schuld geht fehl.
Die Frage der Glaubwürdigkeit von Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darstellung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976).
Indem die Berufungswerberin unter Anstellung eigener beweiswürdigender Erwägungen die Verwirklichung einer Gefahr behördlicher Verfolgung in Frage stellt, gelingt es ihr nicht, Bedenken an der ausführlichen Beweiswürdigung der Erstrichterin zu wecken. Diese unterzog die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung und legte mit ausführlicher – vom Berufungsgericht geteilten und seiner Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen zugrunde gelegten – Begründung überzeugend dar, wie sie zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte (US 7 ff). Hierzu konnte sie sich neben den an den Tattagen auf der Polizeiinspektion E* bzw F* angefertigten Aktenvermerken (ON 2.2 und ON 2.3) auf die mit diesen in Einklang stehenden, für glaubwürdig befundenen Depositionen der Zeugen I* (ON 29.3, 5 ff) und H* (ON 25.4, 55 ff) stützen, die die den Schuldsprüchen zugrundeliegenden Tathandlungen im Wesentlichen widerspruchsfrei darlegten. Der Zeuge D* bestätigte den gesetzeskonformen Ablauf der in Anwesenheit von zwei Kolleginnen und der Angeklagten bzw einer Zeugin durchgeführten Hausdurchsuchungen, im Zuge derer keine Gegenstände bzw Urkunden sichergestellt, sondern nur Lichtbilder angefertigt wurden (ON 25.4, 64 ff). Betreffend des Gangs des zum AZ ** vor dem Landesgericht Wiener Neustadt durchgeführten Verfahrens liegt das hierüber angefertigte Protokoll vom 12. Jänner 2023 (ON 3.3) vor. Die Tathandlung zu D./ wurde von der Tatrichterin selbst wahrgenommen.
Den leugnenden Angaben der Angeklagten sowie jenen des mit dieser in einem familiären Naheverhältnis stehenden Zeugen J* B* (ON 25.4, 35 ff) folgte das Erstgericht mit nachvollziehbaren Erwägungen nicht.
Dem Berufungsvorbringen zuwider ging die Tatrichterin auch zu Recht davon aus, dass die durchaus konkreten, im Tenor angeführten Anschuldigungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet waren, eine konkrete Gefahr der behördlichen Verfolgung zu bewirken. Zu A./ - C./ wurde der Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Prüfung herangetragen. Die Tatsache, dass sich die Sitzungsvertreterin in der Hauptverhandlung zufolge Anklageausdehnung (zumindest vorerst) gegen eine Verfolgung des zu D./ erhobenen, durchaus substantiierten Tatvorwurfs der falschen Beweisaussage entschloss, vermag an der Existenz einer Verfolgungsgefahr nichts zu ändern.
Da auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, war die Schuldberufung zu verwerfen.
Auch die aus dem Grund der Z 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit ist nicht im Recht.
Zur prozessförmigen Ausführung einer Rechtsrüge genügt es nicht, die angestrebte rechtliche Konsequenz zu behaupten, vielmehr ist diese methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten. Sie hat sich am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt zu orientieren, diesen mit dem darauf anzuwendenden Gesetz zu vergleichen und auf dieser Basis den Einwand zu entwickeln, dass dem Erstgericht bei der Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei (RIS-Justiz RS0116569).
Das Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB ist - unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Verfolgung kommt - vollendet, wenn die Verdächtigung im Augenblick der Kenntnisnahme durch die Behörde die objektive Eignung besaß, die vom Täter angestrebte behördliche Verfolgung in den Bereich naher Wahrscheinlichkeit zu rücken. Wird gegen eine bestimmte Person der substantiierte Vorwurf der Begehung einer mit (gerichtlicher) Strafe bedrohten Handlung gegenüber einer zur Strafverfolgung zuständigen (und verpflichteten) Behörde geäußert, ist die behördliche Verfolgung des Angeschuldigten als regelmäßige Folge zu erwarten. Bei einer derartigen (hier gegebenen) Sachverhaltskonstellation ist daher (rechtlich) grundsätzlich vom Bestehen einer solchen konkreten Gefahr auszugehen (RIS-Justiz RS0096807). Nur für den Fall, dass die Verdächtigung bei gebotener Ex-ante-Betrachtung intersubjektiv derart unglaubwürdig (oder unsubstantiiert) erscheint, dass ausnahmsweise (mangels Anfangsverdachts) keine Verfolgung zu erwarten ist, liegt keine Tatbestandsmäßigkeit vor (14 Os 15/17p).
Mit der Behauptung, das Erstgericht habe keine den Schuldspruch tragenden Feststellungen in Bezug auf die Verdächtigung der Begehung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung und der Gefahr einer behördlichen Verfolgung getroffen, übergeht die Berufungswerberin prozessordnungswidrig die diesbezüglichen Konstatierungen des Erstgerichts auf US 6 f.
Indem das Bestehen eines Anfangsverdachts in Abrede gestellt wird, lässt die Berufungswerberin ebenfalls die eine nicht zu beanstandende Subsumtionsgrundlage bildenden Festellungen der Tatrichterin außer Betracht (US 6 f).
Schlussendlich orientiert sich auch das Berufungsvorbringen (nominell Z 9 lit b, der Sache nach Z 9 lit a), die zu D./ angeführte Äußerung sei lediglich in Ausübung des Verteidigungsrechts getätigt worden, nicht an dem konstatierten, bewussten wahrheitswidrigen Vorwurf einer falschen Beweisaussage. Im Übrigen findet das Verteidigungsrecht - wie die Oberstaatsanwaltschaft bereits in ihrer Stellungnahme zutreffend darlegte - seine Grenzen dort, wo sich der Beschuldigte/Angeklagte nicht mehr bloß auf die Abwehr der ihn belastenden Tatsachen beschränkt, sondern seine Stellung als Tatverdächtiger zur Verletzung der Rechte anderer benützt (RIS-Justiz RS0096638, RS0097595).
Schließlich erweist sich auch die Strafberufung als nicht berechtigt.
Die besondere Strafzumessungslage wurde vom Erstgericht vollständig und richtig erfasst.
Weitere Milderungsgründe bzw für die Angeklagte sprechende Aspekte vermochte die Berufungswerberin nicht aufzuzeigen.
Da die Verleumdung (unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Verfolgung des Verdächtigen gekommen ist) mit dem Eintritt der konkreten Gefahr behördlicher Verfolgung vollendet ist ( Leukauf/Steininger/Zöchbauer/Bauer , StGB 4 § 297 Rz 23), liegt der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB nicht vor.
Bei objektiver Abwägung der vorliegenden Strafzumessungslage und der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Erwägungen ist die vom Erstgericht angesichts des gegebenen Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ohnehin nur knapp über dem ersten Strafdrittel festgesetzte Sanktion einer 22-monatigen Freiheitsstrafe der personalen Täterschuld der im engsten Sinn einschlägig vorbestraften Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Taten entsprechend und der gewünschten Reduktion nicht zugänglich. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin bleiben weder Handlungs-, Erfolgs- noch Gesinnungsunwert der verwirklichten Verbrechen hinter vergleichbaren Fällen zurück.
Zutreffend ging das Erstgericht auch davon aus, dass der besonders rasche Rückfall (nur wenige Tage, nachdem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Jänner 2023, AZ **, in Rechtskraft erwuchs) innerhalb offener Probezeit eine ausgeprägte Gleichgültigkeit der Angeklagten gegenüber rechtlich geschützten Werten verdeutlicht, weshalb es im Hinblick auf die bisherige Wirkungslosigkeit der zuletzt gewährten Rechtswohltat einer teilbedingten Strafnachsicht nunmehr einer gänzlich unbedingt auszusprechenden Sanktion bedarf, um eine nachhaltige Einstellungsänderung der Angeklagten zu erreichen und Aspekten positiver Generalprävention gerecht zu werden (RIS-Justiz RS0091484).
Der Kostenausspruch gründet auf die bezogene Gesetzesstelle.
Die Verlängerung der Probezeit der mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 12. Jänner 2023, AZ **, hinsichtlich eines Strafteils gewährten bedingten Strafnachsicht auf das gesetzliche Höchstmaß war zur Sicherstellung einer länger andauernden verhaltenssteuernden Wirkung nach der Haftentlassung jedenfalls geboten.
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