Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Pasching und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über den von B* am 25. September 2025 im Verfahren AZ 193 Bl 20/25f des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht eingebrachten Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen .
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 91 Abs 3 letzter Satz GOG).
Begründung
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Stein mehrere Freiheitsstrafen bei urteilsmäßigem Strafende am 28. August 2029. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2024, eingelangt beim Landesgericht Krems an der Donau am 8. November 2024, erhob der Strafgefangene eine Beschwerde an das Vollzugsgericht mit dem wesentlichen Vorbringen, es sei in der Justizanstalt seit längerem keine islamische Seelsorge angeboten und ihm die Möglichkeit der Teilnahme am Freitagsgebet genommen worden, weshalb er in seinem Recht auf Religionsfreiheit verletzt worden sei (ON 2). Das Vollzugsgericht übermittelte diese Beschwerde - unter Abgabenachricht an A* - an den Leiter der Justizanstalt Stein zur Behandlung im eigenen Wirkungsbereich (ON 3).
Am 19. Mai 2025 langte eine mit 8. Mai 2025 datierte „Säumnisbeschwerde“ des A* beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein, in welcher er auf seine Beschwerde vom November 2024 hinweist und nach wie vor einen Verstoß „gegen die Religions Freiheit 85 Paragraf StVG“ behauptet (ON 4).
Diese Beschwerde wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 121a Abs 1 Z 2 StVG an die Leitung der Justizanstalt Stein weitergeleitet und diese, sofern von der Möglichkeit, Abhilfe zu schaffen, kein Gebrauch gemacht werde, binnen vier Wochen um Erstattung eines Berichts nach § 121 Abs 2 StVG ersucht, wobei dem Beschwerdeführer zu diesem Bericht der Anstaltsleitung die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen drei Tagen gegeben werden möge (ON 5).
Nach Erstattung des Berichts durch die Anstaltsleitung der Justizanstalt Stein am 10. Juni 2025 (ON 6) sowie Anhörung des Beschwerdeführers am selben Tag (ON 6.2) langte am 12. Juni 2025 beim Vollzugsgericht eine „Erwiderung zur Stellungnahme der Justizanstalt Stein“ von B* „im Namen von A*, mit ausdrücklicher Zustimmung“ ein (ON 7.1).
Am 13. Juni 2025 leitete das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts Wien die als Aufsichtsbeschwerde nach § 122 StVG qualifizierte Eingabe des A* mangels Zuständigkeit des Vollzugssenats an die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen weiter und teilte diese Vorgehensweise auch dem Strafgefangenen mit (ON 8).
Mit Eingabe an den Obersten Gerichtshof vom 25. September 2025 erhob B* „im Namen von Herrn A*“ einen Fristsetzungsantrag gemäß „91 GOG“ (ON 10.3), welcher vom Obersten Gerichtshof an das Landesgericht für Strafsachen Wien zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt (ON 10.1) und von diesem mit einer Stellungnahme gemäß § 91 Abs 1 GOG (ON 12) dem Oberlandesgericht Wien vorgelegt wurde.
Die von B* behauptete Säumnis des Vollzugsgerichts liegt nicht vor.
Vorweg ist festzuhalten, dass das Strafvollzugsgesetz zwar eine Säumnisbeschwerde nach § 121c StVG für denjenigen vorsieht, der behauptet, im vollzugsbehördlichen Verfahren ein subjektives Recht auf eine Entscheidung des Anstaltsleiters bzw des BMJ zu haben ( Pieber , WK 2 StVG § 121c Rz 1; Drexler/Weger, StVG 5 § 121c Rz 1), aber keine Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit der Säumnis des Vollzugsgerichts bestehen, sodass dem Beschwerdeführer in einem solchen Fall nur die Einbringung eines Fristsetzungsantrags nach § 91 GOG an den örtlich zuständigen übergeordneten Gerichtshof offensteht ( Drexler/Weger, aaO § 16 a Rz 1 mwN; Pieber, aaO § 16a Rz 2; § 121c Rz 1).
Gemäß § 91 GOG setzt der Erfolg eines Fristsetzungsantrags voraus, dass das betroffene Gericht mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung säumig ist (RIS-Justiz RS0059248).
Von einer Säumigkeit mit einer Verfahrenshandlung kann fallbezogen nicht ausgegangen werden, zumal eine solche nicht vorliegt, wenn das Vollzugsgericht eine förmliche Entscheidung bereits abgelehnt hat und zwar unabhängig davon, ob dies formell erfolgt ist oder formlos gemäß § 165 Abs 1 Z 1 letzter Satz StVG; diesfalls genügt ein bloßer Aktenvermerk ( Drexler/Weger , aaO § 16a Rz 1). Mit Aktenvermerk vom 13. Juni 2025 wurde vom Vollzugssenat eine Zuständigkeit abgelehnt (ON 8).
Nachdem das Erstgericht sohin (zutreffend) davon ausging, dass die erhobene Beschwerde keinen in die Zuständigkeit des Vollzugsgerichts fallenden Vorwurf beinhaltet, und die Eingabe an die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen weiterleitete, hat es alle prozessualen Handlungspflichten (vgl § 6 AVG) noch vor der Entscheidung über die begehrte Fristsetzung erfüllt.
Der Fristsetzungsantrag war daher mangels Beschwer zurückzuweisen (RIS Justiz RS0059274).
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