Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB über dessen Beschwerde gegen den gemeinsam mit dem Urteil gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB gefassten Widerrufsbeschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2025, GZ **-21.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folgegegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf des dem A* B* mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. Juli 2025 zu AZ C* bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe abgesehen und gemäß § 494a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2025 wurde der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* B* des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 130 Abs 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
Zugleich fasste das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB den Beschluss auf Widerruf des dem B* mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. Juli 2025 zu AZ C* bedingt nachgesehen Teils der Freiheitsstrafe von acht Monaten.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 2. Oktober 2025 in ** mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB) im Hinblick auf die Verurteilung des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15. Juli 2025, Gewahrsamsträgern des Unternehmens D* fremde bewegliche Sachen, nämlich Schokolade und Pralinen im Wert von 271,10 Euro wegzunehmen versucht, indem er diese einsteckte und den Kassenbereich ohne zu bezahlen passierte, wobei er auf frischer Tat betreten angehalten werden konnte.
Nach Anmeldung der Rechtsmittel der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie der Beschwerde (ON 21.1, 5) führte der Angeklagte nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung (ON 1.16) fristgerecht mit ON 22 unter Rückziehung der Berufung die Beschwerde (gemäß § 498) aus, der Berechtigung zukommt.
Gemäß § 53 Abs 1 StGB hat das Gericht die bedingte Strafnachsicht nur zu widerrufen und die Strafe, den Strafteil oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn dies in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.
Fallkonkret delinquierte der Beschwerdeführer – wie das Erstgericht zutreffend ausführte - zwar nur binnen kürzester Zeit nach dem Vollzug des unbedingten Teils von drei Monaten einer über ihn wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung verhängten Freiheitsstrafe von elf Monaten (vgl ON 23.2 in AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt) sowie innerhalb einer weiteren Probezeit einer über ihn wegen der Fälschung von Zahlungsmitteln in der Slowakei verhängten bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten (vgl ON 16, 2 f) erneut, jedoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer nun erstmals das Haftübel für eine gewisse längere Zeit zu verspüren haben wird.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Verurteilte nunmehr – ohne die Tat zu bagatellisieren – lediglich den (mit Blick auf das zuvor genannte Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt) gewerbsmäßigen Diebstahl von Schokolade und Pralinen im Wert von 271,10 Euro in einem Angriff zu verantworten hat, wobei es überdies beim Versuch blieb und er sich im Verfahren zudem auch reumütig geständig verantwortete, erscheint die Verhängung der nunmehr zur Gänze unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe spezialpräventiv ausreichend.
Durch den konsequenten Vollzug der einjährigen Freiheitsstrafe scheint es aus Sicht des Berufungssenats möglich einen positiven erzieherischen Effekt erzielen und einen nachhaltigen Umdenkprozess einleiten zu können.
Es bedarf daher zusätzlich zu dieser nicht auch des (lediglich die ultima ratio darstellenden [ Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 53 Rz 1]) Widerrufs. Zur nachhaltigen Verhaltenssteuerung war jedoch die festgesetzte Probezeit gemäß auf fünf Jahre zu verlängern.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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