Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Maruna als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 21. Oktober 2025, GZ **-18.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der staatenlose, am ** in Syrien geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein aufgrund folgender Verurteilungen nachstehende Freiheitsstrafen:
1. eine mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 11. Juli 2023, rechtskräftig seit 15. Juli 2023, AZ **, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall; 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 3 und Abs 5; 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2 SMG und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG über ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten;
2. in Folge Widerrufs den mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. Juni 2020, rechtskräftig seit 22. Juni 2020, AZ **, wegen des (als junger Erwachsener begangenen) Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB zunächst bedingt nachgesehenen Teil im Ausmaß von 32 Monaten einer insgesamt verhängten Freiheitsstrafe von 48 Monaten;
3. eine mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 23. August 2022, rechtskräftig seit 27. August 2022, AZ **, wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 SMG über ihn verhängte Freiheitsstrafe von zehn Monaten
und somit insgesamt Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten (ON 4, 2).
Das errechnete Strafende fällt auf den 4. Juni 2027 (ON 4, 1), die Hälfte der Strafzeit hat der Strafgefangene am 4. März 2025 verbüßt, zwei Drittel der Strafhaft werden am 4. Dezember 2025 vollzogen sein (ON 4, 3). Die bedingte Entlassung zur Hälfte der Strafzeit wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 4. Dezember 2024, AZ **, rechtskräftig mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Dezember 2024, AZ 21 Bs 469/24k, abgewiesen (ON 17.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht nach Durchführung einer Anhörung (ON 18.1) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe in Übereinstimmung mit den ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Krems (ON 1.4) sowie jener des Leiters der Justizanstalt Stein (ON 2) aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 18.2).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses erhobene, jedoch in weiterer Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 18.1, 3), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Bei der Entscheidung über eine bedingte Entlassung ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird - dieser somit zumindest die gleiche Wirksamkeit zugebilligt werden kann - ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK² StGB § 46 Rz 15/1).
Bei (wie vorliegend auch) Verbüßung von Freiheitsstrafen aufgrund der Begehung von Straftaten als junger Erwachsener haben im Übrigen gemäß § 19 Abs 2 iVm 17 JGG generalpräventive Überlegungen außer Betracht zu bleiben.
Nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafe ist zu beachten, dass diese nach erkennbarer Intention des Strafrechtsänderungsgesetzes 2008 grundsätzlich den Regelfall darstellen und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper , aaO Rz 17).
Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, liegt dieser Ausnahmefall im konkreten Fall jedoch vor.
Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen weist vier Vorverurteilungen auf, von denen die letzten drei in Vollzug stehen. Die erste davon (Punkt 02 der Strafregisterauskunft ON 5, ON 15) erging wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, begangen als junger Erwachsener, wobei der Strafgefangene die der Verurteilung zugrunde liegende Tat während offener Probezeit aufgrund einer vorangegangenen Verurteilung durch das Landesgericht Krems an der Donau wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 Abs 2 zweiter Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Jahren (Punkt 01 der Strafregisterauskunft ON 5) beging.
Nach Vollzug des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe von 16 Monaten am 21. August 2021 beging er lediglich circa zwei Monate später Suchtgiftdelikte, die zu der zweiten in Vollzug stehenden Verurteilung führten(Punkt 03 der Strafregisterauskunft ON 5, ON 16).
Lediglich etwa siebeneinhalb Monate nach dieser Verurteilung Ende August 2022 (Landesgericht Krems an der Donau, AZ **, ON 16) deliniquierte er neuerlich gegen das Suchtmittelgesetz sowie das Waffengesetz und wurde hierfür durch das Landesgericht Krems an der Donau mit Urteil vom 11. Juli 2023, rechtskräftig seit 15. Juli 2023, AZ **, zu einer nunmehr ebenfalls in Vollzug stehenden Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt (Punkt 04 der Strafregisterauskunft ON 5).
Die Strafregisterauskunft des Strafgefangenen zeigt somit deutlich auf, dass der Beschwerdeführer bisher keine Resozialisierungsmaßnahmen wie bedingte bzw teilbedingte Strafnachsichten, die Verlängerung einer Probezeit oder die Beigebung von Bewährungshilfe für sich zu nutzen vermochte. Auch das Verspüren des Haftübels von 16 Monaten hielt ihn nicht davon ab, mehrfach während offener Probezeiten in regelmäßigen Abständen und zum Teil in sehr raschem Rückfall neuerlich zu delinquieren.
Dazu kommt, dass gegen den Strafgefangenen bereits insgesamt zehn Ordnungsstrafverfahren durchgeführt werden mussten (ON 9). Nach der bestätigenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 27. Dezember 2024 über die Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung der Entlassung zum Hälftestichtag (ON 17.2), in der der Beschwerdeführer auf die Wichtigkeit des Führungsverhaltens für künftige Entscheidungen über seine bedingte Entlassung hingewiesen wurde (siehe BS 6), mussten über ihn bereits am 19. Februar 2025 wegen des Konsums von „Spice“ (ON 11) und am 24. Februar 2025 wegen eines positiven Harntests infolge des Konsums von „AB-Pinaca“ (ON 12) Ordnungsstrafen (siehe zu deren Rechtskraft ON 9) verhängt werden. Das Verhalten des Strafgefangenen in Strafhaft zeigt damit, dass es ihm nach wie vor nicht gelingt, sich normtreu zu verhalten und Regeln zu befolgen, wenngleich er angibt, die den Ordnungsstrafverfügungen zugrundeliegenden Handlungen, nämlich den Konsum von „Spice“ und „AB Pinaca“ nicht mit Vorsatz begangen zu haben („ Ich habe es nicht mit Absicht konsumiert “ ON 18.1, 2).
Für die Annahme eines durch den Strafvollzug eingeleiteten und den Strafgefangenen im Fall seiner bedingten Entlassung wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz bewahrenden Umkehrprozess besteht daher nach wie vor keine Grundlage.
An der somit nach wie vor negativen Prognose im Sinne eines evidenten Rückfallrisikos vermögen auch die Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter, die lediglich auf seinen Angaben beruhende Aussicht auf einen Arbeitsplatz bei einem Fleischereibetrieb in ** und auch seine Beteuerungen, seine Taten zutiefst zu bereuen (ON 3), zu wenig zu ändern, was auch auch auf die nach Angaben des Strafgefangenen (ON 18.1,3) vorhandene Therapieplatzbestätigung für eine stationäre Therapie zutrifft. Dabei ist auch zu bedenken, dass der Strafgefangene den ihm bereits gewährten Aufschub des Strafvollzugs nach § 39 Abs 1 SMG (ON 6 und ON 7) der über ihn durch das Landesgericht Krems an der Donau, AZ **, verhängten Freiheitsstrafe nicht zu nutzen vermochte, vielmehr delinquierte er während des offenen Aufschubs neuerlich einschlägig, unter anderem indem er einer Vielzahl von Personen Suchtgift durch gewinnbringenden Verkauf gewerbsmäßig überließ, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftaten vorwiegend deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen.
Die aus dem Vorleben des Strafgefangenen in Verbindung mit seinem Führungsverhalten bei gleichzeitigem Fehlen sichtbarer Fortschritte ableitbare völlige Erfolgslosigkeit bisheriger Resozialisierungschancen sowie die daraus hervorgehende Unbeeindruckbarkeit durch staatliche Sanktionen stehen der Annahme deutlich entgegen, der Beschwerdeführer werde durch die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafzeit nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Haft von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. Vielmehr kann im Hinblick darauf, dass die bisherigen Resozialisierungsversuche eine verhaltenssteuernde Wirkung völlig verfehlten, dem beim Strafgefangenen evidenten Rückfallrisiko derzeit nur durch den weiteren Strafvollzug begegnet werden.
Da der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
Es sei jedoch angemerkt, dass bis zum errechneten Strafende am 4. Juni 2027 noch über eineinhalb Jahre verbleiben und bei neuerlicher Antragstellung für den Fall einer Verhaltensänderung im Sinne eines tadellosen Führungsverhaltens sowie der Absolvierung allfälliger suchttherapeutischer Maßnahmen (für die er laut Stellungnahme des psychologischen Dienstes auf der Warteliste steht [ON 8]) die Möglichkeit einer bedingten Entlassung neuerlich zu prüfen sein wird, um allenfalls zur Sicherung des erzielten Erfolges des Strafvollzuges noch einen „Vollzug in Freiheit“ anzuschließen. Durch diese, nicht als Geschenk an den Verurteilten misszuverstehende, gesetzliche Vorgabe wird vielmehr die Option einer bei zur Gänze verbüßten Freiheitsstrafe nicht vorhandenen Möglichkeit der Nachbetreuung bzw nachfolgenden Überwachung eröffnet. Die bedingte Entlassung schafft in dieser Weise kontrollierte Freiheit und ist solcherart bewusst vom Gesetzgeber als Mittel der Resozialisierung eingesetzt worden. Bei dem Verurteilten könnte sich bei entsprechender Bewährung eine bedingte Entlassung samt angeordneten Unterstützungsmaßnahmen, die ihn gleichzeitig unter weitere Kontrolle stellt, im Ergebnis als wirksamer erweisen als der restlose Vollzug (vgl zu all dem Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 14 § 46 Rz 4).
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