Rückverweise
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Neubauer als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Mag. Seidenschwann, LL.B., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über die Beschwerde der Verteidigerin der A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 1. November 2025 (?), GZ ** 10.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin A* verbüßt derzeit in der Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests eine über sie verhängte Freiheitsstrafe des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ ** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiteren strafbaren Handlungen verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 26 Monaten mit errechnetem Strafende am 18. September 2026.
Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 18. August 2025 vor, zwei Drittel der Sanktion wird die Strafgefangene am 28. Dezember 2025 verbüßt haben.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 beantragte die Strafgefangene ihre bedingte Entlassung „mit sofortiger Wirkung“ (ON 9.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Landesgericht Wr. Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung der A* zum 28. Dezember 2025 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (ON 10.1).
Dieser (an einem gesetzlichen Feiertag gefasste) Beschluss wurde der Strafgefangenen eigenhändig am 6. November 2025 zugestellt, wobei sie erklärte, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt vom 1. November 2025, GZ **, mit welchem ihr die bedingte Entlassung per 28. Dezember 2025 bewilligt wurde, keine Beschwerde zu erheben (ON 10.2 S 2).
Am selben Tag erhob die Verteidigerin der Strafgefangenen Beschwerde gegen die (erst) zum 28. Dezember 2025 bewilligte bedingte Entlassung (ON 11).
Ein von einem prozessfähigen Verurteilten erklärter Rechtsmittelverzicht ist nicht widerruflich (RIS-Justiz RS0116751). Infolge wirksamen Rechtsmittelverzichts der Strafgefangenen (vgl. Drexler/Weger, StVG 5 § 152a Rz 3) ist der bekämpfte Beschluss in Rechtskraft erwachsen und die von der Verteidigerin erhobene Beschwerde unzulässig. § 57 Abs 2 StPO findet nämlich nur auf das Urteil und mit diesem gemeinsam verkündete Beschlüsse nach §§ 494 und 494a StPO Anwendung (10 Bs 391/09i des Oberlandesgerichts Linz).
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