Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Felbab und den Richter Mag. Eilenberger Haid in der Rechtssache der klagenden Partei A* eGen, FN **, **, vertreten durch die Baier Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH Co KG , FN **, **, wegen EUR 350.000 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10.10.2025, ** 12, den
Beschluss:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus einer Wechselschuld die Zahlung von EUR 350.000 sA.
Nach Erhalt des Wechselzahlungsauftrags beantragte die Beklagte mit Eingabe vom 19.9.2025 (ON 8) die Gewährung der Verfahrenshilfe durch die vorläufige kostenlose Beistellung eines Rechtsanwaltes zur „Ausführung der Einwendungen und Vertretung im Zivilverfahren“. Die Beklagte sei nicht zahlungsunfähig, jedoch aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu tragen.
Mit Beschluss vom 19.9.2025 (ON 9) trug das Erstgericht der Beklagten die Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags durch Übermittlung eines vollständig ausgefüllten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie vollständige Vermögensbekenntnisse
a) der B* GmbH Co KG,
b) der C* GmbH,
c) der D* GmbH,
d) der E* GmbH und
e) des Ing. F*, geboren am **
auf. Es wies darauf hin, den jeweiligen Vermögensbekenntnissen alle Nachweise und Belege anzuschließen, insbesondere: a) Nachweise des Einkommens, b) Aktuelle Kontoauszüge der Firmenkonten und Girokonten, c) Nachweise sonstigen Vermögens, d) Belege und Unterlagen betreffend der angegebenen Schulden und e) Mietverträge, Kreditverträge etc. Nichtzutreffendes sei mit „nein“, „keine“ oder „null“ auszufüllen; andernfalls blieben die Angaben unvollständig.
Mit Eingabe vom 6.10.2025, datiert mit 1.10.2025 (ON 11), brachte die Beklagte unter Verwendung der ZPForm 51 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Vermögensbekenntnis über die einstweilige Befreiung im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a) und lit c) sowie Z 3 ZPO samt Vermögensbekenntnis ein und legte zahlreiche Belege vor. Weiters brachte die Beklagte auch Vermögensbekenntnisse ihrer Gesellschafterinnen samt zahlreichen Belegen bei.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Verfahrenshilfeantrag ab. Die Beklagte sei Eigentümerin von 668/747 Anteilen an der EZ ** KG **, die in der Jahresbilanz 2024 als Sachanlagen mit einem Anschaffungswert von insgesamt EUR 6,125.905,07 bewertet würden, womit die Beklagte über diesen Vermögenswert verfüge. Die Beklagte habe zwar angegeben, dass diese Liegenschaftsanteile bloß rund EUR 5,000.000 wert seien, das stehe aber in klarem Widerspruch zur Jahresbilanz 2024. Selbst der für den Stichtag 31.12.2024 angegebene Buchwert von EUR 5,622.578,62 sei signifikant höher. Der Jahresertrag aus dem Liegenschaftseigentum liege bei rund EUR 50.000. Die Beklagte habe (in Zusammenhang mit drei Giro und zwei Kreditkonten) Schulden von EUR 5,057.540,65, wobei die in der Jahresbilanz 2024 zusätzlich ausgewiesenen Verbindlichkeiten bei der Feststellung der Schulden außer Acht zu lassen seien, weil dafür keine Belege vorgelegt worden seien. Alleine aufgrund des Liegenschaftseigentums verfüge die Beklagte über einen Überschuss an tatsächlichen Vermögenswerten (gegenüber den offenen Schulden) in Höhe von EUR 1,068.364,42. Die Beklagte arbeite darüber hinaus mit Bankkrediten und habe diesbezüglich weder behauptet noch durch die vorgelegten Belege dargetan, dass ihr eine Kreditaufnahme oder ausweitung unmöglich wäre. Sofern sie ihr Liegenschaftseigentum nicht veräußern möchte, sei sie daher gehalten, für die Prozessführungskosten eine Kreditausweitung bzw. weitere Kreditaufnahme vorzunehmen. Da bereits die Vermögensverhältnisse der Beklagten für eine Prozessführung ausreichten, erübrige sich eine weitere Prüfung der Einkommens und Vermögensverhältnisse der an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten.
Dagegen wendet sich der vorliegende Rekurs der Beklagten, der inhaltlich darauf abzielt, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Verfahrenshilfeantrag stattgegeben werde.
Die Klägerin und der Revisor haben keine Rekursbeantwortung erstattet.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Zum Rekurs ist anzumerken, dass die Beklagte die Rekursgründe nicht bezeichnet. Soweit erkennbar erhebt sie eine Verfahrens , eine Tatsachen und eine Rechtsrüge. Den Ausführungen im Rechtsmittel ist inhaltlich jedoch teilweise nur schwer zu folgen. Insbesondere ist – wie unten noch aufzuzeigen ist – teilweise nicht klar ersichtlich, welche konkreten „Feststellungen“ des Erstgerichts die Beklagte bekämpft. Sie vermengt in ihrem Rekurs Rekursgründe und verstößt damit gegen das Gebot, diese getrennt darzustellen. Dies hat zur Folge, dass allfällige Unklarheiten zu ihren Lasten gehen ( Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 471 Rz 17; RS0041761) und Ausführungen, die nicht hinreichend deutlich einem Rechtsmittelgrund zugeordnet werden können, unbeachtet zu bleiben haben ( Kodek aaO; RS0041851).
1. Zur Aktenwidrigkeit:
Die Beklagte moniert den vom Erstgericht „errechneten Überschuss“ (an Vermögenswerten iHv EUR 1,068.364,42) als aktenwidrig.
Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn Feststellungen auf einer anderen Grundlage als dem tatsächlichen Akteninhalt zum Nachteil des Rechtsmittelwerbers getroffen werden (RS0043375). Eine unrichtige Feststellung oder eine unvollständige Feststellung kann nie den Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit begründen (RW0000979). Auch die Vornahme von Feststellungen auf Grund widerstreitender Beweisergebnisse begründet keine Aktenwidrigkeit (RS0043298 [T5]). Das Erstgericht hat die Feststellungen als Ausfluss einer Würdigung der von der Beklagten vorgelegten Urkunden getroffen. Eine Aktenwidrigkeit liegt damit nicht vor.
2. Zur Verfahrensrüge:
2.1. Den Ausführungen im Rekurs lässt sich insoweit die Geltendmachung eines Verfahrensmangels entnehmen, als das Erstgericht nach Ansicht der Beklagten diese dazu anleiten hätte müssen, weitere Belege nachzureichen bzw. den Geschäftsführer der Beklagten einzuvernehmen gehabt hätte. Dies hätte zur Stattgebung des Verfahrenshilfeantrages geführt.
2.2. Über einen Verfahrenshilfeantrag ist aufgrund des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden, sofern nicht aufgrund aktenkundiger Verfahrensergebnisse gegen dessen Richtigkeit und Vollständigkeit Bedenken bestehen. Bedenken können sich etwa aus widersprüchlichen Angaben oder aus dem Nichtausfüllen einzelner Rubriken ergeben. Nur in diesem Fall hat das Gericht ein Bescheinigungsverfahren durch Vernehmung der Parteien oder von Auskunftspersonen durchzuführen ( Klauser/Kodek , JN ZPO 18 § 66 ZPO E 11–11/3; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 66 ZPO Rz 7).
Hier hatte das Erstgericht keine Bedenken an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den Vermögensbekenntnissen und den vorgelegten Urkunden, sondern würdigte deren Inhalte dahin, dass die Beklagte über ausreichendes Vermögen zur Prozessführung verfüge bzw. sich die notwendigen Finanzmittel (durch Kreditaufnahme) verschaffen könne, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung des Verfahrenshilfe nicht vorlägen. Der im Rekurs behauptete Verfahrensmangel liegt daher schon aus diesem Grund nicht vor.
2.3. Darüber hinaus ist den Rekursausführungen noch Folgendes entgegenzuhalten:
2.3.1. Abgesehen davon, dass es am Antragsteller gelegen ist, seine Behauptungen zu bescheinigen, wird hier die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht konkret dargelegt. Ein Verfahrensmangel kann aber nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, wenn er wesentlich für die Entscheidung war und sich auf diese auswirken konnte. Der Rechtsmittelwerber ist daher zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels – wie hier - nicht offenkundig ist (RS0116273; RS0043027; RS0120213 [T14]).
Die gesetzmäßige Ausführung des Rekursgrundes der Mangelhaftigkeit des Verfahrens erfordert daher, dass der Rekurswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die zu treffen gewesen wären (RS0043039). Er muss also nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstige Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043039 [T4]).
2.3.2. Aus dem Rekursvorbringen der Beklagten geht nicht hervor, welche Feststellungen ohne den vermeintlichen Verfahrensmangel zu treffen gewesen wären. Die Beklagte erstattet zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten und deren Gesellschafter kein konkretes Vorbringen, sondern verweist lediglich darauf, dass die Schlüsse des Erstgerichts falsch gewesen seien.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt damit nicht vor.
3. Zur Beweisrüge:
3.1. Die Beklagte moniert (erkennbar) die Feststellungen des Erstgerichts, wonach die Liegenschaftsanteile einen Wert von EUR 6.125.905,07 hätten; vielmehr sei der im Vermögensbekenntnis angegebene Wert von EUR 5,000.000 „realistisch“.
3.2. Die gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge erfordert, dass der Rechtsmittelwerber darlegt, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese zu treffen gewesen wäre. Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen somit eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Umwürdigung bestimmter Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden ( A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 § 471 ZPO Rz 15 mwN; RS0041835 [T2]).
3.3. Hier verweist die Beklagte in ihrem Rekurs auf keine (konkreten) „Beweisergebnisse“, anhand deren Umwürdigung vom angefochtenen Rekurs abweichende Feststellungen zu treffen wären, sondern behauptet bloß, ihre eigenen Angaben im Vermögensbekenntnis über den Wert der Liegenschaftsanteile seien realistischer als jener in der Jahresbilanz ausgewiesene Wert. Die Beweisrüge ist somit nicht gesetzesgemäß ausgeführt und geht schon aus diesem Grund ins Leere.
Das Rekursgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
4. Zur Rechtsrüge:
4.1. Die Beklagte moniert die rechtliche Schlussfolgerung des Erstgerichts, wonach der Beklagten die Aufnahme eines Kredits bzw. die Erweiterung eines bestehenden Kreditrahmens zumutbar sei. Die Beklagte sei zwar grundsätzlich kreditwürdig, allerdings erschwerten die derzeitigen Bedingungen am Immobilienmarkt die Aufnahme eines neuen Bankkredits oder die Ausweitung eines bestehenden Kredites erheblich. Insbesondere führten die gestiegenen Zinsen und die verschärften Anforderungen der Banken an die Vergabe von Immobilienkrediten dazu, dass zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten nur eingeschränkt bis gar nicht verfügbar seien.
4.2. Mit dem zu diesem Rekursgrund erstatteten Vorbringen verstößt die Beklagte gegen das (auch im Rekursverfahren geltende) Neuerungsverbot (RS0042091), hat sie doch in erster Instanz zu diesem Thema nichts vorgebracht. Ihre diesbezüglichen Ausführungen bleiben somit unbeachtlich.
4.3. Darüber hinaus sind bei der Beurteilung, ob die Kosten der Prozessführung den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würden, neben dem Einkommen der Partei ihr (allfälliges) sonstiges Vermögen sowie die bestehenden Verbindlichkeiten zu berücksichtigen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3 II/1 § 63 ZPO, Rz 3). Grundsätzlich muss die Partei auch die Vermögenssubstanz regelmäßig angreifen, sofern dies nicht im Einzelfall unzumutbar erschiene, wie etwa die Veräußerung von Liegenschaften, die zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Partei oder als unerlässliche Einnahmequelle dienen (vgl Bydlinski aaO, § 63, Rz 4 mwN; Klauser/Kodek 18 , § 63, E 37 und 38 mwN). Eine sachgerechte Lösung verlangt somit immer auch die Prüfung, ob es der Partei zuzumuten ist, ihr Vermögen zu veräußern und sich damit zusätzliche finanzielle Mittel zu verschaffen, was bei (im weitesten Sinn zu verstehenden) Luxusgütern in der Regel zu bejahen ist ( Bydlinski aaO, § 63 ZPO, Rz 5 mwN). Mittellosigkeit aufgrund rechtsgeschäftlich eingegangener Ratenverpflichtungen rechtfertigt für sich allein noch nicht die Bewilligung der Verfahrenshilfe ( Klauser/Kodek aaO, § 63, E 33).
Weil nach diesen Grundsätzen im Rahmen der Gewährung von Verfahrenshilfe auf Liegenschaftsvermögen des Verfahrenshilfewerbers Bedacht zu nehmen ist, insbesondere wenn dieses Erträgnisse abwirft oder abwerfen könnte, ist im vorliegenden Fall die Frage der Zumutbarkeit der Belastung oder Veräußerung des Liegenschaftsvermögens zu prüfen (vgl RS0116780).
Hier ist ausgehend vom festgestellten Sachverhalt nicht erkennbar, warum es der Beklagten nicht zumindest zumutbar sein soll, ihre Liegenschaftsanteile als Sicherheit für einen weiteren Kredit bzw. eine Erweiterung eines bestehenden Kredits heranzuziehen oder gar zu verkaufen. Dass die Beklagte bereits jetzt Rückzahlungen zu tätigen habe, die ihr Einkommen übersteigen, behauptet sie nicht.
5. Im Ergebnis bedarf die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags daher keiner Korrektur, sodass dem Rekurs ein Erfolg zu versagen ist.
6. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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