Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und weitere Personen wegen §§ 148a Abs 1 und Abs 2 dritter Fall, 12 zweiter und dritter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der B * gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17. Juni 2025, GZ **-329, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Juli 2023 (ON 178) wurde die am ** geborene österreichische Staatsbürgerin B* des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und Abs 2 dritter Fall StGB idF BGBI I Nr 201/2021 schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat B* in ** und an anderen Orten mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, einen anderen dadurch am Vermögen geschädigt, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Eingabe, Veränderung, Löschung, Unterdrückung oder Übertragung von Daten beeinflusste, wobei sie dadurch einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem sie von 2011 bis 2019 in einer Vielzahl von Angriffen als selbstständige Buchhalterin in C*-Filialen arbeitende Mitarbeiter betreffende inhaltlich falsche Beitragsmeldungen nach §§ 34 und 44 ASVG in ein Lohnprogramm eingab, die nicht auf Basis des tatsächlichen, sondern eines viel geringeren Beschäftigungsausmaß errechnet wurden, und diese über das elektronische Meldesystem der österreichischen Sozialversicherungsträger „ELDA“ übermittelte, wodurch die vom zuständigen Sozialversicherungsträger automatisiert errechneten und vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge viel geringer als die tatsächlichen zu entrichtenden ausfielen, dieser die Beiträge daher nicht in der tatsächlichen Höhe einfordern konnte und so in einem Betrag von 550.080,03 Euro im Vermögen geschädigt wurde.
Mit Schriftsatz vom 29. November 2024 (ON 273) beantragte die Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens. Begründend führte sie aus, niemals Vertragspartnerin der D* e.U., der E* KG sowie der F* KG gewesen und für die genannten Unternehmen (im Weiteren im Antrag teilweise ohne Nennung der D* e.U. angeführt bzw als C*-Gruppe bezeichnet) auch sonst nicht tätig geworden zu sein. Vielmehr seien diese Kunden der G* GmbH gewesen, welche die Wiederaufnahmewerberin wenige Male gewissermaßen als vorsatzloses Werkzeug zur Eingabe von Daten in das „ELDA“-System gebraucht habe. Niemals habe sie wissentlich und willentlich falsche Beitragsmeldungen in „ELDA“ eingereicht.
Als neue Beweismittel nannte die Verurteilte die Zeugen H*, I*, Dr. J*, K*, L* und M*.
H * und I * seien als Angestellte der G* GmbH in den Bereichen Lohnverrechnung und Buchhaltung tätig gewesen. Sie seien (so durch Beilage ./1 verdeutlicht) in telefonischem Kontakt mit den „Verantwortlichen“ der D* e.U., der F* KG und der E* KG gestanden und hätten die Beitragsgrundlagen für die Arbeitnehmer der genannten Gesellschaften in „ELDA“ eingegeben. Das oben wiedergegebene Vorbringen würden die beiden „aus eigener Wahrnehmung“ bezeugen können.
Dr. J* , Geschäftsführerin der G* GmbH, würde im wieder aufgenommenen Verfahren auf ihr Aussageverweigerungsrecht verzichten. Sie habe die D* e.U., die F* KG und die E* KG auf dem Gebiet der Lohnverrechnung, der Buchhaltung und der Steuerberatung betraut. Sie „wisse aus eigener Wahrnehmung“, dass die Wiederaufnahmewerberin keinerlei Kenntnis von Hintergrund und Wahrheitsgehalt der von ihr fallweise in „ELDA“ eingegebenen Daten gehabt habe, „da sie mit diesen Firmen kein Beratungsziel Vertragsverhältnis hatte und diese faktisch auch nicht beraten hat (sic!)“. Die „Tätigkeit“ der G* GmbH für die D* e.U., die F* KG und die E* KG werde auch durch Beilage ./2 bewiesen.
K * sei als Bilanzbuchhalterin für die D* e.U., die F* KG und die E* KG Ansprechpartnerin im Hinblick auf Betriebs- und GPLA-Prüfungen gewesen. Zusätzlich zur Betreuung „bei Jahresabschlüssen“ sei sie in „ständigem Kontakt mit den Verantwortlichen“ gestanden und wisse „aus eigener Wahrnehmung“, dass die Daten im Rahmen der Lohnverrechnung der genannten Gesellschaften ausschließlich zu Handen der G* GmbH gegangen seien. Gleichsam könne sie das oben wiedergegebene Vorbringen bezeugen.
L * könne bezeugen, dass die Wiederaufnahmewerberin – entgegen der Aussage der Zeugin N* und wie auch aus Beilage ./3 ersichtlich – nicht bei der Gründung der O* KG anwesend gewesen sei.
M* sei „die Kommunikationsperson und der Bote“ zwischen der G* GmbH einerseits, der D* e.U., der F* KG sowie der E* KG andererseits gewesen. Er könne bestätigen, dass die Wiederaufnahmewerberin in die Abwicklung zwischen den genannten Gesellschaften in keiner Weise eingebunden gewesen sei und somit keine Kenntnis von deren Geschäftstätigkeit, geschweige denn den Beitragsgrundlagen, gehabt habe.
Die Wiederaufnahmewerberin begehrte weiters die Einvernahme eines informierten Vertreters „der Sozialversicherung“ zum Beweis dafür, dass 95 % der fraglichen „ELDA“-Meldungen vom Account der G* GmbH stammen würden, sowie (offenbar) zu den Beilagen ./4 und ./5 .
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag auf Wiederaufnahme sowie auf Hemmung des Strafvollzuges ab. Begründend führte es zum Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme der Dr. J* aus, es handle sich dabei nicht um ein neues Beweismittel, da die Zeugin im Hauptverfahren bereits bekannt gewesen sei. Ihre Einvernahme sei trotz Ladung zur Hauptverhandlung unterblieben, da sie unmissverständlich gegenüber dem Vorsitzenden erklärt habe, sie würde von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch machen. Die im Übrigen beantragten Zeugenbeweise hielten einer Relevanzprüfung nicht stand, habe das Erkenntnisgericht doch festgestellt, dass die G* GmbH bloß von der Wiederaufnahmewerberin „vorgeschoben wurde“. Selbst, wenn die Zeuginnen I* und H* die Beitragsgrundlagen hinsichtlich der Arbeitnehmer der D* e.U., der F* KG und der E* KG eigenhändig in „ELDA“ eingegeben hätten, ließe dies keineswegs den Umkehrschluss zu, dass die Wiederaufnahmewerberin die im Urteilstenor genannten Handlungen nicht begangen habe. Ausführungen zu den vorgelegten Urkunden sind dem erstgerichtlichen Beschluss nicht zu entnehmen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der B* (ON 332 = ON 335), die im Wesentlichen die bereits im Antrag auf Wiederaufnahme getätigten Ausführungen wiederholt und moniert, dass das Erstgericht die beantragten Beweismittel keinerlei Relevanzprüfung unterzogen habe.
Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt .
Gemäß § 353 Z 2 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die alleine oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen.
Tatsachen und Beweismittel sind „neu“ im Sinn der Z 2 leg cit , wenn sie - gleichgültig ob sie der Verurteilte kannte - vom Gericht nicht verwertet werden konnten, weil sie in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind.
Das der Beschwerde bzw dem Antrag auf Wiederaufnahme entnehmbare Vorbringen enthält keine neuen Tatsachen, erschöpft sich dieses doch im Wesentlichen in der Zusammenfassung der Verantwortung der B* bereits im Hauptverfahren.
Kein neues Beweismittel stellt die beantragte Einvernahme eines informierten Vertreters (wohl:) der Österreichischen Gesundheitskasse dar. Ein solcher wurde schließlich bereits im Rahmen der Hauptverhandlung einvernommen (ON 156, 18 ff).
Allerdings gelten Zeugen, die zuvor von ihrem Entschlagungsrecht – etwa wegen der Gefahr der Selbstbezichtigung – Gebrauch gemacht haben, nunmehr aber aussagebereit sind, jedenfalls als neu (11 Os 16/95). Die Rechtsansicht des Erstgerichts, die zeugenschaftliche Einvernahme der Dr. J* stelle kein neues Beweismittel im Sinn des § 353 Z 2 StPO dar, ist sohin verfehlt. Schließlich unterblieb die Einvernahme der Genannten im Hauptverfahren doch gerade, weil die Zeugin dem Vorsitzenden gegenüber die Verweigerung der Aussage ankündigte (ON 177, 7; US 35).
Zur Eignungsprüfung:
Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, nicht für die als „C*-Gruppe“ bezeichneten Gesellschaften F* KG und E* KG (fallweise nennend auch die D* e.U.) tätig geworden zu sein. Nach den Urteilsfeststellungen bestand die C*-Gruppe aber tatsächlich aus sechs (bzw inklusive der D* e.U. sieben) weiteren Gesellschaften. Sohin ignoriert die Beschwerdeführerin zwar, dass sie nach den erstrichterlichen Konstatierungen „für sämtliche Betreiber- und AKÜ-Gesellschaften, mit Ausnahme der P* KG, zuständig“ gewesen sei und „bei jeder einzelnen Tathandlung bei jeder der (...) Gesellschaften im Wissen und Wollen, dass die von ihr in das Lohnverrechnungsprogramm eingegebenen Entgelte der einzelnen Mitarbeiter weit niedriger als die tatsächlich ausbezahlten Löhne waren“ gehandelt habe (US 13 f). Wohl wäre im Hinblick auf die festgestellten Schadenssummen pro Gesellschaft (US 46) jedoch grundsätzlich eine Subsumtion der inkriminierten Handlungen der B* lediglich unter § 148a Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB idF BGBI I Nr 201/2021 möglich.
Den beantragten Zeugen K* , L* und Q* kommt eine solche Eignung nicht zu:
Zunächst stehen die angeführten Tätigkeitsfelder der K* nicht einmal im Zusammenhang mit der Vornahme von Meldungen an die Krankenkasse. Weiters gründete das Erkenntnisgericht seine – zur Verwirklichung des Tatbestands relevanten – Feststellungen hinsichtlich B* nicht auf die Aussage der N* (US 33 ff). Selbst deren Entkräftung durch die Aussage der Zeugin L* ließe die maßgebliche Beweiswürdigung zur Beschwerdeführerin daher unerschüttert. Bote und „Kommunikationsperson“ Q* könnte wohl angeben, der Beschwerdeführerin nie selbst Informationen seitens der D* e.U., der E* KG sowie der F* KG übermittelt zu haben. Denklogisch könnte er jedoch nicht ausschließen, dass die Machthaber der genannten Gesellschaften dies sehr wohl taten und liegt eben diese Annahme dem gegenständlichen Urteil ganz wesentlich zugrunde.
Ein Vertreter der Österreichischen Gesundheitskasse könnte – wie von der Österreichischen Gesundheitskasse selbst dargelegt (ON 65, 417) - keine gesicherte Aussage darüber treffen, wer tatsächlich Anmeldungen über einen „ELDA“-Account vornimmt, mag dieser Account auch einer bestimmten Person zugewiesen sein.
Auch den mit dem Antrag auf Wiederaufnahme vorgelegten Beilagen kann die Tauglichkeit zur Änderung der Beweislage keineswegs zugebilligt werden:
Durch die Beilage ./1 angeblich veranschaulichte Kommunikation zwischen H* und den hier fraglichen Gesellschaften der C*-Gruppe ist ebenso tatbestandsirrelevant wie die anhand Beilage ./3 zu beurteilende An- oder Abwesenheit der B* bei Gründung der O* KG. Weder aus der Beilage ./4 noch aus der Beilage ./5 geht hervor, wer tatsächlich die fraglichen Anmeldungen über „ELDA“ vornahm und sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies nicht die Beschwerdeführerin gewesen sein könnte. Wenn die Beilage ./2 den „umfassenden Tätigkeitsbereich“ der G* GmbH für die Gesellschaften der C*-Gruppe unter Beweis stellen soll, ignoriert die Beschwerde schlichtweg, dass das Erkenntnisgericht seine Urteilsfeststellungen geradezu auf der Annahme gründete, dass B* die G* GmbH gewissermaßen „vorschob“, um ihre Handlungen für die C*-Gruppe zu verschleiern.
Die Beurteilung der Eignung der Zeuginnen H *, I* und Dr. J* zur Erschütterung der Beweislage allein anhand des Vorbringens der Beschwerdeführerin ist allerdings nicht möglich.
Wohl vermag die in den Raum gestellte Betrauung der H* und I* mit der Eingabe der Beitragsgrundlagen hinsichtlich der Arbeitnehmer der D* e.U., der E* KG sowie der F* KG die Möglichkeit der B*, auf den Account „**“ der G* GmbH zuzugreifen, nicht auszuschließen. Die Lohnverrechnung der G*-GmbH fällt nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin aber prinzipiell in den Zuständigkeitsbereich der drei genannten Zeuginnen und kann ihnen die Möglichkeit entlastender Wahrnehmungen nicht von vornherein abgesprochen werden.
Nahe liegt, dass tatsächliche Wahrnehmungen der Zeuginnen dahingehend, dass die Beschwerdeführerin die urteilsgegenständlichen Handlungen nicht gesetzt habe, eine konstante Überwachung bzw Begleitung der Arbeitsweise der Beschwerdeführerin erfordert hätten. Anhand der Erzählungen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme in der Hauptverhandlung lässt sich über ihre Beaufsichtigung allerdings keine gesicherte Aussage treffen. Schließlich gab B* bloß an, es habe am Standort der G* GmbH „verschiedene Räume“ gegeben und sie habe über einen eigenen Computer verfügt (ON 149, 19 ff).
Am Wiederaufnahmewerber liegt es nur, die neuen - zur Erschütterung der Beweisgrundlagen der Erstentscheidung geeigneten - Tatsachen oder Beweismittel schlüssig vorzubringen (vgl 28 Os 5/15t). Ihn trifft weder eine Beweis-, noch eine Bescheinigungslast. Vielmehr obliegt es dem Gericht, die Tauglichkeit der beigebrachten Beweismittel als Wiederaufnahmegrund von Amts wegen zu ermitteln, also etwa einen neuen Zeugen zu befragen, ob dieser nunmehr überhaupt aussagebereit ist oder relevante Wahrnehmungen behauptet. Die Aufnahme von Kontrollbeweisen ist zulässig (vgl Lewisch in Fuchs/Ratz , WK StPO § 353 Rz 68 und § 357 Rz 18 jeweils mwN).
Derartige Erhebungen unterließ das Erstgericht zur Gänze, was eine Kassation des angefochtenen Beschlusses nach § 89 Abs 2a Z 3 StPO unumgänglich macht. Im weiteren Verfahren wird das Erstgericht gemäß § 357 Abs 2 zweiter Satz StPO im Wege der Kriminalpolizei zu ermitteln haben, ob K*, I* und Dr. J* - über Vorhalt des § 157 Abs 1 Z 1 StPO - verfahrensrelevante Wahrnehmungen zu behaupten vermögen.
Nach einer solcherart bewirkten Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage wird erneut über den Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abzusprechen sein.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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