Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien Mag. Lehmayer fasst über die im Verfahren A* (B*) des Landesgerichts C* erstattete Anzeige der Ausgeschlossenheit durch die Präsidentin dieses Gerichtshofs den
Beschluss:
Die Präsidentin, die Vizepräsidentin und alle übrigen Richter:innen des Landesgerichts C* sind vom Verfahren A* ausgeschlossen.
Die Strafsache wird dem Landesgericht D* übertragen.
Begründung:
Zum Verfahrensgang ist auszuführen, dass gegen E* eine rechtskräftige Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F* vom 19. August 2019, AZ **, GZ A* des Landesgerichts C*, wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 12 dritter Fall, 15, 144 Abs 1 StGB („Staatsverweigerer“) vorliegt. Demnach habe er zur Erpressung des G*, der den Diplomrechtspfleger des Bezirksgerichts H* ADir. I* zu erpressen versuchte, beigetragen. Dieses Verfahren ist seit Ende 2019 mangels bekannten Aufenthalts des Angeklagten E* abgebrochen.
Gegen E* wurde von der Staatsanwaltschaft F* zu AZ ** am 20. Juni 2022 eine weitere Anklageschrift wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 302 Abs 1 StGB uaD (wiederum „Staatsverweigerer“), und zwar zu AZ ** des Landesgerichts C*, eingebracht. Demnach habe er – soweit hier von Relevanz -
[A./ …]
B./ in ** und anderen Orten, J* und K* zu den unter Punkt I./ bis IV./ genannten Taten bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), indem er ihnen zur Übermittlung der nachfolgend genannten Schreiben riet, ihnen die entsprechenden Formulare zur Verfügung stellte, den J* zu Beratungsgesprächen begleitete, wo er die Übermittlung von Schreiben androhte, und die Formulare teilweise auch inhaltlich selbst ausfüllte, sodass diese von J* und K* nur noch unterfertigt und versendet werden mussten, wodurch
I./ J* Nachgenannte durch gefährliche Drohung mit der Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenz (§ 106 Abs 1 Z 1 StGB) zu Handlungen bzw. Unterlassungen, nämlich zur Abstandnahme von der Weiterverfolgung von Zivil- bzw. Exekutionsverfahren, der Anstrengung oder Weiterverfolgung solcher, und von Verwaltungsstrafverfahren samt deren Durchsetzung, zu nötigen versuchte, indem er in den an sie übermittelten, jeweils als „Rechnung“ wegen „Vorsätzlicher Copyright- und Trademark Verletzungen in schwerem Fall“ samt darauf bezogener Mahnschreiben sowie „Pfandbrief“ mit angeschlossener „Pfandrechtserklärung“ bezeichneten Schreiben Geldforderungen, die ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erkennbar bei weitem überstiegen, verbunden mit der sinngemäßen Ankündigung, im Falle der Nichtzahlung werde die Forderung gegen den jeweiligen Schuldner zum Zwecke der Durchsetzung im Register zum Uniform Commercial Code des Washington State Department of Licensing („UCC“) eingetragen („Der Vollstreckung durch Eintragung in ein internationales Schuldenregister wurde durch beiliegenden Acceptanzvertrag (versehen mit einem bestätigten Posteingang) angekündigt.“), und zwar:
a./ 1./ am 18.12.2016 HR Dr. L*, Präsident des Landesgerichtes C*, zur Zahlung eines Betrages von EUR 13.004.500,-;
2./ am 18.12.2016 HR Dr. M*, Vize-Präsidentin des Landesgerichtes C*, zur Zahlung eines Betrages von EUR 13.004.500,-;
3./ am 18,12.2016 ADir N*, Leiter der Geschäftsstelle des Landesgerichtes C*, zur Zahlung eines Betrages von EUR 13.004.500,-;
4./am 06.11.2016 Mag. O*, Richterin des Landesgerichtes C*, zur Zahlung eines Betrages von EUR 6.789.600,-; am 18.12.2016 ebendiese zur Zahlung eines Betrages von EUR 13.684.500,-; am 10.02.2017 ebendiese zur Zahlung eines Betrages von EUR 1.286.800,-;
[b./ Fakten 5./ bis 6./ Bedienstete der BH P*]
[c./ Fakten 7./ bis 8./ Bedienstete des Q*]
[d./ Fakten 9./ bis 10./ Bedienstete der R*]
e./ 11./ am 27.08.2016 Mag. S*, Richterin des Bezirksgerichts P* zur Zahlung eines Betrages von EUR 6.789.600,-; am 18.12.2016 ebendiese zur Zahlung eines Betrages von EUR 13.004.500,-;
12./ am 27.08.2016 T*, Gerichtsvollzieher des Bezirksgericht P* zur Zahlung eines Betrages von EUR 6.789.600,-; am 05,12.2016 ebendiesen zur Zahlung eines Betrages von EUR 7.014.600,-; am 18.12.2016 ebendiesen zur Zahlung eines Betrages von EUR 13.004.500,-; am 18.12,2016 ebendiesen zur Zahlung eines Betrages von EUR 12.039.600,-;
13./ am 27.08.2016 U*, Diplomrechtspfleger des Bezirksgerichts P* zur Zahlung eines Betrages von EUR 6.789.600,-;
14./ am 27.08.2016 V*, Richter des Bezirksgerichts P* zur Zahlung eines Betrages von EUR 6.789.600,-; am 18.12.2016 ebendiesen zur Zahlung eines Betrages von EUR 13.004.500,-;
15./ am 27.08.2016 W*, Diplomrechtspfleger des Bezirksgerichts P* zur Zahlung eines Betrages von EUR 6.789.600,-; am 18.12.2016 ebendiesen zur Zahlung eines Betrages von EUR 13.004.500,-;
[f./ Fakten 16./ bis 24./ Bedienstete der X*]
[g./ Fakten 25./ bis 73./ Bedienstete der Y* P*]
II./ J*, durch die zu Punkt B./ I./ a./, b./, c./ und e./ näher bezeichneten Tathandlungen mit dem Vorsatz, dadurch den Staat in seinem konkreten Recht auf Strafverfolgung von Verwaltungsübertretungen und Einbringlichmachung öffentlich rechtlicher Forderungen bzw. des Klägers im Zivilverfahren und des Exekutionswerbers im Exekutionsverfahren in ihrem Recht auf Durchsetzung ihrer Ansprüche zu schädigen, nachgenannte Beamte dazu zu bestimmen versuchte (§ 12 2. Alternative StGB), ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch zu missbrauchen, dass sie die Verfahren rechtsgrundlos beendigten bzw. die Durchsetzung der Ansprüche im Exekutionsweg unterließen, und zwar:
1.) HR Dr. L* als Präsident des LG C*, HRin Dr. M* als Vizepräsidentin des LG C* und Mag. O* als Richterin des LG C* in Ansehung des Verfahrens AZ **;
2.) Mag. Z* als Bezirkshauptfrau und VB AA* in Ansehung der Verfahren AZ ** und **;
3.) AB* in Ansehung der exekutiven Durchsetzung der rechtskräftig festgestellten Grundabgaben für das Jahr 2015 hinsichtlich des im Eigentum des Beschuldigten stehenden Grundstücks ** im Verfahren AZ ** des BG P*;
4.) Mag. S* und Mag. V* als Richter des BG P*, T* als Gerichtsvollzieher am BG P* und die Diplomrechtspfleger U* und W* des BG P* in Ansehung des Verfahrens AZ **;
[III./ und IV./ Fakten betreffend K* in Bezug auf BG **].
Mit Beschluss der Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien vom 4. Oktober 2022 zu AC* war aufgrund entsprechender Ausgeschlossenheitsanzeige der damaligen Präsidentin des Landesgerichts C* vom 27. September 2022 zu dg ** erkannt worden, dass die Präsidentin, die Vizepräsidentin und alle Richter:innen des Landesgerichts C* vom Verfahren ausgeschlossen sind und die Strafsache dem Landesgericht D* übertragen wird, weil es sich bei einzelnen Opfern um den ehemaligen Präsidenten, die damals tätige Präsidentin sowie Richter:innen und sonstige Gerichtsbedienstete des Landesgerichts C* bzw des in diesem Sprengel gelegenen Bezirksgericht P* handelt, die möglicherweise auch als Zeugen zu vernehmen sein werden, dies auch unter Verweis auf den unmittelbaren Täter J* betreffende Beschlüsse des Präsidenten des Oberlandesgerichts F* aus 2021 (**, **).
Diese Anklage war mangels Zustellbarkeit an den Angeklagten nicht rechtswirksam.
In der Folge wurde vom Landesgericht C* gegenständliches (älteres) Verfahren A* in das nunmehr beim Landesgericht D* zu AZ AD* geführte Strafverfahren zur Einbeziehung abgetreten, eine solche obwohl die Anklageschrift nicht rechtswirksam war auch vorgenommen, jedoch offenbar nachdem dieser Umstand aufgefallen war am 8. August 2025 wieder aufgehoben und der gegenständliche Akt A* wieder an das Landesgericht C* rückübermittelt. Nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift im Verfahren des Landesgerichts D* wurde der Akt zwecks (zwingenden) Vorgehens nach § 37 Abs 3 StPO (Verbindung des Verfahrens bei dem Gericht, bei dem die ältere rechtswirksame Anklage vorliegt), ebenso dem (diesbezüglich aber bereits ausgeschlossenen) Landesgericht C* übermittelt.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 zeigte der zuständige Vorsitzende des Landesgerichts C* Mag. AE* der Präsidentin seines Gerichtshofs seine Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO in Hinblick darauf an, dass bei korrekter Einbeziehung des Verfahrens, in dem wie oben dargestellt bereits eine Ausgeschlossenheit des Landesgerichts C* festgestellt wurde, sich auch eine Ausgeschlossenheit für das ältere Verfahren ergebe.
Sodann zeigte die Präsidentin dieses Gerichtshofs HR Mag. AF* mit Schreiben vom 10. November 2025 zu dg B* unter Vorlage von Erklärungen sämtlicher Richter:innen ihres Gerichtshofs auch ihre Ausgeschlossenheit und jene sämtlicher Richter:innen des Landesgerichts C* an.
Nach § 45 Abs 1 StPO hat über die Ausschließung derjenige Richter zu entscheiden, dem sie nach § 44 Abs 2 StPO anzuzeigen ist, über die Ausgeschlossenheitsanzeige der Präsidentin des Landesgerichts C* sowie damit verbunden der Vizepräsidentin und sämtlicher an diesem Gerichtshof tätigen Richter:innen hat daher die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien zu entscheiden.
Eine Ausgeschlossenheit nach § 43 Abs 1 Z 3 StPO liegt vor.
Demnach ist nämlich ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere als die in Z 1 und 2 leg.cit. genannten Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen. Dazu genügt bereits der Anschein seiner Befangenheit. Es müssen Anhaltspunkte gegeben sein, die bei einem unbeteiligten objektiv und emotionslos urteilenden Beobachter den Eindruck der (möglichen) Befangenheit, also einer auf unsachlichen Motiven beruhenden Beeinflussbarkeit hervorrufen können (RIS Justiz RS0046052).
Nach ständiger Rechtsprechung liegt Befangenheit somit nicht nur vor, wenn ein Richter an eine ihm zukommende Tätigkeit nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantreten kann, sondern es genügt der äußere Anschein einer Hemmung von unparteiischer Bearbeitung durch sachfremde psychologische Momente (20 Ns 3/14t mwN). Befangenheit ist somit entweder eine tatsächliche Hemmung der unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive oder aber eine besondere Fallgestaltung, die einen unbefangenen Außenstehenden begründeter Weise an der unparteiischen Entscheidungsfindung zweifeln lassen kann (RIS Justiz RS0114514 [T1]).
Aufgrund der bereits zu AC* festgestellten Umstände, die zwar im Verfahren A* nicht zum Tragen kommen, weil das Opfer dort ein Rechtspfleger des Bezirksgerichts H* ist, aber bei korrekter Einbeziehung des Verfahrens AD* des Landesgerichts D*, in welchem die Ausgeschlossenheit des Landesgerichts C* bereits festgestellt wurde, schlagend werden, war auch hier auf Ausschließung zu erkennen.
Gemäß § 45 Abs 2 StPO ist bei wie vorliegend erfolgter Ausschließung sämtlicher Richter:innen eines Gerichts das Gericht zu benennen, dem die Sache übertragen wird. Aufgrund des gesamten dargestellten Verfahrensgangs war die Übertragung an das Landesgericht D* geboten.
Gegen diesen Beschluss steht ein selbstständiges Rechtsmittel nicht zu (§ 45 Abs 3 StPO).
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