Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Hofmann als Vorsitzenden, den Richter Mag. Viktorin und den Kommerzialrat Swoboda in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wider die beklagte Partei B* SE , FN **, **, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger, Mag. Tobias Praschl-Bichler, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 16.000), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. März 2025, **-15, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es lautet:
„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für die Geltendmachung von Ansprüchen aus der privaten Unfallversicherung vom 1.3.2020 bei der C* AG (Schadennummer **) Deckung zu gewähren, wird abgewiesen.
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.090,14 (darin EUR 681,69 USt und EUR 9,60 an Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.458,22 (darin EUR 326,37 USt und EUR 1.500 an Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000, nicht auch EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zwischen den Parteien besteht zu Polizzennummer ** ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, auf welchen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung („ARB 2003“) zur Anwendung gelangen.
Die Klägerin schloss zudem mit der C* AG („C*“) zu Polizzennummer ** einen Unfallversicherungsvertrag. Diesem Unfallversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallvorsorge („AUVB 2016“) und die Ergänzenden Bedingungen für den Premium-Unfallschutz der C* zugrunde. Die Klägerin beabsichtigt, Klage gegen die C* in Hinblick auf den Schadenfall mit der Schadennummer ** auf Feststellung der dauerhaften Invalidität aufgrund eines Unfallgeschehens vom 1.3.2020 einzubringen.
Infolge der Schadenmeldung der Klägerin an die C* zum Unfallgeschehen vom 1.3.2020 holte diese ein unfallchirurgisches Gutachten ein, anerkannte mit Schreiben vom 6.5.2021 eine unfallkausale Dauerinvalidität von 14 % und zahlte in der Folge eine Entschädigungsleistung von EUR 13.972 an die Klägerin aus. Nunmehr strebt die Klägerin eine höhere Invaliditätsleistung der C* an.
Die Beklagte lehnte die Rechtsschutzdeckung mit der Begründung ab, die Ansprüche der Klägerin seien verjährt, weshalb die Erfolgsaussichten im von der Klägerin angestrebten Verfahren nicht gegeben seien.
Mit vorliegender Klage vom 26.7.2024 begehrt die Klägerin die Gewährung der Rechtsschutzdeckung und brachte vor, ihr Anspruch gegen den Unfallversicherer (C*) sei nicht verjährt. Das ursprüngliche Gutachten sei unrichtig und die Vierjahresfrist für eine Neubemessung der Versicherungsleistung nicht anzuwenden. Der Unfallversicherer habe am 2.4.2024 weitere Ansprüche abgelehnt. Bis dahin habe die Klägerin kein Ablehnungsschreiben erhalten, weshalb keine Verjährung eingetreten sei. Ein allfälliger Abfindungsvergleich bedürfe der Zustimmung des Versicherungsnehmers. Das angestrebte Verfahren sei nicht ohne Erfolgsaussicht und hänge von Tatsachenfragen (falsches Gutachten) ab. Die sich aus dem Vertrag ergebende vierjährige Frist müsse ebenso wenig zwingend angewendet werden wie die dreijährige Verjährungsfrist, auf die sich die Beklagte berufe. Einem allfälligen Einwand der Verjährung oder des Ablaufs der Nachbemessungsfrist wäre auch entgegenzuhalten, dass ein solches Verhalten des Unfallversicherers gegen Treu und Glauben verstoße. Es liege kein Fall vor, in dem gar keine Erfolgsaussichten gegeben seien.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, die von der Klägerin bislang unwidersprochen zur Kenntnis genommene Stellungnahme des Unfallversicherers zur Anspruchshöhe aus dem Unfallereignis vom 1.3.2020 sei am 6.5.2021 ergangen. In diesem bereits mehr als drei Jahre zurückliegenden Schreiben habe der Unfallversicherer unmissverständlich die Beendigung seiner Erhebungen zum Ausdruck gebracht. Allfällige Ansprüche aus dem Unfallversicherungsvertrag seien demnach – mangels spätestens am 6.5.2024 eingebrachter Klage - verjährt. Eine den Erfordernissen des § 12 Abs 2 VersVG entsprechende Anspruchstellung liege nicht vor. Im Übrigen habe der Unfallversicherer am 2.4.2024 weitere Ansprüche unter Verweis auf die eingetretene Verjährung abgelehnt. Die Verjährungsfrist des § 12 Abs 1 VersVG wäre allenfalls zwischen 28.3.2024 (E Mail der Klägerin) und 2.4.2024 gehemmt gewesen. Die Fälligkeit der Ansprüche sei mit Beendigung der nötigen Erhebungen des Versicherers, somit spätestens am 6.5.2021 eingetreten. Die von der Klägerin angestrebte Rechtswahrnehmung gegenüber dem Unfallversicherer sei daher wegen Verjährung im Sinne des § 12 VersVG von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Es traf dazu über den eingangs dargestellten unstrittigen Sachverhalt hinaus die auf den Seiten 3 bis 7 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich kam es zum Ergebnis, aus dem Ablehnungsschreiben vom 2.4.2024 ergebe sich, dass die Klägerin eine (weitere) Versicherungsleistung geltend gemacht und der Unfallversicherer diese - offenbar als Anmeldung einer Versicherungsleistung verstandenen - weiteren Ansprüche wegen Verjährung abgelehnt habe. Damit liege ein Rechtskonflikt und somit ein Versicherungsfall vor. Die Erhebungen des Unfallversicherers seien mit dem Abrechnungsschreiben vom 6.5.2021 beendet gewesen, wodurch die Leistung fällig geworden sei. Das Ende der Verjährungsfrist wäre daher frühestens der 6.5.2024. Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses seien, seien im Deckungsprozess nicht zu treffen. Ob daher insbesondere die Ablehnung des Unfallversicherers vom 2.4.2024 und 23.5.2024 ausreichend begründet im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG und die Verjährungsfrist aufgrund weiterer Erhebungen des Unfallversicherers gehemmt gewesen sei, sei im Verfahren gegen den Unfallversicherer zu klären. Die Klägerin habe den Unfallversicherer noch vor Ablauf der Verjährungsfrist mit weiteren Ansprüchen konfrontiert. Eine allfällige Hemmung der Verjährung richte sich nach der rechtlichen Qualifikation der Schreiben sowie des Verhaltens des Versicherers. Auch die Frage, ob einer weiteren Versicherungsleistung die vierjährige Neubemessungsfrist trotz falschen Gutachtens entgegenstehe, sei Gegenstand des zu deckenden Gerichtsverfahrens. Die Geltendmachung der Ansprüche sei daher nicht als offenbar aussichtslos zu beurteilen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt .
1. Infolge gesetzmäßiger Rechtsrüge ist in allseitiger Überprüfung der erstgerichtlichen rechtlichen Beurteilung auszuführen ( A. Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 471 Rz 16):
2. Bereits das Erstgericht hielt zutreffend fest, dass in der Rechtsschutzversicherung bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten kein strenger Maßstab anzulegen ist (RS0081929). Die vorzunehmende Beurteilung, ob „keine oder nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht, hat sich am Begriff „nicht als offenbar aussichtslos“ des die Bewilligung der Verfahrenshilfe regelnden § 63 ZPO zu orientieren. „Offenbar aussichtslos“ ist eine Prozessführung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel als erfolglos erkannt werden kann, insbesondere bei Unschlüssigkeit, aber auch bei unbehebbarem Beweisnotstand (RS0116448; RS0117144). Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt (RS0117144).
3. Die Klägerin stützt ihren Anspruch darauf, dass ein infolge ihres Unfalls am 1.3.2020 – im Auftrag des Unfallversicherers erstattetes – Gutachten bereits ursprünglich falsch gewesen sei, weil dieses nicht sämtliche damals erlittene Beeinträchtigungen berücksichtigt habe.
Demnach gibt es keine Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin nachträglich verändert hätte. Die Frage der Neubemessung (Art 7 AUVB 2016) stellt sich daher nicht (vgl 7 Ob 221/12v). Die Frist von vier Jahren für eine Neufestsetzung des Invaliditätsgrades nach Art 7 AUVB 2016 ist daher nicht maßgeblich.
4. Für die Verjährung gilt § 12 VersVG. Nach dessen Abs 1 verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist hängt von der Fälligkeit des betreffenden Anspruchs ab (RS0080324; RS0080075).
4.1. Der Unfallversicherer erkannte der Klägerin mit Abrechnungsschreiben vom 6.5.2021 (./C) hinsichtlich des gegenständlichen Versicherungsfalls („Ereignis vom 1.3.2020“) in Bezug auf das rechte Knie eine Dauerinvalidität von 14 % und eine Entschädigung von EUR 13.972 zu. Da sich – (wie bereits ausgeführt) anhand des Vorbringens der Klägerin selbst - seither die Unfallfolgen nicht verschlechtert haben, stand zu diesem Zeitpunkt die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach fest. Damit war dessen Leistung fällig und die Klägerin hätte einen Anspruch aus der ursprünglichen, vermeintlich unrichtigen Bemessung binnen drei Jahren geltend zu machen gehabt (7 Ob l44/17b [Pkt III]).
4.2. Soweit die Klägerin eine Hemmung der Verjährungsfrist ins Treffen führt, ist auszuführen:
§ 12 Abs 2 VersVG sieht eine solche Hemmung für den Zeitraum zwischen der Geltendmachung des Versicherungsanspruchs und der schriftlichen Entscheidung des Versicherers darüber, ob Versicherungsschutz bestehe, vor (Fortlaufhemmung: RS0114507 [T2]). Unter der schriftlichen Entscheidung im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG ist die abschließende Stellungnahme des Versicherers zur Entschädigungspflicht zu verstehen (RS0080149).
Das Abrechnungsschreiben vom 6.5.2021 (./C) stellt eine solche Stellungnahme des Unfallversicherers dar, zumal darin über den Anspruch der Klägerin aus dem Unfallereignis vom 1.3.2020 abschließend entschieden wurde.
4.3. Wenn der Versicherungsnehmer mit der Leistung des Versicherers nicht einverstanden ist, muss er innerhalb der Verjährungsfrist eine Klage einbringen (7 Ob 221/12v).
Die Klägerin verweist zwar auf ihre mit dem Unfallversicherer geführte Korrespondenz. Allerdings besteht für eine nach einer schriftlichen Entscheidung im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG eintretende Hemmung durch bloße Anspruchstellung (anstelle Klagseinbringung) augenscheinlich keine Rechtsgrundlage. Eine solche wird von der Klägerin auch gar nicht dargetan.
4.4. Die Verjährung trat somit bereits am 6.5.2024 ein, zumal andere, den Ablauf der Verjährungsfrist hemmende Gründe (etwa Vergleichsverhandlungen) nicht vorliegen. Selbst unter Berücksichtigung der zwischen der Klägerin und dem Unfallversicherer geführten Korrespondenz im Zeitraum von 28.3.2024 bis 23.5.2024 (./B) wäre die Verjährung jedenfalls bis zum Schluss des Verfahrens erster Instanz (= 7.1.2025) längst eingetreten.
5. Entgegen ihrem Standpunkt könnte sich die Klägerin auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass eine Verjährungseinrede des Unfallversicherers gegen Treu und Glauben verstieße. Etwa hat die Klägerin in ihrem E-Mail vom 8.4.2024 (und somit noch vor Ablauf der Verjährungsfrist) selbst darauf hingewiesen, dass ihr Anspruch nach Ansicht ihres Rechtsanwalts noch nicht verjährt sei (vgl ./B, 2). Angesichts dessen wäre es der Klägerin möglich gewesen, rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage gegen den Unfallversicherer einzubringen, weshalb die Fristversäumnis nicht auf ein Verhalten ihres Gegners zurückzuführen ist (vgl RS0014838, RS0034537). Worin ein treuwidriges Verhalten des Unfallversicherers denn läge, hat die Klägerin im Übrigen gar nicht konkret vorgebracht.
6. Aus alldiesen Gründen war eine beabsichtigte Prozessführung gegen den Unfallversicherer infolge Verjährung des Anspruchs als offenbar aussichtslos zu qualifizieren und das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
7. Die Kostenentscheidung betreffend das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 41 Abs 1 ZPO. Die Klägerin erhob keine Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten, weshalb dieses gemäß § 54 Abs 1a ZPO der Kostenentscheidung zugrunde zulegen war.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
8. Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO folgt der Bewertung der Klägerin. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil in Hinblick auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen.
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