Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Sonntag als Vorsitzenden und die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, **, vertreten durch Mag. Bernhard Kispert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei mj. B* C*, geb. am **, vertreten durch die Mutter D* C*, geb. am **, beide **, diese vertreten durch JEANNEE Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 14.509,41 sA und Feststellung (Streitwert: EUR 10.000,00), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 24.509,41) gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18.03.2025, **-22, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.613,72 (darin EUR 435,62 USt.) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin wurde am 15.08.2023 bei einem Fahrradunfall, an dem sie mit ihrem E-Bike und der mj. Beklagte mit seinem Fahrrad beteiligt waren, verletzt. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten bezahlte bereits vor Klagseinbringung einen Betrag von EUR 8.000,00 an die Klägerin, und zwar als Pauschalabgeltung für sämtliche der Klägerin aufgrund des Unfalles entstandenen Schmerzempfindungen und Schäden.
Die Klägerin begehrte unter Anrechnung der vom Versicherer des Beklagten geleisteten Zahlung von EUR 8.000,00 weitere EUR 7.000,00 (von gesamt EUR 15.000,--) an Schmerzengeld, sowie an Schadenersatz für Pflegebedarf EUR 2.170,00, für Haushaltshilfe EUR 2.310,00, für Behandlungskosten EUR 80,00, für Sachschäden EUR 734,80 (Schaden am Fahrrad, Zubehör und Fahrradkleidung), für den Schaden an der Brille EUR 540,00, für den Schaden an der Uhr EUR 499,99 sowie für die im Zuge der Behandlung zerschnittene Kleidung EUR 57,98, für unbelegte Nebenspesen EUR 70,00 sowie für Fahrtkosten EUR 1.046,64, insgesamt sohin EUR 14.509,41. Zu den Fahrtkosten brachte die Klägerin vor, dass ihr durch den Unfall erhebliche Fahrtkosten entstanden seien. Bei einem amtlichen Kilometergeld von EUR 0,42 ergebe sich ein Betrag in Höhe von EUR 1.046,64. Außerdem begehrte die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte für sämtliche zukünftigen, derzeit noch nicht bekannten Schäden aufgrund des Fahrradunfalles hafte. Das Alleinverschulden am Fahrradunfall treffe den Beklagten, der während der Fahrt mit dem Handy hantiert habe. Die Klägerin sei schwer am Körper verletzt worden und habe operiert werden müssen. Sie befinde sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Da die Klägerin nach wie vor unter den Folgen des Unfalles leide, seien mit hoher Wahrscheinlichkeit Spät- und Dauerfolgen und somit auch damit einhergehende Kosten zu erwarten. Die Klägerin habe daher ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er sei zum Zeitpunkt des Unfalles unmündig gewesen, sodass grundsätzlich eine Haftung ausscheide, eine solche sei nur in Ausnahmefällen möglich. Der Beklagte habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Er sei im Bereich einer Kurve durch die Sonne geblendet worden, weswegen er sein Fahrrad nach links verzogen habe, sodass es zur Kollision mit der Klägerin gekommen sei. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten bzw. dessen Eltern habe mitgeteilt, dass sie den Schaden dem Grunde nach anerkenne. Gemäß § 1310 ABGB sei zwar beim Vermögen des Schädigers auch auf eine Versicherung Rücksicht zu nehmen, allerdings sei die Haftung der Versicherung auf die vereinbarte Versicherungssumme beschränkt. Von der Haftpflichtversicherung sei ein Betrag von EUR 8.000,00 an die Klägerin bezahlt worden, womit sämtliche Ansprüche der Klägerin aus dem Unfall erledigt seien. Der bezahlte Betrag sei nicht auf Schmerzengeld gewidmet worden, sondern habe für alle Forderungen der Klägerin gedient. Die begehrten Fahrtkosten seien nicht nachvollziehbar. Bei einem Kilometergeld von EUR 0,42 hätte die Klägerin 2.492 km unfallkausal zurücklegen müssen. Dazu habe die Klägerin kein Vorbringen erstattet, weshalb ausdrücklich Unschlüssigkeit eingewendet werde. Die Klägerin habe sich zum Unfallszeitpunkt in einer Berufsunfähigkeitspension befunden und dürfte demnach körperlich und gesundheitlich eingeschränkt gewesen sein. Dem Beklagten seien keinesfalls sämtliche damit zusammenhängende Umstände, insbesondere bezüglich Pflege- und Haushaltshilfe, anzulasten. Derzeit nicht vorhersehbare Schäden könnten ausgeschlossen werden, weshalb das Feststellungsbegehren bestritten werde.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab. Es traf die auf den Seiten 5 bis 9 ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es, dass im konkreten Fall ein Schmerzengeld von EUR 5.000,00 gerechtfertigt sei. Der Zuspruch eines höheren Betrages komme keinesfalls in Betracht, weil die unfallkausal bestehenden Dauerfolgen der Klägerin geringfügig seien und der Eintritt von Spätfolgen überhaupt ausgeschlossen werden könnte. Der Klägerin seien insgesamt 30 Stunden an unfallkausalem Pflegebedarf und EUR 70,00 an erforderlicher Hilfestellung in der Haushaltsführung entstanden. Der dafür von der Klägerin geltend gemachte Stundensatz von EUR 20,00 sei allerdings bei weitem überhöht. Angemessen sei vielmehr ein Stundensatz von maximal EUR 17,00 für Pflege und ein Stundensatz von maximal EUR 15,00 für Hilfestellung in der Haushaltsführung, sodass sich ein gerechtfertigter Ersatz von höchstens EUR 510,00 für Pflege und ein gerechtfertigter Ersatz von höchstens EUR 1.050,00 für die Hilfestellung in der Haushaltsführung errechne. Dazu kämen noch ein gerechtfertigter Ersatz für den erlittenen Kleiderschaden in Höhe von EUR 57,88, allenfalls auch für den Radhelm in Höhe von EUR 20,00, die Fahrradreparaturkosten in Höhe von EUR 374,87, ein Zeitwertersatz für die Brille in Höhe von EUR 202,50, ein Zeitwertersatz für die Uhr in Höhe von EUR 50,00, Fahrtkosten in Höhe von EUR 350,00 (§ 273 ZPO), generelle Unkosten in Höhe von EUR 70,00 und Kosten für Heilbehandlungen und Medikamente in Höhe von EUR 80,00. Dies ergebe einen insgesamt zu ersetzenden Betrag von höchstens EUR 7.765,25. Unter Berücksichtigung der vom Beklagten bereits geleisteten Zahlung als Abgeltung für die der Klägerin aus dem Unfall entstandenen Gesamtschäden stehe der Klägerin kein weiterer Schadenersatz zu. Der Eintritt unfallkausaler Spätfolgen könne ausgeschlossen werden, sodass ein rechtliches Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung zu verneinen sei. Da sich das Feststellungsbegehren von vornherein als nicht berechtigt erwiesen habe, habe auch eine nähere Überprüfung des Unfallgeschehens unterbleiben können, zumal der Beklagte ohnehin seine gänzliche Haftung dem Grunde nach für das Leistungsbegehren anerkannt und sämtliche sich daraus ergebenden Ansprüche der Klägerin zur Gänze beglichen habe.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil in eine gänzliche Klagsstattgebung abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Verfahrensmangel
1.1. Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Klägerin die Nichteinholung eines neurologischen sowie eines augenärztlichen Gutachtens. Bei Einholung dieser Gutachten wären zusätzliche Schmerzperioden sowie weitere Dauer- bzw Spätfolgen feststellbar gewesen, sodass das Gericht zu einem weiteren Zuspruch von Schmerzengeld im Ausmaß von EUR 7.000,00, zumindest aber einem deutlich höheren Schmerzengeld gelangen und dem Feststellungsbegehren hätte stattgeben müssen.
Richtig ist, dass die Klägerin neben dem (eingeholten) unfallchirurgischen Gutachten die Einholung eines neurologischen Gutachtens sowie eines augenärztlichen Gutachtens beantragte (ON 8, 6 und 7).
Nach der Rechtsprechung fällt die Frage, ob außer einem bereits vorliegenden Gutachten noch weitere Gutachten aus demselben oder einem anderen Fachgebiet einzuholen gewesen wären, in die richterliche Beweiswürdigung, sodass sie nicht Gegenstand einer Mängelrüge, sondern einer Beweisrüge ist (RS0043320; RS0113643 [T4]; siehe zuletzt etwa 5 Ob 174/24k).
Ungeachtet dessen, dass die Klägerin keine den Anforderungen der Judikatur (siehe dazu RS0041835) entsprechende Beweisrüge ausführt, könnte im konkreten Fall in der Nichteinholung weiterer Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und der Augenheilkunde jedenfalls kein Fehler des Erstgerichts erkannt werden:
Das Erstgericht begründete die Nichteinholung des neurologischen Gutachtens damit, dass der unfallchirurgische Sachverständige nachvollziehbar habe darlegen können, dass allfällige neurologische Probleme der Klägerin jedenfalls in keinem unfallkausalen Zusammenhang stünden, sondern wenn, dann auf das bei der Klägerin bestehende Guillain-Barré-Syndrom zurückzuführen seien. Nachdem nur die unfallkausalen Verletzungen und Erkrankungen der Klägerin zu prüfen seien, habe die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie unterbleiben können (US 8). Dieser Begründung setzt die Berufung keine stichhaltigen Argumente entgegen. Die Klägerin trägt im Wesentlichen nur vor, dass aus ihrem Vorbringen die Notwendigkeit einer neurologischen Begutachtung des betroffenen Fingers zweifelsfrei hervorgehe. Damit lässt sie aber die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. E* außer Acht, der mit der Frage einer solchen Notwendigkeit ausdrücklich konfrontiert wurde.
So beschäftigte sich der Sachverständige nicht nur mit den behaupteten Gefühlsstörungen, zu denen er ausführte, dass keine konkreten medizinischen Unterlagen vorlägen, die diese Behauptung unterstützen oder begründen könnten, sondern hielt auch fest, dass allfällige „regelmäßige“ Schmerzen weder ärztlich dokumentiert noch in der Krankengeschichte nachgewiesen seien (ON 20.3., 3). Außerdem nahm der gerichtliche Sachverständige zur Frage des Bedarfs einer Begutachtung aus einem anderen Fachgebiet ausdrücklich Stellung. So führte er in seinem schriftlichen Gutachten aus, dass keine unfallkausalen Verletzungen vorgelegen seien, welche eine Begründung für die Einholung eines neurologischen Sachverständigengutachtens darstellen würden (ON 11, 17). Auch im Rahmen der mündlichen Erörterung blieb er bei dieser Meinung (ON 20.3, 4), die im Übrigen auch der Expertise des vom Beklagten beigezogenen Privatsachverständigen Dr. F* entspricht. Dieser vertrat in seinem Privatgutachten ebenfalls die Ansicht, dass aufgrund der erlittenen Verletzungen eine Einbeziehung eines Neurologen nicht notwendig sei (./4, 50). Weshalb diese übereinstimmenden Einschätzungen zweier Fachärzte für Unfallchirurgie unzutreffend sein sollten, führt die Berufung nicht aus. Sie nennt auch kein Beweisergebnis, das tatsächlich einen Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer neurologischen Begutachtung liefern würde.
Weshalb die Einholung eines augenärztlichen Gutachtens ausgehend von den Beweisergebnissen angezeigt gewesen sein sollte, bleibt in der Berufung, die nur auf den entsprechenden Beweisantrag verweist, offen. Eine solche Notwendigkeit scheidet aber schon angesichts der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen aus. Danach erlitt die Klägerin bei dem Fahrradunfall eine Schädelprellung, eine Prellung der Jochbogenregion rechts, eine Abschürfung im Bereich der Nasenregion, eine Abschürfung im Bereich der Kinnregion, eine Prellung der Schulterregion rechts, eine (sekundär infizierte) Wunde mit Fremdkörpereinsprengung im Bereich des Oberarms rechts, eine Prellung der Unterarmregion links, einen gedeckten (subkutanen) Strecksehnenriss im Bereich des Mittelfingerendgliedes rechts, eine Abschürfung im Bereich der Brustregion rechts und eine geringfügige Abschürfung im Bereich der Knieregion beidseits (US 5). Nach der weiteren ausdrücklichen Feststellung des Erstgerichts erlitt die Klägerin keine sonstigen unfallkausalen Verletzungen (US 5). Bereits ausgehend von diesen Feststellungen, die die Klägerin aber außer Acht lässt, liegt damit die von ihr behauptete Verletzung des rechten Augennervs nicht vor. Im Übrigen führte der unfallchirurgische Sachverständige überhaupt allgemein aus, dass Hinweise auf Diagnosestellungen aus anderen Fachgebieten nicht gegeben seien, sodass eine Begutachtung aus weiteren medizinischen Fachgebieten nicht erforderlich erschienen (ON 11, 17). In der Tagsatzung vom 24.02.2025 stellte der Sachverständige außerdem klar, dass eine Verletzung weder des Auges noch des Augapfels noch des Augenbereiches festzustellen oder objektivierbar sei (ON 20.3, 4).
Einen Verfahrensmangel zeigt die Klägerin daher nicht auf.
1.2. Als weiteren Verfahrensmangel beanstandet die Klägerin ihre unterbliebene Einvernahme. Darin liege eine vorgreifende Beweiswürdigung und ein Stoffsammlungsmangel. Ihre Einvernahme wäre dazu geeignet gewesen, die Unrichtigkeit des Urteils zulasten der Klägerin zu bewirken, weil „ihre Aussage zur Nachvollziehbarkeit der Fahrtkosten sowie zur Bestätigung der Unfallkausalität durch den Sachverständigen ausreichend beitragen hätte können“. Folglich hätte das Erstgericht feststellen können, dass die begehrten Fahrtkosten jedenfalls im Zusammenhang mit dem Unfall gestanden und auch notwendig gewesen seien.
Erkennbar strebt die Klägerin statt der vom Erstgericht als berechtigt erkannten Höhe von EUR 350,-- den vollen Ersatz der in Höhe von EUR 1.046,64 begehrten Fahrtkosten an.
Das Erstgericht stellte dazu fest, dass die Klägerin unfallkausal, insbesondere für die Anfahrt zu Behandlungen, einige Fahrten vornehmen musste. Allerdings konnte nicht festgestellt werden, welchen genauen Weg die Klägerin dabei zurückgelegt hat, und welche Kosten ihr dafür genau entstanden sind. Es stellte außerdem fest, dass die unfallkausalen Fahrtkosten unter Zugrundelegung des amtlichen Kilometergeldes von EUR 0,42 maximal EUR 350,00 betragen hätten (US 6). Begründend führte das Erstgericht aus, dass die Klägerin zweimal zu einer mündlichen Verhandlung geladen worden und beide Male ohne (ausreichende) Entschuldigung nicht erschienen sei. Zum relevanten Beweisthema der Fahrtkosten liege außerdem – worauf schon der Beklagte verwiesen habe - kein ausreichendes Vorbringen vor. Eine Parteienaussage sei aber von vornherein nicht geeignet, fehlendes Vorbringen zu ersetzen. Die handschriftlichen Aufzeichnungen Beilage ./F könnten in dieser Form nicht nachvollzogen werden, auch der unfallchirurgische Sachverständige habe die unfallkausale Erforderlichkeit einzelner Fahrten nicht konkret bestätigen können. Kosten für die Rechtsberatung, für den Weg zur Polizei und ähnliches könnten nicht als unfallkausaler Aufwand eingestuft werden. Die Klägerin leide an einer Grunderkrankung, die offenbar Behandlungen erforderlich mache und für neurologische Probleme verantwortlich sein dürfte, aber in keinem unfallkausalen Zusammenhang stehe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände gehe das Gericht gemäß § 273 ZPO davon aus, dass maximal ein Drittel der behaupteten Fahrtkosten, also ein Betrag von rund EUR 350,00, aufgrund des Unfalles der Klägerin erforderlich gewesen seien.
Ob die Beurteilung des Erstgerichts zutrifft, dass die Einvernahme der Klägerin deshalb habe unterbleiben können, weil sie sich nicht (ausreichend) entschuldigt habe, und ob das Vorbringen der Klägerin zu den Fahrtkosten ausreichend ist, kann aus den nachstehenden Erwägungen dahingestellt bleiben.
Die Berufungswerberin vermisst ihre Einvernahme ausschließlich zum Beweisthema „Fahrtkosten“. Davon, dass ihr durch den Unfall Fahrtkosten entstanden sind, geht das Erstgericht nun aber ohnedies aus (US 6). Zuletzt war der Antrag auf Parteieneinvernahme insbesondere auf den Beweis gerichtet, dass die in der Beilage ./F angeführten Fahrtkosten unfallkausal gewesen seien (ON 20.3, 7). Richtig hat bereits das Erstgericht darauf verwiesen, dass die Frage, ob die Fahrten unfallkausal erforderlich bzw medizinisch indiziert gewesen seien, letztlich aber nicht Gegenstand der Parteiaussage sein könnte. Dieser Beurteilung des Erstgerichtes (US 7) tritt die Berufung nicht erkennbar entgegen. Vielmehr geht die Berufungswerberin selbst davon aus, dass ihre Aussage allein die Unfallkausalität nicht hätte klären, sondern nur als weitere Grundlage für eine – offenbar gewünschte andere - Einschätzung des Sachverständigen hätte dienen können. Zur Beilage ./F und den darin ersichtlichen handschriftlichen Aufzeichnungen über den Zweck der Fahrten nahm der gerichtliche Sachverständige aber schon explizit Stellung. Er führte aus, dass sich medizinisch und sachverständigenseits nicht klar differenzieren lasse, ob diese Behandlungen ausschließlich unfallkausaler Genese oder Begründung gewesen seien oder ob hier nicht auch Behandlungen wahrgenommen worden seien, welche im Rahmen des bei der Klägerin anamnestisch bekannten Guillain-Barré-Syndrom stattgefunden hätten. Eine exakte Differenzierung sei nicht möglich (ON 20.3, 3). Nach dieser sachverständigen Einschätzung in der Tagsatzung vom 24.2.2025 erstattete die Klägerin kein weiteres Vorbringen. Bloße Angaben in der Parteienaussage könnten aber Prozessbehauptungen nicht ersetzen (RS0038037).
Selbst unter Berücksichtigung des von ihr erstatteten Vorbringens, dass ihr durch den Unfall erhebliche Fahrtkosten entstanden seien, wobei sich bei einem amtlichen Kilometergeld von EUR 0,42 ein Betrag von EUR 1.046,64 ergebe und selbst unter der Annahme, dass sie auch die Beilage ./F – wenngleich jedenfalls nicht ausdrücklich – zu ihrem Vorbringen erhoben hat (vgl zur ausnahmsweisen Durchbrechung des Grundsatzes, dass Urkunden kein Prozessvorbringen ersetzen können: RS0037915), ist damit aber nicht ersichtlich, welche in der Beilage ./F nicht schon erwähnten Tatsachen durch die Einvernahme der Klägerin hätten geklärt werden sollen, die dem Sachverständigen noch nicht zur Beurteilung standen und die eine andere Einschätzung des Sachverständigen zur unfallkausalen Notwendigkeit zur Folge haben könnten, selbst wenn die Klägerin sämtliche der in der Beilage ./F genannten Wegstrecken zu den dort genannten Zwecken zurückgelegt haben sollte. Es entspricht aber der Rechtsprechung, dass der Rechtsmittelwerber in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar darlegen muss, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse bei Unterbleiben des Verfahrensfehlers erzielt worden wären und wie sich diese auf die Sachverhaltsgrundlage ausgewirkt hätten (RS0043039 [T4 und T5]; 8 Ob 72/15v). Gegen die Anwendung des § 273 ZPO und die Betragsfestsetzung nach dieser Bestimmung wendet sich die Klägerin weder im Rahmen der Verfahrensrüge (RS0040282) noch im Rahmen der Rechtsrüge (RS0040341).
Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist daher nicht ersichtlich.
2. Rechtsrüge
In ihrer Rechtsrüge moniert die Berufungswerberin ausschließlich, dass ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes, wonach mehrere Dauerfolgen nachgewiesen worden seien, die Abgeltung der dauerhaften Beeinträchtigung aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen jedenfalls zu gering und unverhältnismäßig erscheine.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes hatte die Klägerin unfallkausal starke Schmerzen in der Dauer von 1,5 Tagen, mittelstarke Schmerzen in der Dauer von fünf Tagen und leichte Schmerzen in der Dauer von 25 Tagen zu erdulden, und zwar jeweils komprimiert auf den 24-Stunden-Tag (US 5). An unfallkausalen Dauerfolgen besteht eine reaktionslose OP-Narbe im Bereich des rechten Oberarms, eine Bewegungseinschränkung des rechten Mittelfingers, ein Streckausfall des Mittelfingerendgelenkes rechts und eine sogenannte Schwanenhalsdeformität im Bereich des rechten Mittelfingers (US 6).
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes ist der Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen (RS0031040). Richtig ist, dass auch die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, die damit verbundenen Unlustgefühle, der Heilungsverlauf und die Dauerfolgen, sowie die damit verbundenen seelischen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind (RS0031040 [T2]).
Tatsächlich hat das Erstgericht die festgestellten Dauerfolgen ohnedies berücksichtigt, ist aber davon ausgegangen, dass diese geringfügig seien (US 10). Weshalb diese Beurteilung, die auch als eine dem Tatsachenbereich zuzuordnende Ausführung gewertet werden kann (vgl RS0043110 [T2]), unrichtig sein sollte, zeigt die Berufung nicht konkret auf. Die in erster Instanz behaupteten andauernden regelmäßigen Schmerzen können aus dem festgestellten Sachverhalt nicht abgeleitet werden, insbesondere hat das Erstgericht abschließende Feststellungen zu den Schmerzen getroffen. Eine Kälteempfindlichkeit spiegelt sich in den (abschließenden) Feststellungen zu den Dauerfolgen ebenfalls nicht wider. Dass die Klägerin aufgrund der Dauerfolgen in irgendeiner Form beeinträchtigt wäre, etwa dass sie an der Teilnahme an bestimmten Lebensfreuden gehindert wäre, die sie vor dem Unfall genießen konnte und genossen hat (vgl RS0031054), behauptete sie ebenso wenig wie besondere ins Gewicht fallende seelische Beeinträchtigungen.
Die beiden von der Berufungswerberin für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidungen sind mit dem vorliegenden Fall nicht annähernd vergleichbar. In der Entscheidung 2 Ob 105/09v war bei dem zum Zeitpunkt des Unfalls erst vierzehnjährigen, sportlich aktiven Kläger eine Amputation eines Beines erforderlich. Auch die in 7 Ob 281/02b angesprochenen Dauerfolgen (unter anderem eine Querschnittslähmung) waren äußerst gravierend, sodass auch diese Entscheidung nicht einschlägig ist. Weshalb sich ansonsten das vom Erstgericht ausgemessene Schmerzengeld nicht innerhalb des von der Judikatur allgemein gezogenen Rahmens für die Bemessung im Einzelfall (vgl RS0031075) bewegen sollte, trägt die Berufung nicht vor. Gemessen etwa an der Entscheidung des OLG Innsbruck, 1 R 280/08y (veröff in Danzl , Das Schmerzengeld [online]), in der bei – doch als weitaus gravierender einzustufenden - Teilamputation des Endglieds des linken Mittelfingers Schmerzengeld in Höhe von EUR 4.000,-- (valorisiert [September 2025]: EUR 6.320,--) zuerkannt wurde, und an der Entscheidung des OLG Graz, 3 R 191/14d (veröff in Danzl , Das Schmerzengeld [online]), in der bei (unter anderem) einem Bruch der Basis des Endgliedes des 5. Fingers rechts mit Gelenksbeteiligung mit der Dauerfolge einer posttraumatischen Arthrose sowie Bewegungseinschränkung um etwa 50 % ohne Besserungserwartung Schmerzengeld in Höhe von EUR 2.800,-- (valorisiert [September 2025]: EUR 3.950,80) zugesprochen wurde, scheint das vom Erstgericht als berechtigt erkannte Schmerzengeld von EUR 5.000,-- jedenfalls angemessen.
Trotz formaler Bekämpfung der Klagsabweisung in vollem Umfang nimmt die Rechtsrüge, die sich ausschließlich auf das Schmerzengeld bezieht, auf die Beurteilung der übrigen Positionen des Leistungsbegehrens sowie des Feststellungsbegehrens durch das Erstgericht nicht Bezug und legt zu diesen Ansprüchen auch im Ansatz nicht dar, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache insoweit unrichtig erscheint, sodass darauf nicht mehr einzugehen war (RS0043605; vgl RS0043352 [insb T10, T23]).
Der Berufung war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 51 ZPO.
Der Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes (zusammenzurechnendes Leistungs- und Feststellungsbegehren: RS0042923) beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO und orientiert sich an der unbedenklichen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin.
Die Revision ist nicht zulässig. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung war nicht zu beantworten. Insbesondere ist die Höhe des angemessenen Schmerzengeldes einzelfallbezogen zu beurteilen, sodass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RS0042887 [T8]).
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