Rückverweise
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug infolge Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 24. September 2025, GZ **-11, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems an der Donau eine mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 21. November 2024, AZ **, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 2, 15 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 4 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren bei urteilsmäßigem Strafende am 7. Mai 2027.
Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2 StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 7. November 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 7. Mai 2026 erfüllt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 11) wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag der Verurteilten auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich unmittelbar nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobene (ON 12 S 1), zu ON 13 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2) und der Ausreise keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Nach Abs 2 leg cit ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Generalpräventive Gründe, die einem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug vor Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Freiheitsstrafe entgegenstehen, sind dann anzunehmen, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Diese Aspekte müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein (vgl Pieber in Höpfel/Ratz , WK² StVG § 133a Rz 18; Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 46 Rz 16, 18).
Die Anlassverurteilung erfolgte unter anderem deshalb, weil A* gemeinsam mit Komplizen in zahlreichen Angriffen gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und mit dem Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung Motorräder, Fahrräder, E-Bikes sowie andere fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von deutlich über 5.000 Euro überwiegend durch Einbruch wegnahm bzw wegzunehmen versuchte. Darüber hinaus leistete er am 7. Mai 2024 Widerstand gegen die Staatsgewalt, indem er mit einem Pkw auf einen Polizeibeamten zufuhr und versuchte, einen überholenden Streifenwagen auf nasser Fahrbahn abzudrängen.
In dieser oftmaligen planvollen Begehung von mehrfach qualifizierten Diebstählen sowie der massiven Widerstandshandlung liegen aber resultierend aus dem daraus erhellenden hohen Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert genau jene gewichtigen Umstände vor, die sich aus Sicht der Allgemeinheit von regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben.
Sohin verbietet sich ein vorläufiges Absehen vom Strafvollzug gemäß § 133a StVG vor Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe aus generalpräventiven Erwägungen.
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