Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. September 2025, GZ **-6, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering in der Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests Freiheitsstrafen von insgesamt vier Monaten und zwei Wochen, und zwar eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, die über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 6. Februar 2024, AZ **, wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB verhängt wurde und die mit diesem Urteil widerrufene, zunächst bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Wochen, die über ihn mit Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 22. Juni 2020, AZ **, wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB verhängt wurde.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 2. Jänner 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung sowohl nach Verbüßung der Hälfte als auch von zwei Dritteln der Strafzeit werden am 21. November 2025 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 6) versagte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten zu beiden Stichtagen aus spezialpräventiven Erwägungen.
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (ON 8), die nicht berechtigt ist.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
In Übereinstimmung mit dem Erstgericht stehen einem solchen Vorgehen jedoch spezialpräventive Vorbehalte entgegen. So weist die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers insgesamt vier Vorstrafen auf, die allesamt wegen Vermögensdelikten erfolgten. Dem Rechtsmittelwerber wurden bereits mehrere bedingte Strafnachsichten gewährt, die er jedoch nicht für sich zu nutzen wusste, sondern sich vielmehr jeweils erneut zu weiterer einschlägiger Delinquenz verstand, zuletzt im raschen Rückfall und innerhalb mehrerer offener Probezeiten rund ein halbes Jahr nach seiner Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 22. März 2023. Diese kriminelle Beharrlichkeit des A* und seine daraus erhellende Sanktionsresistenz sprechen gegen die Annahme, er werde nunmehr durch eine bedingte Entlassung (auch) iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Eine Gesamtwürdigung all dieser angesprochenen Aspekte lässt demnach die dem Rechtsmittelwerber zu erstellende Kriminalprognose negativ ausfallen, woran dessen Wohn- und Arbeitsmöglichkeit nach der Haft (vgl ON 2.2) ebenso wenig wie die ordnungsgemäße Führung (ON 2.1) oder die Beteuerungen künftigen Wohlverhaltens mangels ausreichenden Gegengewichts zu den oben dargestellten spezialpräventiven Vorbehalten etwas zu ändern vermögen.
Da der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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