Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 3. Oktober 2025, GZ **-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein zwei wegen § 12 dritter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 1, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG, § 15 StGB; §§ 288 Abs 1, 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1, 15, 299 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von fünf Jahren und sechs Monaten.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 20. Dezember 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit dem 20. März 2024, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 20. Feber 2025 vor.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 begehrte der Strafgefangene die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach „§ 46 Abs 2 StGB“. Im Wesentlichen brachte er vor, während seiner Jugendjahre nach Österreich gelangt zu sein und die Kontrolle „über sich und seinen Drogen-Konsum“ verloren zu haben. Er sei „massiv an Suchtgift gewöhnt“ und „selbst bester Kunde“ gewesen. Im Rahmen des Strafvollzuges habe er das Unrecht seiner Taten eingesehen und die seinen Taten zugrunde liegende Suchtproblematik erkannt. Er verfüge über eine „interaktive familiäre Situation“ und weise ein aussichtsreiches Entlassungs-Setting auf (ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Gründen unter Verweis auf das getrübte Vorleben, das bereits zuvor verspürte Haftübel, das hausordnungswidrige Vollzugsverhalten und die evidente Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen und Rechtswohltaten ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 19.2). Zusätzlich zum Antragsvorbringen betont die Beschwerde, es sei dem Verurteilten seit der letzten Entscheidung über seine bedingte Entlassung gelungen, wesentliche „Faktoren zu etablieren“, die seine Resozialisierung sicherstellen würden. Insbesondere habe er in der Haft eine modulare Lehrausbildung absolviert. Bei den allesamt länger zurückliegenden Ordnungswidrigkeiten, welche er sich während aufrechten Vollzuges zuschulden kommen lassen habe, handle es sich weder um Gewaltakte, noch hätten diese in irgend einer Weise mit Suchtgift zu tun. Gewährte Vollzugslockerungen und Ausgänge habe er zwischenfallslos absolviert. Der Verurteilte habe „nun erstmal derart lange das Haftübel für eine nicht unerhebliche Dauer verspürt“, wodurch er intensive „Eindrücke“ gewonnen habe. Weder der soziale noch der psychologische Dienst brächte Aspekte vor, die einer bedingten Entlassung entgegen stehen würden.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe soll der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17).
Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass beim Verurteilten (der im Übrigen im bisherigen Verfahren mehrfach mit einer fast gleich lautenden anderen Person verwechselt wurde, siehe etwa ON 1.3) erhebliche Bedenken gegen eine positive Verhaltensprognose sprechen:
Zunächst wurde der Strafgefangene im Jahr 2006 wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe verurteilt (Punkt 1. der Strafregisterauskunft ON 10). Die erste seiner nunmehr gesamt drei Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz reicht in das Jahr 2010 zurück, wobei dem Strafgefangenen bereits die Rechtswohltat der teilweise bedingten Nachsicht zuteil wurde (Punkt 2. der Strafregisterauskunft ON 10). Dies konnte den Strafgefangenen nicht vom Rückfall in die Suchtmitteldelinquenz abhalten, sodass er im August 2019 unter anderem wegen § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde, wobei ein Teil in der Dauer von 16 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde (Punkt 3. der Strafregisterauskunft ON 10). Trotz bedingter Entlassung aus dem unbedingten Teil jener Freiheitsstrafe setzte der Verurteilte binnen (mehrfacher) offener Probezeit die vollzugsgegenständlichen Handlungen, wodurch die Wirkungslosigkeit der bisher ergriffenen staatlichen Sanktionen klar zum Ausdruck kommt.
Weder lassen sich die behauptete Suchtmittelgewöhnung des Verurteilten, noch wie auch immer geartete ernsthafte Gegenmaßnahmen aus dem vorliegenden Akt ableiten. Schließlich liegt der Anlassverurteilung des Landesgerichts Linz vom 10. Dezember 2021 zusammengefasst die grenzüberschreitende Ein- und Ausfuhr von Kokain in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, transportiert mit speziell präparierten Rollkoffern und Schlüsselanhängern, zugrunde. Gegenüber dem psychologischen Dienst der Justizanstalt Stein bezeichnete sich der Verurteilte selbst als „nicht süchtig“. Seiner Angabe, nach der Haft eine Suchttherapie absolvieren zu wollen, entnahm der psychologische Dienst keine intrinsische Motivation. Vielmehr berichtet er von „dissozialen Anteile[n] in den Gesprächen“ mit A* (ON 8).
Wohl konnte der Strafgefangene dem sozialen Dienst der Justizanstalt Stein das Vorliegen eines sozialen Empfangsraums durch Bestätigungen über Wohn und Arbeitsmöglichkeiten bescheinigen (ON 9). Seine während des Strafvollzuges begonnene modulare Lehrausbildung im B* wurde allerdings infolge eigenmächtiger Dienstplanänderung terminiert. Dass der Verurteilte nunmehr in der Anstaltsgärtnerei beschäftigt ist, vermag seine Zukunftsprognose daher nur in sehr geringem Ausmaß zu verbessern (ON 6, 2).
Im Hinblick auf die Dauer der Inhaftierung ist nicht davon auszugehen, dass der Strafgefangene die von ihm im Hauptverfahren zu AZ ** des LG Linz angegebenen Schulden in der Höhe von 30.000 Euro (US 11) bereits tilgen konnte. Unzweifelhaft ist daher ein Anreiz für die Begehung neuerlicher strafbarer Handlungen mit (unrechtmäßiger) Bereicherung gegeben.
Dem Umstand, dass dem Strafgefangenen seit März 2023 die Wohltat gelockerten Vollzugs zuteil wird, kann im Hinblick auf die mehrmonatige Entziehung dieses Status keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden (ON 6, 2).
Die zahlreich und auch in jüngster Zeit über den Verurteilten verhängten Ordnungsstrafen (ON 11 bis 14) sprechen für eine nicht außer Acht zu lassende Resozialisierungsresistenz.
Zusammengefasst werden die aufgezeigten massiven Bedenken weder durch die Beteuerung einer Persönlichkeitsveränderung durch den Strafgefangenen, noch durch das prinzipielle Vorhandensein eines sozialen Empfangsraums nach der Haftentlassung zerstreut. Auch unter Berücksichtigung allfälliger unterstützender Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB kommt eine bedingte Entlassung selbst nach Vollzug von zwei Dritteln der Freiheitsstrafen daher nicht in Betracht.
Da aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen war, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte ( Pieber in Höpfel/Ratz , WK 2 StVG § 152a Rz 1), konnte die Anhörung zu Recht unterbleiben.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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