Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 30. September 2025, GZ ** 9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene afghanische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Sonnberg teils nach Widerruf einer bedingten Strafnachsicht wegen §§ 83 Abs 1; 107a Abs 1 und Abs 2 Z 1; 127, 128 Abs 1 Z 5; 133 Abs 1; 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Z 3, Abs 2, 148 zweiter Fall; 148a Abs 1; 223 Abs 2, 224; 224a; 229 Abs 1; 241e Abs 3 StGB verhängte Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zwei Jahren und acht Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 1. Oktober 2026.
Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 1. Juni 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 11. November 2025 erfüllt sein (ON 2, 5).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen ab.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig erhobene (ON 8), zu ON 10.2 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von begleitenden Maßnahmen nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Zutreffend ging das Gericht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung derzeit nicht vorliegen.
Mit seit 14. September 2022 rechtskräftigem Abwesenheitsurteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Juni 2022, AZ **, wurde A* wegen eines im Versuchsstadium verbliebenen, wertqualifizierten Versicherungsbetrugs, des Gebrauchs einer falschen ausländischen öffentlichen Urkunde zum Nachweis seiner Identität und der Veruntreuung von 400 Euro zu einer bedingt nachgesehenen (anlässlich seiner neuerlichen Verurteilung widerrufenen) Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt (ON 5).
Bereits im April 2023 setzte er sein inkriminiertes Verhalten fort, indem er in zwei Angriffen einen schweren Diebstahl beging, ein unbares Zahlungsmittel und Urkunden unterdrückte, gewerbsmäßig in einer Vielzahl von Angriffen teils unter Verwendung falscher Urkunden Betrügereien in Bezug auf einen 100.000 übersteigenden Gesamtschaden verübte, falsche oder verfälschte besonders geschützte Urkunden besaß, in einem Fall mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung beeinflusste, das ihm von seinem Dienstgeber zur Verfügung gestellte Mobiltelefon veruntreute und seine Ex Lebensgefährtin B* am Körper verletzte und widerrechtlich beharrlich auf eine Weise, die geeignet war, sie in einer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, verfolgte (ON 6).
In der Vielzahl und Bandbreite der seit dem Jahr 2021 verwirklichten strafbaren Handlungen manifestiert sich nicht nur eine hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers, sondern auch seine ausgeprägte Ignoranz gegenüber staatlichen Sanktionen, die der für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegenstehen.
Diesem negativen Persönlichkeitskalkül vermochte der Strafgefangene, dem es nicht einmal in Haft gelang, sich ordnungsgemäß zu verhalten (Verhängung einer Geldbuße wegen positiven Drogentests, ON 7), mit der Beteuerung, seine Lebenseinstellung grundlegend geändert zu haben, und dem Hinweis auf in Haft erfolgreich absolvierte Fortbildungen sowie das (unbelegte) Bestehen einer Arbeitsmöglichkeit, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
Da nicht zuletzt auch wegen der noch nicht hinreichend langen therapeutischen Behandlung der – vom Beschwerdeführer negierten (ON 10.2, 2) – Suchtproblematik (ON 2, 2) eine Erprobung des Verhaltens des Strafgefangenen im gelockerte Vollzug bisher unterblieb, stehen derzeit auch keine begleitenden Maßnahmen zur Verfügung, die geeignet wären, die Gefahr einer neuerlichen Delinquenz des Strafgefangenen verlässlich zu minimieren.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach- und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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