Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 13. Oktober 2025, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene deutsche Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Krems eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. April 2025, AZ **, wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit errechnetem Strafende am 16. September 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 16. Dezember 2025 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 16. März 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2), jedoch entgegen jener des Anstaltsleiters, der keine Einwände gegen eine solche erhoben hatte (ON 3 S 3), – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 9).
Dagegen richtet sich seine unmittelbar nach Beschlussbekanntgabe erhobene (ON 10 S 1), in Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 2 StGB ist ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet (einschließlich der vollzugsgegenständlichen) zwei Verurteilungen auf (ON 4). Zunächst wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Jänner 2021, AZ **, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die – zur Gänze – bis 9. September 2022 vollzogen wurde. Von diesem zweijährigen Strafvollzug offenbar völlig unbeeindruckt verstand er sich sodann im Zeitraum März bis Mai 2024 wiederum dazu, in 15 Angriffen schwere gewerbsmäßige Betrügereien mit einem Gesamtschaden von 16.500 Euro zu begehen, woraus die vollzugsgegenständliche Verurteilung resultiert. Überdies weist er in seinem Heimatland bereits zahlreiche, bis ins Jahr 2004 zurückreichende und großteils wegen Delikten gegen fremdes Vermögen erfolgte Verurteilungen auf (ECRIS-Auskunft ON 6), wobei ihm nicht nur bereits mehrmals – teils unter Erteilung von Weisungen bzw Anordnung von Bewährungshilfe - die Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht zu Gute kam (vgl insbesondere Verurteilungen 1, 4, 8 und 12), sondern er auch zumindest zwei Mal bedingt aus Freiheitsstrafen entlassen wurde (vgl „Verurteilungen“ 13 und 15).
Die neuerliche Straffälligkeit trotz bereits gewährter Resozialisierungschancen (mehrere bedingte Strafnachsichten, zumindest zwei bedingte Entlassungen) sowie des zuletzt verspürten zweijährigen Haftübels steht der gesetzlich geforderten Annahme, Feindura werde durch die bedingte Entlassung (selbst unter Auferlegung von – schon bisher nicht deliktsverhindernd wirkenden - Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten, klar entgegen und lässt die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu. Das Bestreben des Strafgefangenen, wieder bei seinen Eltern in Deutschland Wohnsitz zu nehmen, seinem Sohn „ein besserer Vater [zu] sein“ und wieder Arbeit zu finden (ON 2 S 1 f), vermag daran nichts zu ändern.
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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