Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 14. Oktober 2025, GZ **-4.1, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg eine mit Urteil des Landesgerichts Linz zu AZ ** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 und 2a, 148 zweiter Fall, 15 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren mit dem errechneten Strafende am 17. Juni 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB werden am 17. Dezember 2025 vorliegen, zwei Drittel der Strafzeit werden am 17. Juni 2026 verbüßt sein.
Der Verurteilung liegt (zusammengefasst) zugrunde, dass A* und B* im Zeitraum April bis Anfang Juni 2024 in ** und andernorts als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung im Zusammenwirken mit weiteren Mittätern mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz nachgenannte Geschädigte durch Täuschung über Tatsachen zur Übergabe von Bargeld verleitet bzw. zu verleiten versucht haben, wodurch ein 5.000 Euro übersteigender Schaden entstand, wobei sie in der Absicht handelten, sich durch wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und zwar
I. Verfügungsberechtigte der C* GmbH zur Übergabe von Bargeld in Höhe von insgesamt 50.320 Euro, wobei es hinsichtlich 2.750 Euro beim Versuch geblieben ist, indem sie Mag. DI D* E* und dessen Tochter DI F* E* (Geschäftsführer bzw. Prokuristin der C* GmbH) vorspiegelten, die genannte Firma sei für ein großes öffentliches Sanierungsprojekt von Wohnungsbauten in G* als Auftragnehmerin ausgewählt worden und seien nunmehr zur Finalisierung der Auftragsvergabe entsprechende Gebühren zu entrichten,
II. DI H* zur Übergabe von Bargeld in Höhe von insgesamt 7.780 Euro, indem sie ihm vorspiegelten, er sei für ein großes öffentliches Sanierungsprojekt für Wohnhausbauten in G* als Architekt vorgesehen und seien nunmehr zur Finalisierung der Auftragsvergabe entsprechende Gebühren zu entrichten.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) – den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit aus generalpräventiven Erwägungen ab (ON 4.1).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5) mit dem Monitum, dass die seiner Anlassverurteilung zugrunde liegenden Taten den in § 133a Abs 2 StVG genannten Schweregrad nicht erreichen.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss insbesondere die hier maßgebliche Norm des § 133a StVG, das über A* unbefristet verhängte Aufenthaltsverbot (ON 5) und seine Bereiterklärung, dieser Ausreiseverpflichtung nachzukommen (ON 2.2), damit die wesentliche Sach- und Rechtslage treffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl 12 Os 137/07z; RIS-Justiz RS0098568).
Zwar erklärte sich der Strafgefangene bereit, seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund des Aufenthaltsverbotes unverzüglich auf eigene Kosten nachzukommen und sind auch keine (tatsächlichen) Umstände ersichtlich, die seiner Ausreise entgegenstehen würden, jedoch erweist sich das erstrichterliche Kalkül, wonach das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen (hier) Aufenthaltsverbotes nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit an generalpräventiven – in der Schwere der Anlasstaten gelegenen – Gründen (§ 133a Abs 2 StVG) scheitert, als zutreffend.
Mag bzw. mögen – der Argumentation des Beschwerdeführers folgend – auch „die Schadenshöhe“ „nicht außergewöhnlich hoch“ sein bzw. die Geschädigten „keine alten und hilflosen Personen sein, deren Ersparnisse durch Vorspielen falscher Tatsachen vereinnahmt werden sollten“, und wurde „auch nicht mit Angst der Opfer operiert, wie dies in den letzten Monaten vielfach, insbesondere im Zuge von Telefonanrufen, Vortäuschen von Unfallgeschehen, etc. der Fall war“, ist dem Erstgericht darin beizupflichten, dass sich die Gesamtumstände der Tat, vornehmlich die Vorspiegelung der Existenz eines seitens der Europäischen Union geförderten Projekts zur Sanierung von Wohnungsgebäuden in der Slowakei und der Auswahl der Geschädigten als Auftragnehmer, die Vorlage falsifizierter Unterlagen (wie etwa eine Beratungs- und Geheimhaltungsvereinbarung im Auftrag der slowakischen Regierung) und die Mitwirkung weiterer sich als Juristen, Staatssekretäre, Leibwächter, Chauffeure und Assistenten gerierender Mittäter an den akribisch geplanten, gemeinsame Treffen im Ausland beinhaltenden, damit aufwendig organisierten und professionell begangenen Tatangriffen, im Verein mit dem Umstand, dass die hier maßgebliche Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB um das mehr als 11-fache überschritten wurde, aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig auftretenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens nach § 146, 147 Abs 2 und 2a, 148 zweiter Fall StGB abheben.
Ein zu stark verkürzter Strafvollzug würde das Vertrauen der Bevölkerung in die Effektivität des Strafrechts erschüttern und dazu führen, dass Personen aus dem Umfeld des Strafgefangenen mit einem frühestmöglichen Absehen vom weiteren Strafvollzug rechnen, wodurch die Hemmschwelle zur Straffälligkeit leichter überwunden würde, als bei einem die Proportionen von Schuldgehalt und Strafhöhe wahrenden Strafvollzug. Es bedarf daher zufolge der Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs, um die generelle Normtreue der Bevölkerung zu festigen (positive Generalprävention) und der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (negative Generalprävention).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden