Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 6. Juni 2025, GZ **-26.5, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin HR Mag. Riener sowie des Verteidigers Mag. Amir Ahmed, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung am 6. November 2025 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen Privatbeteiligtenzuspruch an B* und eine teilweise Verweisung des Genannten mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 15, 84 Abs 4) StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 287 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er sich am 8. Februar 2025 in **, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol, nämlich den Konsum mehrere alkoholischer Getränke wie insbesondere „Jägermeister“, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch eine Handlung begangen, die ihm außer diesem Zustand als Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB zugerechnet würde, „indem er B* vorsätzlich am Körper verletzte und dadurch eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB) des Genannten herbeizuführen versuchte, indem er dem Genannten mit einer Glasflasche gegen den Kopf schlug, wodurch dieser Schnittwunden an der rechten Wange und am rechten Ohr erlitt“.
Bei der Strafbemessung wertete die Erstrichterin keinen Umstand erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, das reumütige Geständnis und die Schadensgutmachung „im beträchtlichen Ausmaß, nämlich von EUR 1.000,00“.
Gegen dieses Urteil richten sich die unmittelbar nach dessen Verkündung wegen Nichtigkeit und Strafe angemeldete (ON 26.4 S 36) und fristgerecht in diesen Punkten ausgeführte Berufung des Angeklagten (ON 29.3), welche auch als solche gegen den Ausspruch über die Schuld zu betrachten ist (§ 467 Abs 3 StPO iVm § 489 Abs 1 StPO), sowie die rechtzeitig angemeldete (ON 1.27) und fristgerecht zum Nachteil des Angeklagten ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe (ON 28).
Zur – zunächst zu behandelnden ( Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9) – Berufung wegen Schuld ist vorweg festzuhalten, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Ausgehend von diesen Erwägungen begegnet die Beweiswürdigung der Erstrichterin keinen Bedenken, zumal diese nach einer erschöpfenden Beweisaufnahme, Einbeziehung des von allen in der Hauptverhandlung Vernommenen gewonnenen persönlichen Eindrucks und unter Würdigung aller wesentlichen Ergebnisse des Beweisverfahrens nachvollziehbar darlegte, wie sie zu ihren, für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht gelangte.
So konnte sie die Konstatierungen zum Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausches zum Tatzeitpunkt bedenkenlos auf die als schlüssig und nachvollziehbar erachtete Expertise des medizinischen Sachverständigen Dr. C* (ON 26.4 S 27 ff) stützen, wobei sie in ihre Erwägungen auch in überzeugender Weise die Verantwortung des Angeklagten und die Angaben der vernommenen Zeugen miteinbezog (US 5 f). Dass der Angeklagte bei Einhaltung der objektiv gebotenen und ihm subjektiv möglichen sowie zumutbaren Sorgfalt im Zuge des Alkoholkonsums mit der Möglichkeit rechnen musste, dadurch voll berauscht zu werden (US 3 f; vgl RIS-Justiz RS0095959), erschloss die Erstrichterin wiederum in nicht zu beanstandender Weise aus dem äußeren Geschehensablauf, seiner geständigen Verantwortung sowie der allgemeinen Lebenserfahrung (US 7 f).
Die Feststellungen zur vom Angeklagten nicht bestrittenen Rauschtat selbst (US 4), also der objektiven Strafbarkeitsbedingung des § 287 Abs 1 StGB ( Plöchl, WK² StGB § 287 Rz 10 und Rz 25 mwN), gründete die Erstrichterin wiederum mit ausführlicher und lebensnaher Begründung insbesondere auf die Angaben des Opfers, bezog in ihre Erwägungen aber auch in nachvollziehbarer Weise weitere Verfahrensergebnisse (insbesondere jene zu den Verletzungsfolgen) mit ein (US 6 f). Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Bezug auf die Rauschtat (US 4) wurden von der Erstrichterin letztlich empirisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen, insbesondere dem Versetzen eines wuchtigen Schlages in das Gesicht mit einer Glasflasche (US 8), abgeleitet (vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
In einer Gesamtschau hat auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Berufung wegen Schuld anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen (RIS-Justiz RS0124801, RS0116823). Diesen Kriterien wird die Berufung nicht gerecht, weil sie nicht darlegt, weshalb unter Berücksichtigung der bereits früheren Diversionserledigungen (vgl US 10) fallbezogen dennoch eine diversionelle Maßnahme geboten (gewesen) sein sollte (vgl Schroll, WK-StPO § 198 Rz 39; 14 Os 70/18b; 12 Os 61/15k). Denn ausgehend davon, dass in Bezug auf den Angeklagten (zuletzt) am 15. Mai 2023 gemäß § 38 Abs 3 SMG – nach zweijähriger Probezeit – eine endgültige Verfahrenseinstellung erfolgte (US 10 iVm ON 25), er sich durch selbige aber nicht von Delinquenz abhalten ließ, ist nunmehr eine Bestrafung geboten, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
Zu den Berufungen wegen Strafe ist vorweg festzuhalten, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe nach § 32 StGB die Schuld des Täters ist. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Voranzustellen ist weiters, dass beim vorliegenden Delikt der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB (auch) jene Milderungs- und Erschwerungsgründe zu berücksichtigen sind, die die Rauschtat betreffen ( Eder-Rieder, SbgK § 287 Rz 76 mwN).
Davon ausgehend sind die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe zunächst – worauf die Staatsanwaltschaft zutreffend hinweist – zum Nachteil des Angeklagten dahin zu ergänzen, als die Begehung der Rauschtat unter Einsatz einer Waffe, nämlich einer Glasflasche (vgl RIS-Justiz RS0093928 [T40, T58, T70]), zusätzlich erschwerend wirkt (§ 33 Abs 2 Z 6 StGB). Denn beim Delikt des § 287 Abs 1 StGB handelt es sich um eine sonstige strafbare Handlung im Sinne des § 33 Abs 2 StGB (vgl dazu Riffel, WK² StGB § 33 Rz 34/1), die vorliegendenfalls unter Anwendung von Gewalt begangen wurde. In casu versetzte sich der Angeklagte (ausgehend von den Feststellungen) jedoch (lediglich) fahrlässig in den die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch (US 3 f; vgl RIS-Justiz RS0095959), weswegen eine (zusätzliche) Anwendung des § 39a StGB, der die Begehung einer vorsätzlichen strafbaren Handlung zur Voraussetzung hat (Leukauf/Steininger/ Tipold, StGB 5 § 39a Rz 4), - der weiteren Ansicht der Anklagebehörde zuwider - nicht in Betracht kommt.
Demgegenüber wirkt der Umstand, dass das „verdeckte“ Delikt beim Versuch blieb, zusätzlich mildernd (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB; RIS-Justiz RS0091312).
Zudem kommt dem Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 14 StGB nunmehr - aufgrund einer nach der erstinstanzlichen Verurteilung geleisteten weiteren Zahlung von 300 Euro an die Vertreterin des Opfers (ON 29.2) – etwas größeres Gewicht zu.
Der Umstand, dass „der Angeklagte sich mit dem Opfer in der HV versöhnt hat“ (ON 26.4, S 16f), stellt fallbezogen hingegen entgegen der Ansicht des Angeklagten keinen zusätzlich ins Gewicht fallenden Milderungsgrund dar (vgl 15 Os 45/04), war aber im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen zu berücksichtigen.
Bei objektiver Abwägung der solcherart sowohl zum Vor- als auch zum Nachteil des Angeklagten ergänzten Strafzumessungslage erweist sich (auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der Begehung der Rauschtat) im Sinne des § 32 StGB die - bei einem vorliegenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe - verhängte, mit etwas weniger als einem Viertel der Strafobergrenze ausgemessene Sanktion durchaus als schuld- und tatangemessen sowie generalpräventiven Erwägungen gerecht werdend, sodass für eine Korrektur des Strafausspruchs in keine Richtung Notwendigkeit besteht.
Einer Anwendung des § 37 Abs 1 StGB standen fallbezogen mit Blick auf die sich aus der (unter Verwendung einer Waffe begangenen) Rauschtat ergebenden Persönlichkeit des Angeklagten – seiner Ansicht zuwider - spezialpräventive Erwägungen entgegen.
Der bisher ordentliche Lebenswandel des Angeklagten rechtfertigt jedoch in Zusammenhalt mit seiner Verantwortung die Annahme, die bloße Androhung der Vollziehung der verhängten Freiheitsstrafe werde genügen, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Da auch generalpräventive Hindernisse einer Anwendung des § 43 Abs 1 StGB fallkonkret nicht entgegenstehen, war die bereits durch das Erstgericht ausgesprochene – von der Staatsanwaltschaft zudem grundsätzlich nicht kritisierte – bedingte Nachsicht nach § 43 Abs 1 StGB beizubehalten.
Soweit die Anklagebehörde letztlich die Erteilung einer Weisung und die Anordnung von Bewährungshilfe anstrebt, ist festzuhalten, dass dem Berufungsgericht diesbezüglich keine Kompetenz zukommt ( Ratz, WK-StPO § 295 Rz 12; RIS-Justiz RS0086098 [insb T5]). Über einen allfälligen diesbezüglichen Antrag wird daher das Erstgericht zu befinden haben.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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