Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. April 2025, GZ **-90.1, sowie über dessen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anmeldung der Berufung nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht bewilligt .
Die Berufung wird zurückgewiesen .
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. April 2025 (ON 90.1) wurde der – in der Hauptverhandlung nicht durch einen Verteidiger vertretene (ON 90.2 S 1) – A* der Vergehen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3, 15 StGB und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Im Anschluss an die Verkündung des Urteils erbat der Angeklagte nach Rechtsmittelbelehrung drei Tage Bedenkzeit (ON 90.2 S 21).
In seinem an die „Teamassistenz1 LG Strafsachen Wien“ gerichteten E-Mail vom 17. April 2025 erklärte er, gegen das genannte Urteil „Berufung sowie Nichtigkeitsbeschwerde“ zu erheben (ON 91).
Nachdem dem Angeklagten nach Vorlage seiner am 18. September 2025 persönlich beim Erstgericht eingebrachten Rechtsmittelausführung (ON 95) am 1. Oktober 2025 die Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft, die eine Zurückweisung der Berufung wegen unzulässiger Anmeldung mittels E-Mail beantragte, zur Äußerung zugestellt worden war (Zustellnachweis zu ON 4 des Bs-Akts), überreichte er – soweit hier relevant – am 6. Oktober 2025 beim Berufungsgericht persönlich ein als „Ergänzungsschrift“ bezeichnetes Schreiben, in dem er (unter anderem) behauptete, die Erstrichterin habe in der Hauptverhandlung ausdrücklich bestätigt, dass eine Rechtsmittelanmeldung per E-Mail zulässig sei. Wochen später habe sie dies telefonisch bekräftigt und versichert, dass seine Rechtsmittel ordnungsgemäß angemeldet und „im Urteil vermerkt“ seien (ON 5 des Bs-Akts). Wenngleich der Angeklagte in seinen weiteren Ausführungen darauf beharrte, die Anmeldung einer Berufung per E-Mail sei zulässig, ist seine Eingabe als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsanmeldefrist zu verstehen.
Zum Zulässigkeitserfordernis rechtzeitiger Rechtsmittelanmeldung:
Das Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Landesgerichts als Einzelrichter (§ 489 Abs 1 StPO) kann – vom Fall der mündlichen Anmeldung in der zum Urteil führenden Gerichtssitzung (§ 467 Abs 4 iVm § 489 Abs 1 StPO) abgesehen – gemäß § 84 Abs 2 erster Satz StPO (mangels abweichender Regelung in § 466 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO) nur schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) angemeldet (und ausgeführt [§ 467 Abs 1 iVm § 489 Abs 1 StPO]) werden.
Demzufolge lief – mit Blick auf die mündliche Verkündung des Urteils am Dienstag, 15. April 2025 – die Frist für die Berufungsanmeldung am Freitag, 18. April 2025, 24.00 Uhr ab.
Da E-Mails keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs darstellen (§ 6 ERV 2021), ist die Anmeldung der Berufung per E-Mail unzulässig (dazu eingehend 14 Os 51/12z; RIS-Justiz RS0127859; Murschetz in Fuchs/Ratz , WK StPO § 84 Rz 12). Somit ist die per E-Mail eingebrachte Anmeldung der Berufung durch den Angeklagten prozessual unbeachtlich.
Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist Rechtsmittel anzumelden, ist – soweit hier von Bedeutung – unter anderem, dass der Antragsteller nachweist, dass es ihm durch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse unmöglich war, die Frist einzuhalten. Die Wiedereinsetzung ist allerdings nicht zu bewilligen, wenn der Hinderungsgrund auf einem Versehen nicht bloß minderen Grades beruht (§ 364 Abs 1 Z 1 StPO).
Wird jemand über die Voraussetzungen für eine wirksame Rechtsmittelanmeldung belehrt, beruht ein Unterbleiben einer solchen ohne zusätzliche Umstände (zB Erkrankung) nicht auf einem Versehen bloß minderen Grades. Nur dann, wenn die Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht falsch oder unvollständig und der Belehrungsfehler kausal für das Unterbleiben einer wirksamen Rechtsmittelanmeldung ist, kommt darauf gestützte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anmeldefrist in Betracht (vgl RIS-JustizRS0101415; Lewisch in Fuchs/Ratz , WK StPO § 364 Rz 3).
Fallbezogen ist es dem Angeklagten nicht gelungen zu bescheinigen, dass ihm die Erstrichterin eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilte, wonach die Anmeldung einer Berufung per E-Mail zulässig sei. Diese Annahme gründet zunächst auf dem Hauptverhandlungsprotokoll, in welchem eine Rechtsmittelbelehrung dokumentiert ist (ON 90.2 S 1). Da die Erstrichterin dem Angeklagten im Zuge der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit einem zuvor per E-Mail eingebrachten Beweisantrag (ON 85) ausdrücklich erklärte, Eingaben auf diesem Weg „zählen nicht wirklich“ (ON 90.2 S 7), ist bei lebensnaher Betrachtung auszuschließen, dass sie ihm anschließend eine gegenteilige Rechtsmittelbelehrung erteilt haben sollte. Hinzu kommt, dass das Erstgericht den Angeklagten bereits am 17. Februar 2023 schriftlich darüber informierte, dass Eingaben per E-Mail „grundsätzlich als nicht zur geschäftsmäßigen Behandlung ordentlich eingebracht gewertet werden“ (ON 1.23). Somit ist davon auszugehen, dass ihm eine prozessordnungskonforme Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde.
Trotz dieser Belehrung erfolgte innerhalb der Frist nur eine formungültige und damit prozessual unbeachtliche Rechtsmittelanmeldung des Angeklagten per E-Mail. Solcherart versäumte er die Anmeldungsfrist aus einem Versehen nicht bloß minderen Grades, weshalb die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu bewilligen ist.
Zu Berufung:
Mangels rechtzeitiger Rechtsmittelanmeldung (und mangels Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) ist die Berufung bereits bei nichtöffentlicher Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 470 Z 1 iVm § 489 Abs 1 zweiter Satz).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Gegen diesen Beschluss des Rechtsmittelgerichts steht kein weiteres Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO; RIS-Justiz RS0124936; Markel in Fuchs/Ratz , WK StPO § 34 Rz 4).
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