Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Richter Mag. Weber LL.M. als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Spreitzer LL.M. und die Richterin Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Oktober 2025, GZ **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Wien-Josefstadt eine wegen §§ 287 Abs 1 (83 Abs 1 und Abs 3 Z 1); 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 14. Juli 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 14. Dezember 2025 gegeben sein, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 24. Februar 2026 (ON 2.4, ON 3 und ON 4).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussverkündung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 6, 2), die unausgeführt blieb und der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2 StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Strafgefangene weist neben der Anlassverurteilung seit 2001 in Tschechien insgesamt 17, zu den nun vollzugsgegenständlichen Taten überwiegend einschlägige Verurteilungen, insbesondere wegen Vermögensdelikten, auf (ON 2.3). Dabei wurde er zumeist zu Freiheitsstrafen, teilweise zu mehrjährigen (siehe 2., 12. und 13. Verurteilung in der ECRIS-AUskunft ON 2.3), verurteilt, die zum Teil auch verbüßt wurden. Zuletzt wurde er vom B* am 11. August 2022, rechtskräftig seit diesem Tag, wegen Behinderung der Justiz, falscher Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und falscher Zeugenaussage zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt und befand sich bis 26. Oktober 2023 in Strafhaft (ON 2.3, 20). In sehr raschem Rückfall beging er die erste, der dem nunmehrigen Vollzug zugrundeliegenden Taten (ON 4).
Die völlige Wirkungslosigkeit selbst langer Freiheitsstrafen spricht beim Strafgefangenen, der die vollzugsgegenständlichen Straftaten im raschen Rückfall nach der letzten Haftentlassung in Tschechien zu setzen begann, gegen eine für die bedingte Entlassung aber unbedingt erforderliche positive Verhaltensprognose. Daran können auch die zudem unbescheinigt behauptete Arbeits- und Wohnmöglichkeit im Heimatstaat (ON 2.2) sowie die erstmals anlässlich der Anhörung bekundete, aber unbestätigt gebliebene, Therapiemotivation (ON 6, 2) nichts ändern. Eine bedingte Entlassung noch dazu zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist daher auf Grund der evident verfestigten kriminellen Neigung und der dafür ursächlichen Persönlichkeitsdefizite trotz der hausordnungskonformen Führung (ON 2.1, 3 f) in spezialpräventiver Hinsicht außerhalb jeglicher Reichweite.
Auch gemäß §§ 95 ff EU JZG grundsätzlich in Betracht kommende unterstützende Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB sind im Hinblick auf die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken keineswegs ausreichend.
Auf die überdies vom Erstgericht gehegten generalpräventiven Bedenken war daher nicht weiter einzugehen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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