Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Dr. A* wegen §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Oktober 2025, GZ ** 32, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die über Dr. A* verhängte Untersuchungshaft wird aus den Haftgründen der Fluchtgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1 StPO und der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.
Begründung:
Über den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger Dr. A* wurde nach seiner Festnahme am 3. Oktober 2025, 3.12 Uhr, (ON 3.4, 2) und Einlieferung in die Justizanstalt Wien Josefstadt am selben Tag, 16.05 Uhr, (ON 3.1) dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend (ON 1.3) mit Beschluss vom 5. Oktober 2025 (bestätigt mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 13. Oktober 2025, AZ 30 Bs 292/25y) wegen des dringenden Tatverdachts des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 StPO) und der Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO) verhängt (ON 6, 3; ON 7), die über Enthaftungsantrag des Genannten (ON 16, ON 24) nach Durchführung einer Haftverhandlung am 28. Oktober 2025 aus den bisherigen Haftgründen fortgesetzt wurde (ON 31, 3).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die unmittelbar nach Verkündung erhobene (ON 31, 3), zu ON 33.1 und ON 35 ausgeführte Beschwerde des Dr. A*, in der die Tatbegehung, das Vorliegen von Haftgründen und die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Anhaltung in Abrede gestellt und in eventu die Möglichkeit der Substituierung der Haftgründe durch näher bezeichnete gelindere Mittel behauptet wird.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dieser Tatverdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht ( Kirchbacher/Rami , WK StPO § 173 Rz 3).
Das Beschwerdegericht geht im Rahmen seiner reformatorisch zu treffenden Entscheidung (RIS Justiz RS0116421) unverändert vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts im Umfang der mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 4. Oktober 2025, AZ **, (ON 5), zur Last gelegten, unter das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB und das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB subsumierbaren Taten aus.
Demnach habe Dr. A* am 3. Oktober 2025 in ** den Polizeibeamten B*, sohin einen Beamten,
A./ mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Gefahrenabwehr nach § 21 Abs 1 und Abs 2 SPG bzw der Streitschlichtung nach § 26 SPG im Zuge der Durchsetzung eines Hausrechts durch Mitarbeiter des Hotels C* ** zu hindern versucht, indem er mit dem rechten Ellenbogen unerwartet einen Schlag nach hinten führte und den ihn aus dem Haus eskortierenden Beamten im Gesicht, im Bereich der linken Wange sowie im Bereich der Nase traf;
B./ wegen der Vollziehung seiner Aufgaben, durch die zu A./ genannte Gewaltanwendung, am Körper zu verletzen versucht.
Dabei steht Dr. A* in subjektiver Hinsicht im dringenden Verdacht, es bei der Ausführung der Tathandlung zumindest ernsthaft für möglich gehalten und sich damit abgefunden zu haben, durch die angelastete, gegen einen Polizeibeamten ausgeführte körperliche Attacke, ein Organ, das mit Befehls und Zwangsgewalt ausgestattet ist, an einer Amtshandlung mit Gewalt zu hindern und den im Spruch genannten Polizeibeamten (während und) wegen der Vollziehung seiner Aufgaben am Körper zu verletzen.
Zur vorliegenden dringenden Verdachtslage sowohl in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vom Oberlandesgericht Wien anlässlich seiner Entscheidung vom 13. Oktober 2025, AZ 30 Bs 292/25y, auf Seite 3 dargelegten Erwägungen verwiesen. Aufgrund der beträchtlichen Dauer der Amtshandlung und des Umstands, dass der Angeklagte – dem Beschwerdevorbringen zuwider - nach der Aktenlage zum Tatzeitpunkt nicht gefesselt war (ON 2.11, 2 f), vermag die Verantwortung mit einem „Schutzreflex“ und die Behauptung der Unmöglichkeit der Tatausführung die Verdachtslage nicht in Zweifel zu ziehen.
Ausgehend von den angelasteten Taten liegen auch weiterhin die vom Erstgericht angezogenen Haftgründe vor.
Im Hinblick auf die Obdachlosigkeit des Angeklagten, der sich bereits dem vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen einschlägiger Delikte durchgeführten Verfahren durch Fernbleiben von der Hauptverhandlung zu entziehen versuchte (Einsichtnahme im Wege des VJ Registers in ON 21, ON 44 und ON 49 des bezughabenden Akts), besteht die Gefahr, er werde sich dem Verfahren insgesamt oder zumindest der allenfalls drohenden Strafe entziehen. Der Hinweis auf die Existenz eines Bruders und die bloße Behauptung, nach der Enthaftung an einer vormaligen Meldeadresse wohnen zu können, sind nicht geeignet, die dargelegte Befürchtung nennenswert zu minimieren. Sein äußerst unkooperatives Verhalten im vorherigen Verfahren widerstreitet auch der Beteuerung, ein Interesse an der Teilnahme an der Hauptverhandlung zu haben.
Mit dem weiteren, das Bestehen konkreter Anhaltspunkte für eine neuerliche Tatbegehung in Abrede stellenden Beschwerdevorbringen wird der Beschwerdeführer auf die Ausführungen des Rechtsmittelgerichts zum Vorliegen der Voraussetzungen des Haftgrunds der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO auf Seite 4 f seiner vormaligen Haftentscheidung verwiesen.
Die vorliegenden Haftgründe sind unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände und der Tatsache, dass das im vorherigen Verfahren erlittene Haftübel (Einsichtnahme in AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Wege des VJ-Registers) offensichtlich keine abschreckende Wirkung entfaltete, als derart gewichtig anzusehen, dass sie durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam substituiert werden können. Mag sich der Angeklagte auch mit der Anordnung vorläufiger Bewährungshilfe und der regelmäßigen Meldung bei der örtlichen Polizeiinspektion einverstanden erklärt haben, kann der von ihm ausgehenden Gefahr einer neuerlichen einschlägigen Delinquenz mit derartigen begleitenden Maßnahmen, die eine nach der Aktenlage in Zweifel zu ziehende Kooperationsbereitschaft des Angeklagten voraussetzen, nicht wirksam begegnet werden.
Das Vorbringen zum Vorliegen erheblicher gesundheitlicher Probleme des Angeklagten ist im Rahmen der Untersuchungshaft nicht von Relevanz. Derartigen Bedenken wäre durch ärztliche Betreuung oder, falls zur sachgemäßen Behandlung erforderlich, durch Überstellung in ein Krankenhaus zu begegnen (RIS Justiz RS0113913).
Eine Unverhältnismäßigkeit der nunmehr ein Monat andauernden Untersuchungshaft liegt angesichts der Bedeutung der Sache und der im Fall eines Schuldspruchs ausgehend von dem maßgeblichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu erwartenden Strafe nicht vor. Die Hauptverhandlung wurde bereits für den 21. November 2025 anberaumt (ON 25).
In Ansehung des vorliegenden Strafantrags entfällt eine Haftfrist (§ 175 Abs 5 StPO).
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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