Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 1. Oktober 2025, GZ **-12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene albanische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Krems an der Donau eine wegen § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und Abs 3 SMG verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten mit urteilsmäßigem Strafende 22. November 2026.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in WK 2 StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 22. Dezember 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 11. April 2026 erfüllt sein (ON 4, 2).
Mit dem angefochtenen (mit ON 12.1 „berichtigten“) Beschluss ordnete das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht gemäß § 133a StVG ein vorläufiges Absehen vom weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbots nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe an.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 14), die den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe aus generalpräventiven Gründen für geboten erachtet.
Die vom Strafgefangenen am 6. Oktober 2025 nach irriger Kundmachung einer abweislichen Entscheidung erhobene Beschwerde wurde am 8. Oktober 2025 zurückgezogen (ON 16; ON 17.2).
Das Rechtsmittel der Anklagebehörde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug einer Freiheitsstrafe vorläufig abzusehen, wenn der Verurteilte die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und (Z 1) gegen ihn ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, (Z 2) er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird, und (Z 3) der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potenziellen Tätern, sondern (im Sinne positiver Generalprävention) auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssten aus der Schwere der Tat ableitbar sein ( Jerabek / Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 16). Nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe findet eine Verweigerung der – bei keinem Delikt generell ausgeschlossenen - Maßnahme nach § 133a StVG aus rein spezialpräventiven Gründen im Gesetz keine Deckung ( Pieber aaO Rz 19 f).
Zutreffend – und von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet – hielt das Erstgericht fest, dass gegenständlich die Voraussetzungen des § 133a Abs 1 StVG vorliegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Seite 2 f der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin erweist sich die haftbegründende Tat auch gerade noch als nicht derart gravierend, dass es ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Der vollzugsgegenständlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass A* von Dezember 2024 bis 22. Jänner 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter sowie Mitglied einer kriminellen Vereinigung, bestehend aus dem Mittäter B* sowie mehreren im Hintergrund agierenden unbekannten Tätern, vorschriftswidrig Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz, dass dieses in Verkehr gesetzt werde, anbaute, indem er in ** eine Cannabisplantage mit 843 Pflanzen zur Gewinnung von Cannabisblüten mit einer Reinsubstanz von zumindest 700 Gramm THCA und 53,40 Gramm Delta-9-THCA betrieb und die Pflanzen aufzog (ON 7).
Mag auch der Strafgefangene aufgrund des finanziellen Anreizes eigens zur Tatbegehung nach Österreich eingereist sein, manifestiert sich in gegenständlichem Verbrechen, an dem der sich von Anbeginn geständig verantwortende Ersttäter A* nur auf unterer Ebene mitwirkte (ON 10 des Aktes AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien) und dessen Folgen angesichts der Sicherstellung der Cannabispflanzen (ON 7,3) gering blieben, keine über den Standardfall hinausgehende Tatschwere, die einen Vollzug von zwei Drittel der Freiheitsstrafe aus besonderen generalpräventiven Gründen gebieten würde.
Da der angefochtene Beschluss somit der Sach- und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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