Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 107b Abs 1 und 3a Z 1 StGB über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. März 2025, GZ **-33.1, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Holzmann, ferner in Anwesenheit der Angeklagten A* und deren Verteidigers Dr. Ernst Schillhammer durchgeführten Berufungsverhandlung am 5. November 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und 3a Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 107b Abs 3a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von 14 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Danach hat sie in ** von 1. August 2023 bis 9. Juni 2024, sohin eine längere Zeit hindurch gegen unmündige Personen fortgesetzt Gewalt ausgeübt, und zwar
I./ gegen ihren am ** geborenen Sohn B* C* und
II./ gegen ihre am ** geborene Tochter D* C*,
indem sie diesen in wöchentlichen Angriffen Schläge mit der flachen Hand gegen deren Gesicht sowie mit einem Kochlöffel, fallweise auch mit einem Besen gegen deren Körper versetzte, wodurch diese oftmals nicht nur kurzfristig sichtbare Rötungen erlitten, sowie indem sie ihrem Sohn einmal einen Schlag mit dem Kochlöffel gegen den Kopf versetzte und ihn einmal in den linken Oberarm biss, wodurch er eine offene Wunde samt bleibender Narbe erlitt, und ihrer Tochter einmal kraftvoll den Mund zudrückte, wodurch deren Lippe blutete.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat das Zusammentreffen von drei Verbrechen sowie die Begehung zum Nachteil Angehöriger erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und das teilweise reumütige Geständnis.
Nach Zurückweisung der von der Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. September 2025, GZ 15 Os 75/25f-5, ist nunmehr über deren Berufung zu entscheiden, die eine Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe unter Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht anstrebt.
Der Angeklagten gelingt es nicht, weitere Milderungsgründe oder sonstige für sie sprechende Argumente aufzuzeigen.
Der von ihr relevierte zusätzliche Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 7 StGB (Unbesonnenheit) liegt mit Blick auf die Tatwiederholung nicht vor ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 34 Rz 18).
Ebenso wenig vermögen die von der Angeklagten ins Treffen geführten schwierigen Lebensumstände mildernde Wirkung zu entfalten. Weder persönliche Not noch kulturelle Einflüsse rechtfertigen oder mindern die Schuld an der fortgesetzten Misshandlung der eigenen Kinder.
Entgegen der Berufung liegen sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsunwert angesichts der Vielzahl und Intensität der Übergriffe sowie der erlittenen Verletzungen keineswegs im unteren Bereich des Tatbildes des § 107b Abs 1 StGB.
Unter Berücksichtigung der vom Schöffensenat somit zutreffend dargestellten Strafzumessungslage erweist sich die verhängte Unrechtsfolge ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen und daher nicht korrekturbedürftig. Mit der Ausmittlung einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, die diesen Strafrahmen nicht einmal zu einem Fünftel ausschöpft, trug das Erstgericht auch dem bislang ordentlichen Lebenswandel der Berufungswerberin in ausreichendem Maß Rechnung. Die angestrebte Reduktion der über sie verhängten Strafe kommt demnach nicht in Betracht.
Die weiters begehrte gänzlich bedingte Strafnachsicht war schon aus spezialpräventiven Gründen ausgeschlossen, weil die Angeklagte selbst nach dem Einschreiten des Jugendamts am 31. Mai 2024 neuerlich gewalttätig wurde (vgl US 3). Dieses Verhalten zeigt in Verbindung mit dem langen Deliktszeitraum von fast einem Jahr, dass die bloße Androhung des Strafvollzugs nicht ausreichen würde, um sie künftig von weiteren Übergriffen abzuhalten. Aber auch generalpräventive Erwägungen stehen einer bedingten Nachsicht entgegen. Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern und der zunehmenden gesellschaftlichen Sensibilität gegenüber innerfamiliärer Gewalt bedarf es der tatsächlichen Vollstreckung eines Teils der Strafe, um das Vertrauen in die Durchsetzung des Rechts und die Wirksamkeit des staatlichen Schutzes zu wahren. Eine gänzlich bedingte Strafnachsicht würde in diesem Deliktsbereich ein unvertretbares Signal der Verharmlosung setzen.
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