Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Juni 2025, GZ **-61.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Staatsanwältin Mag. Holzmann, ferner in Anwesenheit des Angeklagten A*, dessen Verteidigers Mag. Leonhard Kregjic sowie der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Andrea Posch durchgeführten Berufungsverhandlung am 5. November 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch sowie einen unbekämpft gebliebenen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, des Verbrechens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 letzter Fall und Abs 2 StGB, des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG und der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 und Z 3 WaffG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie des § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 3 StGB nach dem zweiten Strafsatz des § 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Danach hat er
I./ am 31. Jänner 2025 in **
A./ B* gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mit einer Langwaffe in der Hand durch die geschlossene Eingangstüre drohte, dass er bewaffnet sei und jetzt rauf kommen und sie umbringen werde,
B./ im Anschluss an die zu Punkt I./A./ geschilderte Tathandlung RevInsp C* und RevInsp D*, sohin Beamte, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Amtshandlung, nämlich zum Schusswaffengebrauch gemäß § 7 WaffGebrG genötigt, indem er mit einer geladenen Langwaffe auf die Genannten sowie die ebenfalls anwesenden Insp E* und Insp F* zielte,
II./ in **
A./ am 26. Jänner 2025 B* durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich dem Unterlassen einer weiteren Anzeigeerstattung bei der Polizei, zu nötigen versucht, indem er ihr fernmündlich mitteilte, dass es ein Blutbad geben werde, sollte sie ihm wieder die Polizei schicken,
B./ im Zeitraum zwischen Mitte 2023 und Mitte 2024 dem G* in zumindest vier Angriffen vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 75,83%), überlassen, und zwar zumindest acht Gramm zu einem Preis von 85 Euro pro Gramm,
III./ am 31. Jänner 2025 in ** unbefugt und obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war, eine Schusswaffe der Kategorie B samt Munition besessen und geführt, nämlich eine Langwaffe der Marke **, Kal. **, Model ** samt Munition.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstrichter das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, dass es bei II./A./ beim Versuch geblieben ist sowie das reumütige Geständnis zu Punkt III./ des Schuldspruchs.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 63), zu ON 78 fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe.
Die zunächst zu behandelnde ( Ratz in Fuchs/Ratz , WK StPO § 476 Rz 9), aus Z 5 des § 281 Abs 1 (iVm § 489 Abs 1) StPO zu I./A./ und II./A./ erhobene Berufung wegen Nichtigkeit geht fehl.
Für die Feststellung des Sinngehalts der diesen Schuldspruchpunkten unterstellten Äußerungen setzte sich das Erstgericht mit der Aussage der Zeugin B* im durch das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) vorgegebenen Umfang (vgl RIS-Justiz RS0106642) beweiswürdigend auseinander (vgl US 8 f, 9 f), weshalb die behauptete Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5 zweiter Fall) nicht auszumachen ist.
Die Berufung wegen Schuld ist ebenso nicht berechtigt, unterzog doch der Erstrichter die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer denkrichtigen sowie lebensnahen Würdigung und legte mit ausführlicher Begründung überzeugend dar, wie er – nicht zuletzt aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen unmittelbaren Eindrucks von der Persönlichkeit des Angeklagten und der vernommenen Zeugen – zu den Feststellungen über die entscheidenden Tatsachen gelangte und weshalb er der großteils leugnenden Verantwortung des Berufungswerbers insoweit die Glaubwürdigkeit versagte (US 7 ff).
Die Feststellungen zum objektiven Tathergang stützte das Erstgericht in einer lebensnahen Beweiswürdigung unbedenklich auf die als überzeugend erachteten Angaben der Zeugen G*, B*, Insp E*, RevInsp D*, Insp F* und RevInsp C*.
Aus den polizeilichen Erhebungen (zB ON 21.3.2 und ON 21.3.9) ergibt sich, dass gegen den Angeklagten erneut spätestens am 31. Jänner 2025 ein Waffenverbot ausgesprochen und ihm elektronisch zugestellt wurde (ON 21.3.2 S 5). Da ein Waffenverbot bereits ab seiner Erlassung, somit vor Rechtskraft des Bescheids, wirksam ist, begegnet die rechtliche Subsumtion der dem Punkt III./ unterstellten Tathandlung auch unter § 50 Abs 1 Z 3 WaffG keinen Bedenken (vgl Bruckmüller in Höpfel/Ratz , WK² WaffG § 50 Rz 39).
Entgegen der Berufung ergibt sich aus dem Amtsvermerk vom 1. Februar 2025 (ON 5.2 S 2), dem Erstbericht vom selben Tag (ON 7.11 S 2) sowie den Aussagen der Zeugen Insp E* (ON 61.1.1 S 16 ff), RevInsp D* (ON 61.1.1 S 19) und Insp F* (ON 61.1.1 S 22 f und S 25), dass der Angeklagte sehr wohl mit seiner Waffe auf die einschreitenden Beamten zielte. RevInsp C* sah daher keine andere Möglichkeit, als auf den Berufungswerber mehrere Schüsse aus seiner Dienstpistole abzugeben (ON 7.11 S 4).
Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite deduzierte das Erstgericht ebenso wie jene zum Sinngehalt in Ansehung der den Punkten I./A./ und II./A./ unterstellten Äußerungen mängelfrei jeweils aus dem objektiven Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0116882; RS0098671; Ratz in Fuchs/Rat z, WK StPO § 281 StPO Rz 452). Entgegen der Berufung ist die Schlussfolgerung des Erstrichters, wonach die Verwendung des Wortes „Blutbad“ nicht lediglich eine Suizidandrohung, sondern zugleich die Tötung weiterer Personen beinhaltete (US 8 f), nicht zu beanstanden. Aufgrund der telefonischen Beschwerde des Rechtsmittelwerbers bei der Polizei über das Waffenverbot am 31. Jänner 2025 (ON 21.3.2 S 3) ist davon auszugehen, dass ihm der Bescheid spätestens an diesem Tag zugestellt wurde und er davon Kenntnis hatte, weshalb das Vorliegen der subjektiven Tatseite auch in Richtung § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu Recht angenommen wurde.
Indem die Schuldberufung letztlich der schlüssigen wie auch lebensnahen Beweiswürdigung schlicht eigene Auffassungen sowie Überlegungen entgegenstellt, gelingt es ihr nicht, Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung zu wecken. Da der Angeklagte in seinem Rechtsmittel sohin nichts vorbrachte, was geeignet wäre, die nachvollziehbare und kritische erstrichterliche Beweiswürdigung sowie die darauf gegründeten Feststellungen in objektiver und subjektiver Hinsicht zu erschüttern und auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Schuldberufung anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage hat, war die Schuldberufung zu verwerfen.
Die Rechtsrüge zu I./B./ (Z 9 lit a) leitet ihre auf Basis einer vereinzelten Literaturmeinung ( Schwaighofer , PK-StGB § 269 Rz 4) aufgestellte Behauptung, eine Notwehrhandlung könne keine abgenötigte Amtshandlung sein, nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0118429). Denn tatsächlich kann eine Nötigung zu einer Amtshandlung nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch dann vorliegen, wenn jemand einen Polizeibeamten mit einer Waffe tätlich angreift und dadurch zur Abgabe eines Schusses auf ihn zwingt (vgl 14 Os 16/17k; Danek/Mann in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 269 Rz 52/1).
Die zu Schuldspruchsfaktum II./B./ Konstatierungen in Ansehung der subjektiven Tatseite zur Suchtgifteigenschaft der überlassenen Substanz vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht (vgl aber RIS-Justiz RS0099810) an den dazu getroffenen Feststellungen auf US 4 („D er Angeklagte wusste, dass das Überlassen von Kokain mit dem Wirkstoff Cocain in Österreich verboten ist. In diesem Wissen wollte er seine damalige Freundin B* einige Mal zum Mitkonsumieren von Kokain mit dem Wirkstoff Cocain einladen und dem G* in zumindest vier Angriffen in Summe zumindest acht Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 75,83 % Cocain durch gewinnbringenden Verkauf um 85 Euro pro Gramm überlassen.“ ).
Das zu Faktum III./ ebenfalls aus dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Vorbringen nimmt eine eigenständige Beurteilung der Beweisergebnisse in Bezug auf das Vorliegen eines gegen den Angeklagten erlassenen Waffenverbots vor und orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt (US 5), wonach die Bezirkshauptmannschaft H* ein Waffenverbot gegen den Angeklagten erließ, von dem dieser am 31. Jänner 2025 Kenntnis erlangte. Weshalb es Feststellungen bedurft hätte, in welcher Form der Bescheid dem Angeklagten zur Kenntnis gebracht wurde, wird abermals nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (RIS-Justiz RS0118429).
Ebenso wenig ist die Berufung wegen Strafe berechtigt, obwohl dem Angeklagten – ergänzend zum erstgerichtlichen Strafzumessungskatalog – angesichts seiner festgestellten Alkoholisierung (zB ON 37.2 S 41) eine Beeinträchtigung seiner Dispositions- und Diskretionsfähigkeit zuzugestehen ist. Da er unbescholten und bislang nicht durch alkoholbedingte rechtsgutgefährdende Verhaltensweisen aufgefallen ist, trifft ihn kein Vorwurf an der Herbeiführung dieses Zustands. Der Anwendung des § 35 StGB steht daher nichts entgegen ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 35 Rz 2).
Hingegen liegt der reklamierte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 11 StGB nur dann vor, wenn der Täter die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen. Solche Umstände sind Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für einen Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nicht zur Gänze vorliegen. So etwa, wenn die Schuldfähigkeit „im Grenzbereich zur Zurechnungsunfähigkeit angesiedelt ist und demnach qualitativ an der obersten Grenze einer (noch) verminderten (und nicht bereits ausgeschlossenen) Zurechnungsfähigkeit liegt“ ( Riffel in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 34 Rz 26). Für das Vorliegen dieses Milderungsgrundes bietet der Akteninhalt jedoch keine Grundlage.
Da weder aus dem Befund der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 1. Februar 2025 (ON 20.8) noch dem polizeilichen Bericht vom selben Tag, wonach dem behandelnden Arzt zufolge die Verletzung des Angeklagten als nicht schwer einzustufen sei (ON 5.6), eine beträchtliche Körperverletzung abgeleitet werden kann (vgl dazu Riffel in Höpfel/Ratz , WK² StGB § 34 Rz 41), ist auch der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 19 StGB nicht erfüllt.
Obwohl die Strafzumessungslage sohin geringfügig zugunsten des Berufungswerbers ergänzt wurde, erweist sich die ausgemessene Unrechtsfolge als tat- und schuldadäquat. Mit Verhängung einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten trug der Erstrichter auch dem Umstand, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel führte, hinreichend Rechnung. Die begehrte Herabsetzung der Sanktion kommt daher nicht in Betracht.
Angesichts der Massivität insbesondere der dem Punkt I./ zugrunde liegenden Tathandlungen sowie der Mehrzahl der verwirklichten Delikte ist die Gewährung bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB ausgeschlossen.
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