Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. Oktober 2025, GZ **-15, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg unmittelbar aufeinanderfolgend aufgrund nachstehender Verurteilungen folgende (Ersatz-, Zusatz-)Freiheitsstrafen von in Summe neun Jahren neun Monaten und vier Tagen (vgl RIS-Justiz RS0126179 zur Zusammenrechnungsregel iSd § 46 Abs 5 StGB), uzw
1.) eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen, resultierend aus einer Verurteilung durch das Bezirksgericht Linz vom 25. November 2016 zu AZ ** wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG,
2.) eine mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 21. August 2019 zu AZ ** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten,
3.) eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. November 2017 zu AZ ** wegen des Vergehens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 erster Fall, Abs 3 erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten,
4.) eine mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 26. Februar 2021 zu AZ ** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG, § 12 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie
5.) eine mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 4. April 2023 zu AZ B* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 26. Juni 2028. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG liegen seit 25. März 2025 vor (ON 3, 1 f).
Erst mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 15. Jänner 2025 zu AZ C* wurde die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe verweigert.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht aus spezialpräventiven Gründen einen erneuten Antrag des Bittstellers vom 3. September 2025 (ON 2) auf bedingte Entlassung ab, in welchem er nunmehr neben dem Verweis auf seine seit zwei Jahren bestehende tadellose Führung und der Möglichkeit im Falle seiner bedingten Entlassung bei seiner Mutter wohnen zu können (vgl insoweit bereits dessen Vorbringen in ON 5 in AZ C* des Landesgerichts Wiener Neustadt), auch (als relevanten neuen Umstand [vgl dazu Pieber, WK 2 StVG § 152 Rz 31 ff und zur grundsätzlichen Einmaligkeitswirkung von antragsabweisenden Beschlüssen auf bedingte Entlassung sowie der erforderlichen weiteren Haftdauer, um als wesentliche Änderung der zeitlichen Umstände zu gelten]) den Abschluss einer Drogen- und Antigewalttherapie vorbringt.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach dessen Kundmachung am 21. Oktober 2025 erhobene (ON 16, 2), nicht näher ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper , WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).
Wenn auch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass spezialpräventive Gründe der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers unüberwindlich entgegenstehen.
Dieser weist nämlich zu den Anlassverurteilungen rückreichend in das Jahr 1995 bereits 16 Vorverurteilungen auf, darunter insbesondere auch zahlreiche einschlägige Vorstrafen wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz bzw strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, die Freiheit und fremdes Vermögen (vgl die Strafregisterauskunft ON 5).
Weder ihm gewährte Rechtswohltaten des Schuldspruchs unter Vorbehalt der Strafe als auch bedingter Strafnachsichten oder bedingter Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe noch der bereits wiederholte Vollzug selbst längerer Freiheitsstrafen vermochten ihn von der Begehung der dem gegenständlichen Vollzug zugrunde liegenden Tathandlungen abzuhalten (vgl die aktenkonformen und detaillierten Ausführungen im angefochtenen Beschluss S 3 bis 6, auf welche insoweit zulässig verwiesen wird [RIS-Justiz RS0124017 {T2 bis T4}]).
Zutreffend erwog daher bereits das Erstgericht, dass das über Jahrzehnte (!) wiederholt gesetzte kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers, der noch während des gegenständlichen Strafvollzugs sein strafbares Verhalten fortsetzte, als er einerseits mit dem Suchtgifthandel bis Juni 2019 fortfuhr (ON 12, 6), indem er seinem Mittäter Instruktionen zur Aufzucht von Cannabispflanzen erteilte und diesem Abnehmer sowie eine Quelle zum Bezug von Suchtgiften vermittelte und sich solche sogar in die Justizanstalt Linz schmuggeln ließ, um diese dort gewinnbringend in Verkehr zu setzen, und andererseits im September 2021 die der Verurteilung des Landesgerichts Ried im Innkreis zu AZ B* zugrundeliegenden Betrugshandlungen setzte, dessen massive kriminelle Energie aufzeigt, der durch die bislang erfolgten staatlichen Reaktionen nicht wirksam begegnet werden konnte.
Zudem musste der Strafgefangene – mag die letzte Ordnungsstrafverfügung auch vom 21. November 2023 datieren – selbst im engen Setting des Strafvollzuges mehrfach disziplinär zur Verantwortung gezogen werden (ON 7 bis ON 9).
Die Einschätzung des Vollzugsgerichtes, wonach der Strafgefangene nun erste positive Veränderungen zeigt (hausordnungsgemäße Führung seit 17. November 2023, Absolvierung einer Suchtgiftentwöhnungs- und Anti-Gewalt-Therapie), diese jedoch nicht ausreichend sind, um eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse seit der Tatbegehung darzustellen, begegnet keinen Bedenken, denn auch die zuletzt von ihm zu verantwortenden Betrugshandlungen dienten lediglich seinem Gewinnstreben.
Die schon in der Vergangenheit mehrfach gezeigte Resozialisierungsresistenz des Beschwerdeführers steht daher der gesetzlich geforderten Annahme, er werde – auch unter Berücksichtigung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von einer erneuten Straffälligkeit abgehalten, unumstößlich entgegen.
Diesem Kalkül vermag der Strafgefangene mit seiner unausgeführt gebliebenen Beschwerde nichts Substantielles entgegenzusetzen, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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