Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 2 StGB über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über privatrechtliche Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 5. August 2025, GZ ** 82.4, nach der am 5. November 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher MAS LL.M., in Anwesenheit des Angeklagten A* sowie seines Verteidigers Mag. Michael Ibesich, LL.M. durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld, Strafe und des Aus-spruchs über privatrechtliche Ansprüche nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene, unter der Aliasidentität B* auftretende polnische Staatsangehörige A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt. Weiters wurde er schuldig erkannt, der Privatbeteiligten C* GmbH EUR 37.556,04 zu zahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er am 1. Oktober 2024 in ** am Flughafen D* E* mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der C* GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über seine Rückgabewilligkeit, zum Abschluss eines Mietvertrags und Übergabe des PKW F*, silber lackiert, FIN: **, Kennzeichen (**, im Wert von rund EUR 35.500, , somit zu Handlungen verleitet, die die C* GmbH um einen EUR 5.000, übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten.
Dazu traf das Erstgericht folgende Feststellungen und gründete sie auf nachstehende Beweiswürdigung:
Feststellungen:
Der Angeklagte A*, geboren am ** in **, Polen, Polnischer Staatsangehöriger, ist in England aufgewachsen und hat dort einen der Matura vergleichbaren Schulabschluss erlangt. Zuletzt erzielte er als Berater für Finanzen und Marketing rund 3.000 Euro monatliches Nettoeinkommen. Er hat an Vermögen rund 30.000 Euro Ersparnisse zuzüglich 26.000 Euro, die er nach seiner Festnahme in Polen als Kaution erlegt hat, hat keine Schulden und keine Sorgepflichten.
Er ist bzw. war auch unter dem Namen B* behördlich registriert.
Der Angeklagte ist im Inland unbescholten [ON 79], im Ausland wurde er wie folgt verurteilt:
1. am 10.6.2013 im Vereinigten Königreich wegen Eisenbahnfahrt ohne Bezahlung des Fahrpreises zu 400 britischen Pfund Geldstrafe,
2. am 28.1.2016 im Vereinigten Königreich wegen Raubes und Nichtantritt einer Haft zu fünf Jahren Freiheitsstrafe,
3. am 20.2.2017 in Polen wegen falscher Zeugenaussage und Veruntreuung zu 14 Monaten Freiheitsstrafe,
4. am 9.2.2022 im Vereinigten Königreich wegen Eisenbahnfahrt ohne Bezahlung des Fahrpreises zu 440 britischen Pfund Geldstrafe, [ON 71.1]
5. am 29.2.2024 in Deutschland wegen Urkundenfälschung zu 30 Tagessätzen Geldstrafe à 50 Euro [ON 71].
Am 1.10.2024 erschien der Angeklagte am Schalter des Autovermietungsunternehmens C* GmbH ("C*") am Flughafen D*-E*, wies sich mit einem polnischen Personalausweis und einem britischen Führerschein, jeweils lautend auf A*, aus und schloss bei der dortigen Mitarbeiterin G* einen Mietvertrag über einen PKW F*, silber lackiert, Baujahr 2024, FIN.: **, mit dem ungarischen Kennzeichen **, für den Zeitraum 1.10.2024, 14.50 Uhr bis 3.10.2024, 14.38 Uhr, samt Zusatzleistung "**", mit Rückgabeort "**" ab, wobei er als seine Adresse "**", als E-Mail-Adresse "**" und als Telefonnummer "+**" angab [ON 2.6]. Der Angeklagte hatte nicht vorreserviert, sein einziger Anspruch war, dass der PKW Automatikgetriebe haben sollte. Der F* war das einzige verfügbare Fahrzeug mit Automatikgetriebe, C* hatte ihn erst seit kurzem in Betrieb, bei Anmietung betrug der Kilometerstand 4.253, der PKW hatte zu dem Zeitpunkt einen Marktwert von rund 35.500 Euro. Den Mietpreis von insgesamt 456,61 Euro bezahlte der Angeklagte mit einer auf auf den Namen A* ausgestellten polnischen Debitkarte.
Als das angemietete Fahrzeug nicht wie vereinbart zurückgegeben wurde und der Angeklagte weder telefonisch noch per E-mail kontaktiert werden konnte, stellte C* am 3.10.2024 bei Überprüfung des Standorts über den im PKW verbauten GPS-Tracker fest, dass das Fahrzeug auf direktem Weg ca. 1.000 km über Tschechien nach Polen gefahren worden war. Das letzte GPS-Signal konnte am 3.10.2024 um ca. 12.15 Uhr in Polen in **, ** festgestellt werden. Nachdem das Fahrzeug im EKIS/SIS zur Fahndung ausgeschrieben war, hielt die polnische Polizei an der genannten Adresse Nachschau. Das Fahrzeug war dort jedoch nicht auffindbar [ON 5.3] und konnte auch sonst nicht mehr gefunden werden.
Der Angeklagte war zu dem Zweck nach Österreich eingereist, um die hier beschriebene Tat zu begehen und hatte bereits bei Abschluss des Mietvertrags die Absicht, das Fahrzeug nach der vereinbarten Mietdauer nicht an C* zurückzugeben. Er hielt es dabei zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass ihm das Fahrzeug nur deshalb ausgehändigt wurde, weil er die als seine Gesprächspartnerin fungierende Verfügungsberechtigte über Tatsachen täuschte, indem er diese Absicht verschwieg, und dass das Unternehmen dadurch um den Wert des Fahrzeugs und um das über die vereinbarte Mietdauer hinausgehende Entgelt am Vermögen geschädigt werden würde. Er hielt es auch zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er durch die Benützung des PKW über die vereinbarte und bezahlte Dauer hinaus und/oder durch Veräußerung des PKW in Polen einen ihm bei redlicher Gebarung nicht zustehenden Vermögensvorteil erlangen würde.
Der C* entstand durch die Tat des Angeklagten insgesamt (einschließlich entgangenen Entgelts für 11 Tage bis zur Vertragsbeendigung durch C*, abzüglich der vom Angeklagten geleisteten Zahlung) ein Vermögensschaden von 37.556,04 Euro.
Der Angeklagte wurde auf Grund eines wegen des gegenständlichen Tatverdachts erlassenen Europäischen Haftbefehls am 20.1.2025 um 10.15 Uhr in Polen am Flughafen H* im Zuge einer Grenzkontrolle bei der Ausreise nach I* festgenommen [ON 13/2]. Aus der vom Bezirksgericht Warschau verhängten Übergabehaft wurde er am 23.1.2025 gegen Erlag einer Kaution von 100.000 Złoty, Verhängung eines Ausreiseverbots, Abnahme des Reisepasses und die Auflage, sich einmal pro Woche bei der zuständigen Polizeidienststelle zu melden, entlassen [ON 20, ON 74.5]. Am 26.6.2025 kam er, der Aufforderung des Bezirksgerichts Warschau entsprechend, freiwillig zum Flughafen H* zum Abflug nach D*-E*, wo er bei Verlassen des Flugzeugs um 21.30 durch österreichische Polizeibeamte festgenommen wurde [ON 59.4/1]. Seither befindet er sich hier in Haft.
Beweiswürdigung:
Soweit oben in eckigen Klammern Belegstellen angeführt sind, wurden die entsprechenden Beweismittel den jeweiligen Feststellungen als unbedenklich zu Grunde gelegt, zumal das Beweisverfahren keinen Anlass ergeben hat, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln.
Die weiteren Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ergeben sich aus seinen insofern unbedenklichen Angaben.
Der Angeklagte verantwortete sich in der Hauptverhandlung letztlich zur objektiven und subjektiven Tatseite umfassend geständig und anerkannte die geltendgemachten Schadenersatzansprüche. Bei der Beschuldigtenvernehmung durch die Kriminalpolizei am 26.6.2025 hatte er zunächst gesagt: "dass ich den PKW mit Absicht unterschlagen habe", dann allerdings von einem Bekannten zu erzählen begonnen, für den er für ein Bauvorhaben in D* polnische Tischler finden sollte, und schließlich die Vernehmung abgebrochen (ON 59.3). Bei der Vernehmung durch den Journalrichter am 28.6.2025 (ON 63) gab er an: "Ich bekenne mich zum Tatvorwurf schuldig. Ich habe das angemietete Auto nach Polen gebracht und dort stehen lassen. Die Schlüssel waren im Auto. Das war ein Fehler, ich dachte das Auto wird vom Vermieter dort abgeholt. Ich habe dann versucht die Firma anzurufen und das zu erklären. Ich habe nur ein Tonband erreicht und habe nicht verstanden was da in deutscher Sprache gesagt wurde". Zuvor hatte er seit seiner Festnahme in Polen in mehreren – von ihm oder vom polnischen Rechtsanwalt J* in seinem Namen verfassten – Schreiben beteuert, er habe sich keinen unrechtmäßigen Vorteil verschaffen wollen und auch niemanden getäuscht, dann jedoch in einer schriftlichen Stellungnahme vom 25.4.2025 erklärt, dass er sich "hinsichtlich des Vorwurfs, der gegen mich erhoben wird, geständig zeige" und ihm seine Handlungen sehr leid tun.
Allerdings hat der Angeklagte niemals bekanntgegeben, wo sich das angemietete Fahrzeug tatsächlich befindet. Schon deswegen ist seine ursprüngliche Behauptung, das Auto sei plötzlich stehengeblieben und er sei davon ausgegangen, die Vermieterin habe es quasi per Fernbedienung stillgelegt und werde es abholen, völlig unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten. Wäre er tatsächlich durch technische Umstände an der Zurückstellung des PKW gehindert worden und hätte erwartet, dass die Vermieterin das Fahrzeug abholt, so hätte er ihr wohl dessen Standort mitteilt. Abgesehen davon erscheint es bei lebensnaher Betrachtung äußerst unwahrscheinlich, dass praktisch gleichzeitig mit Ablauf der Mietdauer der PKW nicht mehr weitergefahren und der GPS-Tracker ausgefallen wäre. Es erschließt sich auch nicht, warum ein Unternehmen, das von der Vermietung von Kraftfahrzeugen "lebt", dessen Weiterfahrt verhindern sollte, während es sich 1.000 km vom Standort der Vermieterin entfernt befindet.
Auch wenn bei einem Anruf bei C* nicht (direkt) ein Mensch erreichbar ist, hätte der Angeklagte bis zur Anzeigeerstattung am Abend des 9.10.2024 ausreichend Zeit gehabt, das Unternehmen – allenfalls schriftlich per Post – zu kontaktieren bzw. zu informieren. Im übrigen hat er am 2. und 3.10.2024 tatsächlich E-Mail-Nachrichten an C* gesendet, die auch beantwortet wurden (ON 23.4), was ebenfalls zeigt, dass seine Behauptung, er hätte die Vermieterin nicht kontaktieren können, falsch ist. Außerdem ist er gut ausgebildet, in Polen und England beheimatet, war zur Tatzeit 32 Jahre alt und hat zumindest Reisen nach D* und I* unternommen, weshalb seine Tendenz, sich als etwas naiv und hilflos darzustellen, nicht glaubwürdig ist.
Unabhängig von der letztlich ohnehin geständigen Verantwortung des Angeklagten ist somit aus dem objektiv feststellbaren Geschehensablauf bei lebensnaher Betrachtung zweifelsfrei abzuleiten, dass der Angeklagte schon bei Anmietung des PKW vorhatte, diesen nach Polen zu verbringen und nicht an die Vermieterin zurückzustellen, und dies der Verfügungsberechtigten der C* verschwieg, weil ihm klar war, dass ihm der PKW sonst selbstverständlich nicht ausgefolgt werden würde. Auch die Feststellungen zum Vorsatz auf unrechtmäßige Bereicherung ergeben sich – abgesehen vom Geständnis des Angeklagten – zwanglos aus dem äußeren Geschehen, insbesondere unter Berücksichtigung seines einschlägig durch Vermögensdelikte getrübten Vorlebens.
Das Verfahren hat keinen Anlass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit und damit an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben der als Zeuge bzw. Zeugin unter Wahrheitspflicht befragten Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin der C* ergeben, sodass deren entsprechende Angaben den Feststellungen zum objektiven Geschehen als unbedenklich zu Grunde gelegt werden.
Rechtlich erachtete das Erstgericht den Tatbestand des schweren Betrugs im Sinne der §§ 146, 147 Abs 2 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Bei der Strafzumessung wertete es als erschwerend vier einschlägige Vorstrafen in drei Ländern, das erhebliche Übersteigen der relevanten Wertgrenze sowie den raschen Rückfall nach der jüngsten Verurteilung in Deutschland, demgegenüber mildernd das reumütige Geständnis, und erachtete ausgehend von einem Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die verhängte Strafe als schuld und tatangemessen. Ein diversionelles Vorgehen schloss es ebenso aus wie ein Gebrauchmachen von der Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht, dies aufgrund des mehrfach einschlägig getrübten Vorlebens und aus generalpräventiven Erwägungen.
Den Zuspruch an die Privatbeteiligte gründete es auf das Anerkenntnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtliche Ansprüche angemeldete (ON 84), mit ON 88 nur wegen Strafe ausgeführte Berufung des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit war gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil er weder bei der Anmeldung des Rechtsmittels, noch innerhalb offener Ausführungsfrist Nichtigkeitsgründe, durch die er sich beschwert erachtet, bezeichnete, und dem angefochtenen Urteil auch keine gemäß §§ 290 Abs 1, 471 iVm § 489 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeit anhaftet.
Die unausgeführte Berufung wegen Schuld vermag Zweifel an der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu wecken, hat das Erstgericht doch mit ausführlicher und schlüssiger Begründung die erschöpfend erhobenen Beweise einer denkrichtigen und lebensnahen Würdigung unterzogen und überzeugend und in vom Gesetz geforderter gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) dargelegt, wie es zu seinem Schuldspruch gelangte, wobei es insbesondere auch die geständige Verantwortung des Angeklagten berücksichtigte.
Auch der Berufung des Angeklagten wegen Strafe kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst ist zugunsten des Angeklagten festzuhalten, dass dieser lediglich zwei einschlägige Vorstrafen aufweist, weil die im Vereinigten Königreich im Jahr 2013 und 2022 erfolgten Verurteilungen wegen (übersetzt) Eisenbahnfahrt ohne Bezahlung des Fahrpreises in Österreich nicht zwangsläufig gerichtlich strafbar sind (für die Annahme einer Gleichstellung der Verurteilungen zu § 149 des österreichischen Strafgesetzbuches fehlen in der ECRIS-Auskunft [ON 71.1] nötige Hinweise auf das Erschleichen eines Leistung durch Täuschung über Tatsachen), und weil die Vorstrafe aus Deutschland aus dem Jahr 2024 wegen Urkundenfälschung nur dann auf der gleichen schädlichen Neigung wie gegenständlicher Betrug beruhen würde, wenn dabei das Bestreben des Täters zutage getreten wäre, vermögenswerte Leistungen (wenngleich ohne Bereicherungsvorsatz) im Wege der Täuschung zu erlangen, worauf es nach der ECRIS Auskunft (ON 71.1) ebenso keinen Hinweis gibt (vgl Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 71 Rz 8 mwN).
Somit verbleiben die (gravierenden, aber länger zurückliegenden) Verurteilungen im Vereinigten Königreich aus dem Jahr 2016 wegen unter anderem Raubes zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe und aus dem Jahr 2017 in Polen unter anderem wegen widerrechtlicher Aneignung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wobei er nach eigenen Angaben (siehe ON 82.3, S 5) rund zweieinhalb Jahre im Gefängnis in Großbritannien verbrachte.
Im Übrigen hat das Erstgericht jedoch die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig aufgezählt, nicht zu beanstanden gewichtet und ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB sowie spezial
Entgegen dem Berufungsvorbringen hat das Erstgericht dem vorliegenden Geständnis ausreichend Bedeutung beigemessen, wobei zu berücksichtigen war, dass sich der Angeklagte zur subjektiven Tatseite insoweit nicht vollinhaltlich schuldig bekannte, als er zwar angab, voll verantwortlich für das Auto zu sein, jedoch von Anfang an gedacht zu haben, dass jemand von der Autofirma das Auto in Polen abholen werde, und er auf Informationen gewartet habe, wie er den Schaden gutmachen könne, aber niemanden habe erreichen können (siehe Absätze 3 und 4 der Beweiswürdigung).
An dieser Stelle ist anzumerken, dass das Fahrzeug seither nie wieder aufgetaucht ist, der Angeklagte auch dessen Standort nicht bekanntgegeben hat und während der gesamten Dauer des Verfahrens wobei er nach nur dreitägiger Auslieferungshaft in Polen am 23. Jänner 2025 gegen Erlag einer Kaution wieder freigelassen wurde, anwaltlich vertreten war und bis zu seiner Festnahme in Österreich am 26. Juni 2025 daher genug Zeit dazu hatte - keinerlei Schadensgutmachung geleistet oder auch nur versucht hat, sodass sich dem Berufungsgericht nicht erschließt, worin der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 15 StGB bestehen soll und wodurch sich der Angeklagte ernstlich um Schadensgutmachung bemüht haben möchte.
Das Anerkenntnis eines Privatbeteiligtenanspruchs, somit die Bereitschaft zur Schadensgutmachung stellt keinen Milderungsgrund dar (vgl Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari StGB 14 § 34 Rz 13).
Ebenso zutreffend hat das Erstgericht das mehrfache Überschreiten der Wertgrenze, nämlich um das Siebenfache erschwerend gewertet.
Die Ausführungen zum geringen Handlungs , Gesinnungs und Erfolgsunwerts sind nicht nachvollziehbar.
Der Forderung nach Herabsetzung der Strafe war daher kein Erfolg beschieden. Ebenso verbietet sich ein Gebrauchmachen von der Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht insbesondere aufgrund des einschlägig getrübten Vorlebens, des raschen Rückfalls (nach der Verurteilung in Deutschland) und der weiteren obgenannten Umstände, sodass auch seinem Antrag auf (teil)bedingte Strafnachsicht ein Erfolg zu versagen war.
Auch die – nicht näher ausgeführte – Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche geht angesichts des vorliegendenfalls prozessual wirksam erklärten Anerkenntnisses fehl. Denn wenn (wie hier) sämtliche formellen Voraussetzungen für einen Zuspruch gegeben sind, entfaltet ein derartiges prozessuales Anerkenntnis Bindungswirkung bei der im Falle der Verurteilung des Angeklagten erfolgenden Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche. Dem Gericht obliegt nur die Prüfung der prozessualen Wirksamkeit des Anerkenntnisses und es hat (im Fall seiner Wirksamkeit) über die privatrechtlichen Ansprüche „dem Anerkenntnis gemäß“ (§ 395 ZPO) – ohne weitere Begründung - zu entscheiden (Spenling in WK-StPO Vor §§ 366 bis 379 Rz 41).
Aus den in der Berufungsverhandlung vorgelegten Beilagen lässt sich nicht verlässlich auf eine zu berücksichtigende Schadensgutmachung von £ 5.000,-- schließen. So ergibt aus dem E-mail-Verkehr mit dem Privatbeteiligtenvertreter Mag. K*, dass dieser bereits am 31. Juli 2025 die Daten seines Anderkontos für die Leistung der Schadensgutmachung bekanntgegeben und in der Folge ein Vergleichsangebot des Angeklagten abgelehnt hatte. Am gestrigen Abend schrieb der Verteidiger, sein Mandant habe £ 5.000,-- überwiesen, eine Antwort ist nicht beigefügt. Aus dem „Kontoauszug“ ist weder ein Auftraggeber noch ein Empfänger erkennbar, sondern (in englischer Sprache) nur im Verwendungszweck sinngemäß festgehalten „Überweisung an Privatbeteiligtenvertreter, Schadensgutmachung“. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass tatsächlich eine teilweise (im Rahmen der Strafzumessung wegen der geringen Höhe von ca 15 % im Übrigen auch nicht zu berücksichtigende) Schadensgutmachung erfolgt ist, ist doch einerseits kein Empfängerkonto und andererseits kein Valutadatum ersichtlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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